Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 16.07.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 37279
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2017 Arbeitslosengelder in Höhe von Fr. 38'212.70 bezogen zu haben, obwohl er darauf aufgrund von Einnahmen aus diversen Anstellungen (Temporärjobs) im Umfang von Fr. 37'279.25 keinen Anspruch im vollen Umfang hatte. Ihm wurde vorgeworfen, diese Einnahmen gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, obwohl er wusste, dass diese Angaben für die Berechnung seiner Taggeldansprüche massgeblich waren und er alle Einkünfte hätte offenlegen müssen. Durch das Verschweigen habe er falsche und unvollständige Deklarationen abgegeben, die Mitarbeiter des Amtes getäuscht und so bewirkt, dass ihm zu Unrecht Arbeitslosengelder ausbezahlt wurden. Da eine Überprüfung der Angaben für das Amt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen sei, habe er sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte des Betruges schuldig ist. Die Täuschung durch aktives Tun (monatliches Verneinen von Erwerbstätigkeit) und die Arglist (Unzumutbarkeit der monatlichen Überprüfung der AHV-Abrechnungen durch das Amt vor Auszahlung) wurden bejaht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht folgende Punkte: Tatkomponente: Objektiv wurde die Tat als leicht eingestuft, da sich der Beschuldigte keiner besonderen Kniffe bedienen musste, die Täuschung aber über ein Jahr monatlich wiederholt wurde und zu einem Schaden von über Fr. 37'000 führte. Subjektiv handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz und aus egoistischen Motiven mit Bereicherungsabsicht. Das Obergericht erachtete eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten führten zu keinen strafzumessungsrelevanten Faktoren. Nachtatverhalten: Das Obergericht berücksichtigte strafmildernd, dass sich der Beschuldigte umgehend nach Bekanntwerden der Unrechtmässigkeit bei der Behörde meldete, sich entschuldigte, die Rückzahlung anbot und aufnahm sowie objektiv geständig war. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die um einen Drittel reduzierte, sah das Obergericht aufgrund der Leistung von Rückzahlungen als Ausdruck aufrichtiger Reue (Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. d StGB) eine Reduktion um mehr als einen Drittel als gerechtfertigt an. Daher wurde die Strafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe reduziert. Tagessatzhöhe: Das Obergericht reduzierte den Tagessatz von Fr. 70.– auf Fr. 40.– unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens und der Ausgaben des Beschuldigten (Wohnkosten, Krankenversicherung, Unterstützung der Tochter, Schulden). Vollzug: Das Obergericht bestätigte den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren, da keine ungünstige Prognose vorlag und das Verschlechterungsverbot zu beachten war.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen