Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 24.11.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 425000
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 62 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Bülach des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Die Anklage basierte auf einer Serie von Einbruchdiebstählen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz, insbesondere die Qualifikation des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Es weist die Argumentation der Verteidigung gegen die Bandenmässigkeit zurück, da das Vorgehen der beiden Täter bei acht Delikten einem organisierten Zusammenwirken entsprach, auch wenn die Planung nicht für jedes Delikt im Detail erfolgte. Bei der Strafzumessung stützt sich das Obergericht auf die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, die es im Vergleich zur Vorinstanz leicht höher auf 48 Monate festsetzt. Dabei berücksichtigt es die hohe kriminelle Energie, den relativ hohen organisatorischen Aufwand und die hohe Deliktssumme von ca. Fr. 425'000.– bei den bandenmässigen Taten, die sich durch die weiteren gewerbsmässigen Taten mit ca. Fr. 150'000.– Deliktsbetrag verstärkt. Die weiteren Delikte (einfacher Diebstahl von 2012, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, rechtswidrige Einreisen und Aufenthalte) werden separat bewertet und fliessen über das Asperationsprinzip in die Gesamtstrafe ein. Für den einfachen Diebstahl von 2012 wird eine isolierte Sanktion im Bereich von 90 Tagen/Tagessätzen als angemessen betrachtet, unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit. Die Sachbeschädigungen werden aufgrund der Gewaltbereitschaft und des Schadens als relevant eingestuft, auch wenn der Schaden überwiegend Geschäftsräume betraf. Die Hausfriedensbrüche werden grundsätzlich als leicht gewichtet, ausser bei einem Fall, der eine private Liegenschaft betraf. Die rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalte werden als Zeichen mangelnden Respekts vor der Rechtsordnung gewertet, aber aufgrund der kurzen Aufenthalte als leichtes Verschulden eingestuft. Bei der Täterkomponente berücksichtigt das Obergericht die strafzumessungsneutralen persönlichen Verhältnisse. Die einschlägigen Vorstrafen aus Österreich und Serbien führen zu einer spürbaren Straferhöhung von 20 Prozent, obwohl sie schon länger zurückliegen. Das weitgehende Geständnis und das kooperative Verhalten im Verfahren (inkl. Belastung des Mittäters und tadelloses Verhalten in Haft) führen zu einer deutlichen Strafminderung nahe der Drittelgrenze. Weitere Aspekte wie die angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (wegen verspäteter Urteilsbegründung) und die Strafempfindlichkeit (wegen gesundheitlicher Probleme und Haftbedingungen) werden als nicht ausreichend für eine Strafminderung beurteilt. Ein Genugtuungsbegehren wegen angeblicher Isolationshaft wird abgewiesen, da der Rechtsweg über das Verwaltungsverfahren zu beschreiten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der einzelnen Strafkomponenten (Einsatzstrafe und Schärfung durch die weiteren Delikte) und der Täterkomponente (Vorstrafen und Geständnis/Verhalten) gelangt das Obergericht zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Ein Strafmassvergleich mit dem Urteil gegen den Mittäter B._____ bestätigt die Angemessenheit dieser Reduktion.

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