Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. September 2019 wirft dem Beschuldigten folgende Delikte vor: Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB. Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat das Urteil der Vorinstanz im Sanktionspunkt überprüft und ist zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten gekommen, wobei der Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wird. Anwendbares Recht: Das alte Sanktionenrecht ist anzuwenden, da die Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden und das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder wäre. Konkurrenzverhältnis: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die eine Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe bildete, ist dies gemäss Bundesgericht nicht zulässig, da Geld- und Freiheitsstrafen keine gleichartigen Strafen sind. Es ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, wenn sich für alle Delikte die gleiche Strafart aufdrängt. Jedes Delikt ist separat zu gewichten, nicht in Tatbestandsgruppen. Hauptdelikt: Gewerbsmässiger Betrug: Tatkomponenten (Objektives Tatverschulden): Der Deliktszeitraum betrug gut zwei Jahre. Der Beschuldigte täuschte 39 Personen durch Vorschussbetrüge. Der Täuschungsaufwand war nicht unerheblich, und er traf Vorsorge vor Entdeckung. Die Deliktssumme aus dem gewerbsmässigen Betrug betrug Fr. 19'363.–. Die Vorinstanz betonte das "schamlose Ausnützen von Vertrauen", was das Obergericht relativiert. Auch die monetären Absichten dürfen nicht doppelt verwertet werden. Im ganzen Spektrum vergleichbarer Betrugsfälle wird die objektive Tatschwere als "gerade noch leicht" eingestuft, was für eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) spricht. Subjektive Elemente des Tatverschuldens: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus finanziellen Motiven. Die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schwerwiegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einem geringeren Schuldvorwurf und einer tieferen Strafe. Dies rechtfertigt die Einordnung des Verschuldensgrades eine Stufe tiefer. Hypothetische Einsatzstrafe für Hauptdelikt: Unter Berücksichtigung des eher leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähigkeit wird eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponenten: Lebenslauf und persönliche Verhältnisse: Die schwierige Jugend und gestörte Persönlichkeitsentwicklung begünstigten die Straffälligkeit, führten aber bereits zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit und wirken sich nicht zusätzlich strafmindernd aus. Vorstrafen: Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte auf, die zeigen, dass er sich durch frühere Sanktionen nicht nachhaltig beeindrucken liess. Die jüngste Vorstrafe vom Mai 2017 wird nicht berücksichtigt, da sie nach der letzten hier beurteilten Tat verhängt wurde. Die Renitenz führt zu einer spürbaren Straferhöhung. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate wird als gerechtfertigt erachtet. Nachtatverhalten: Das frühe Geständnis, die Kooperation, die geäusserte Reue und das Wohlverhalten seit fast vier Jahren (seit der letzten Betrugshandlung im März 2017) sowie die Bereitschaft zur stationären Massnahme werden positiv gewürdigt. Dies rechtfertigt eine Strafminderung von 5 Monaten. Gesamtwirkung der Täterkomponenten: Die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten heben sich gegenseitig auf. Nebendelikte (Einzelstrafen und Asperation): Für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1): Sehr leichtes vorwerfbares Verschulden, 90 Strafeinheiten. Für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 17): Sehr leichtes vorwerfbares Verschulden, 120 Einheiten. Für Urkundenfälschung (Dossier 4): Sehr leichtes vorwerfbares Verschulden, 90 Einheiten. Für Urkundenfälschung (Dossier 31): Sehr leichtes vorwerfbares Verschulden, 90 Einheiten. Für Datenbeschädigung (Dossier 22): Sehr leichtes vorwerfbares Verschulden, 30 Einheiten. Strafart der Nebendelikte: Angesichts der Wiederholungstäterschaft und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten werden auch für die Nebendelikte Freiheitsstrafen als angemessen erachtet, da Geldstrafen nicht vollzogen werden könnten und eine Freiheitsstrafe im Kontext der Massnahme als mildere, schuldangemessene Strafe erscheint. Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe: Die Nebendelikte stehen in einem engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt des gewerbsmässigen Betrugs. Die Urkundendelikte haben eine gewisse Eigenständigkeit, weshalb ihre Einsatzstrafen zu zwei Dritteln berücksichtigt werden. Gewerbsmässiger Betrug: 15 Monate Betr. Missbr. DVA / Dossier 1: 3 Monate (zu ½ asperiert: 1.5 Monate) Betr. Missbr. DVA / Dossier 17: 4 Monate (zu ½ asperiert: 2 Monate) Urkundenfälschung / Dossier 4: 3 Monate (zu ⅔ asperiert: 2 Monate) Urkundenfälschung / Dossier 31: 3 Monate (zu ⅔ asperiert: 2 Monate) Datenbeschädigung / Dossier 22: 1 Monat (zu ½ asperiert: 0.5 Monate) Gesamtstrafe: 23 Monate Freiheitsstrafe. Strafvollzug (Bedingter/Teilbedingter Vollzug): Eine günstige Prognose für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug wird verneint. Das Obergericht folgt dem Gutachter, der ein hohes Rückfallrisiko einschätzt. Die Anordnung einer Massnahme (gemäss Gutachten) bedeutet gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis zugleich eine ungünstige Prognose, weshalb ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen ist.