Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.01.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2452
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vom Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) vorgeworfen: Mehrfacher Betrug (Dossier 1 - Luxusreise Seychellen): Buchung einer Luxusreise auf die Seychellen für sich und zwei weitere Personen bei der Privatklägerin 1 (B._____ Reisen GmbH) zum Pauschalpreis von Euro 23'150.– im Januar 2019. Dabei soll er arglistig über seinen fehlenden Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und durch weitere Vertröstungen während des Aufenthalts im Glauben auf spätere Zahlung gehalten haben, wodurch der Privatklägerin 1 Schaden entstand. Betrug (Dossier 3 - Aufenthalt C._____ AG): Übernachtung und Verpflegung im C._____ (Privatklägerin 2) im Wert von Fr. 3'452.– im Februar/März 2020, ohne über die nötigen Mittel zu verfügen. Er soll dabei seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht, eine falsche Adresse angegeben und nur einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bei Abreise bezahlt haben, wodurch der Privatklägerin 2 Schaden entstand. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossier 2): Nichtleistung von gerichtlich festgesetzten, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 15. Januar 2021, obwohl ihm die Erbringung der Zahlungen aufgrund seiner Ausbildung und/oder hypothetischer Leistungsfähigkeit zumutbar gewesen wäre. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht beurteilt die Schuldsprüche der Vorinstanz neu und nimmt eine eigene Strafzumessung vor, wobei das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten zu beachten ist. Schuldsprüche: Betrug (Dossier 1): Das Obergericht spricht den Beschuldigten in diesem Punkt frei. Obwohl das Gericht feststellt, dass der Beschuldigte betrügerisch handelte, indem er über seinen Zahlungswillen und seine Fähigkeit täuschte und sich weiterer Machenschaften bediente (falsche Adresse, etc.), verneint es Arglist im rechtlichen Sinne aufgrund der Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1. Das Gericht argumentiert, dass die Privatklägerin 1 angesichts des hohen Preises der Reise, des unbekannten Kunden und der bereits vor der Abreise aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bezahlung leichtfertig handelte, indem sie nicht auf branchenüblichen Vorsichtsmassnahmen wie Vorauszahlung oder Hinterlegung von Kreditkartendaten bestand und die Reisedokumente ohne vollständige Zahlung aushändigte. Betrug (Dossier 3): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Betrugs. Im Unterschied zum Dossier 1 wird hier keine relevante Opfermitverantwortung der Privatklägerin 2 (Hotel) gesehen. Das Gericht hält fest, dass das Verhalten des Beschuldigten über die blosse Nichtbezahlung hinausging, indem er seine Zahlungsfähigkeit aktiv vortäuschte (Angabe einer Firmengründung) und eine falsche Adresse angab. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossier 2): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch im Wesentlichen. Es spricht den Beschuldigten jedoch für den Zeitraum frei, in dem er sich in Haft befand (12. Mai 2014 bis 26. März 2015), da er in dieser Zeit objektiv nicht über die nötigen Mittel verfügen konnte. Für den restlichen Zeitraum wird die Vernachlässigung bejaht, da das Gericht eine hypothetische Leistungsfähigkeit annimmt und die Argumentation des Beschuldigten als Schutzbehauptungen qualifiziert. Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht wendet aufgrund des Zeitraums der Delikte das alte Sanktionenrecht als milderes Recht an. Es bildet eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip, ausgehend vom schwersten Delikt (hier Vernachlässigung der Unterhaltspflichten). Für den Betrug (Dossier 3) wird eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen betrachtet, basierend auf dem leichten objektiven Tatverschulden (geringerer Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Betrugsfällen) und den egoistischen Motiven. Für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten wird eine hypothetische Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, basierend auf der mittelschweren objektiven Tatschwere (über mehrere Jahre, hoher Deliktsbetrag) und den egoistischen Motiven. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (zwei Monate für Betrug plus 14 Monate Aufschlag für die Vernachlässigung). Täterkomponenten: Das Obergericht berücksichtigt die Vorstrafen des Beschuldigten, die teilweise einschlägig sind und eine hohe Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeigen. Dies führt zu einer deutlichen Straferhöhung im Bereich eines Drittels der hypothetischen Gesamtstrafe (was theoretisch 21 Monate ergeben würde). Nachtatverhalten: Die blosse Zugabe des äusseren Sachverhalts wird nicht als Geständnis gewertet, da der subjektive Tatbestand bestritten wurde. Es gab keine Wiedergutmachung oder besondere Anstrengungen. Daher wirkt sich das Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus. Fazit zur Strafhöhe: Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre eine Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots muss das Obergericht jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bleiben. Strafvollzug: Das Obergericht ordnet den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an. Es schliesst eine bedingte oder teilbedingte Strafe aus, da aufgrund des bisherigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr trotz früherer Verurteilungen und Vollzug) keine günstige Legalprognose besteht. Die persönliche Situation des Beschuldigten spricht ebenfalls gegen eine Bewährung.

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