Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.05.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 517692
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft umfasste mehrere Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten A._____ und B._____. Im Wesentlichen ging es um: C._____ AG: Die Gründung der Gesellschaft unter Einsatz eines Strohmanns (B.) und die anschliessende widerrechtliche Verwendung des Aktienkapitals durch die Beschuldigten (A. als Anstifter, B._____ als Ausführender) für die Gründung einer anderen Gesellschaft (H._____ GmbH) sowie für Bargeldbezüge. Dies wurde als Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Geldwäscherei sowie Anstiftung dazu angeklagt. D._____ AG: Der Erhalt von Zahlungen von einer ausländischen Firma (E.) und die anschliessende Weiterleitung eines erheblichen Teils dieser Gelder an die C. AG. Dies wurde als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei sowie Anstiftung dazu angeklagt. Weiter wurde den Beschuldigten vorgeworfen, der Bank (CS) zur Begründung dieser Zahlungen einen Vertrag mit einer gefälschten Unterschrift vorgelegt zu haben (Urkundenfälschung und Anstiftung dazu). M._____ GmbH (nur A._____): Der Abzweig von Geldern vom Firmenkonto für private Zwecke, unter anderem für den Kauf einer Liegenschaft im Ausland. Dies wurde als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht überprüfte die Schuldsprüche der Vorinstanz und die beantragten Strafen. Bezüglich der Schuldsprüche: C._____ AG: Das Obergericht sprach beide Beschuldigten von allen Vorwürfen im Zusammenhang mit der C._____ AG frei. Es wurde festgestellt, dass die Zahlungen vom Konto der C._____ AG nicht zwingend eine Pflichtverletzung darstellten, da die C._____ AG als Gesellschafterin an der H._____ GmbH beteiligt war und eine Mietkaution im Zusammenhang mit einem Mietvertrag der C._____ AG geleistet wurde. Eine Scheinliberierung des Aktienkapitals konnte nicht nachgewiesen werden. Die Vorwürfe der Misswirtschaft und Geldwäscherei fielen mangels nachweisbarer Vortaten bzw. qualifizierender Merkmale weg. Auch die Anstiftungsvorwürfe gegen A._____ entfielen entsprechend. D._____ AG: Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch gegen B._____ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Überweisungen an die C._____ AG ohne Gegenleistung stellten eine klare Pflichtverletzung dar. Der Schaden wurde als erheblich eingestuft. Die Bereicherungsabsicht wurde nicht nachgewiesen. Die Begehung erfolgte mehrfach. Das Obergericht sprach A._____ der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Geldwäscherei: Das Obergericht sprach beide Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit der D._____ AG frei. Es fehlte an nachweisbaren Handlungen, die dazu gedient hätten, die erlangten Vermögenswerte zu waschen, und die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde als Vergehen und nicht als Verbrechen qualifiziert, was keine Vortat im Sinne der Geldwäscherei darstellt. Urkundenfälschung: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch gegen B._____ wegen Urkundenfälschung und gegen A._____ wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung. Das Vorlegen des Vertrages mit gefälschter Unterschrift bei der Bank, um den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens zu wahren und eine mögliche Anzeige abzuwenden, erfüllte den Tatbestand. M._____ GmbH (nur A._____): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch gegen A._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Abzweigung der Gelder für private Zwecke, einschliesslich des Kaufs der Liegenschaft im Ausland, stellte eine klare Pflichtverletzung mit Bereicherungsabsicht dar. Auch der Schuldspruch wegen Geldwäscherei in Bezug auf die Transaktionen von seinem Privatkonto auf das Treuhandkonto im Ausland wurde bestätigt, da diese der Erschwernis der Einziehung dienten. Der Deliktsbetrag wurde auf Fr. 215'340.80 festgelegt. Bezüglich der Strafzumessung: Beschuldigter B._____: Das Obergericht wählte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion, da keine ungünstige Prognose für die Begehung weiterer Straftaten bestand und die verbüsste Untersuchungshaft sowie das Verfahren eine Warnwirkung entfalteten. Für die Urkundenfälschung wurde eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung der Art der Fälschung und des Vorgehens, aber auch der Unverfrorenheit gegenüber der Bank. Für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung wurde das objektive Verschulden als leicht eingestuft, aber der Schaden als erheblich. Einzelstrafen von je 60 Tagessätzen Geldstrafe wurden festgesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wurde eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen erachtet. Der Tagessatz wurde aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die erstandene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Beschuldigter A._____: Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Geldwäscherei wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen erachtet, da es sich um Verbrechen bzw. qualifizierte Delikte handelte. Für die Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde eine Gesamtgeldstrafe gewählt. Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wurde das objektive Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft, insbesondere aufgrund der erheblichen Schadenshöhe und des planmässigen Vorgehens. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe wurde festgesetzt. Für die Geldwäscherei (Vortat qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) wurde eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Einsatzstrafe wurde um 3 Monate erhöht. Für die Anstiftung zur Urkundenfälschung wurde das Verschulden als vergleichbar mit dem des Angestifteten (B.) beurteilt, jedoch mit einer höheren kriminellen Energie von A. als Anstifter. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe wurde als angemessen erachtet. Für die mehrfache Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde das Verschulden als vergleichbar mit dem des Angestifteten (B.) beurteilt, wobei die höhere kriminelle Energie von A. als Anstifter, aber auch die Anwendbarkeit von Art. 26 StGB berücksichtigt wurden. Einzelstrafen von je 60 Tagessätzen Geldstrafe wurden festgesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultierte eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (dem neurechtlichen Höchstmass). Der Tagessatz wurde aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die erstandene Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

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