Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.02.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 450000
Nebenverurteilungsscore: 13
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ und seinen Mitbeschuldigten wurde im Wesentlichen gewerbsmässiger Betrug und weitere damit zusammenhängende Delikte vorgeworfen. Kern des Vorwurfs war ein systematisches Vorgehen, bei dem insbesondere junge und finanziell schwache Personen angeworben wurden, um im eigenen Namen Mobiltelefon-Abonnemente mit teuren Geräten abzuschliessen. Der Beschuldigte und seine Mittäter übernahmen diese Geräte anschliessend gegen eine Provision und verkauften sie gewinnbringend weiter, ohne die Kosten der Abonnemente zu übernehmen. Dies führte zu erheblichen Schäden bei den Mobilfunkanbietern. Weiter wurden dem Beschuldigten Delikte im Zusammenhang mit überschuldeten Gesellschaften (Misswirtschaft, Unterlassung Buchführung), weiteren Warenbezügen im Internet durch Betrug, Konsumkreditabschlüssen durch Betrug und Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angelastet. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den Mobiltelefonverkäufen, sprach den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in diesen Dossiers frei, da es sich um blosse schriftliche Lügen handelte, denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Für die Strafzumessung bildete das Obergericht eine Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Mobiltelefonverkäufe). Objektive Tatschwere: Das Gericht qualifizierte die Tatschwere als gerade noch leicht, obwohl ein hoher Schaden von ca. einer halben Million entstanden war. Es berücksichtigte, dass die Vorgehensweise nicht raffiniert war und die geschädigten Mobilfunkanbieter ein gewisses Mass an gesundem Misstrauen vermissen liessen. Allerdings wurde das Handeln als besonders dreist gewertet, da ein grosser Personenkreis involviert und geschädigt wurde. Die Geschichte vom "Umschreiben der Verträge" war geeignet, junge und unerfahrene Personen zu täuschen. Subjektives Tatverschulden: Das Gericht sah als alleinige Triebfeder rein finanzielle, egoistische Motive. Es berücksichtigte erschwerend, dass der Beschuldigte nicht aus Not handelte, sondern arbeitsscheu war und einen verschwenderischen Lebensstil finanzierte. Dies führte zu einer leicht höheren Gewichtung des subjektiven Verschuldens im Vergleich zur objektiven Tatschwere. Anschliessend wurden die weiteren Schuldsprüche nach dem Asperationsprinzip berücksichtigt und die Einsatzstrafe schrittweise erhöht: Konkursdelikte (Misswirtschaft, Unterlassung Buchführung): Einzelstrafen für leichtes Verschulden, die die Einsatzstrafe erhöhten. Mobiltelefonverträge auf überschuldete Gesellschaften / Warenbezüge: Einzelstrafe für sehr leichtes Verschulden, die die Einsatzstrafe marginal erhöhte. Warenbezüge Internet: Einzelstrafe für sehr leichtes Verschulden, die die Einsatzstrafe erhöhte. Betrug (Konsumkreditabschlüsse) / Urkundenfälschung: Hier wurde die Vorgehensweise als weniger plump und die Täuschung komplexer bewertet, was zu einer höheren Einzelstrafe führte. Die Urkundenfälschung in diesem Kontext wurde ebenfalls als geringfügig straferhöhend gewertet. Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Einzelstrafe für sehr leichtes Verschulden, die die Einsatzstrafe erhöhte. SVG-Delikte: Hier wurde die vorinstanzliche Geldstrafe bestätigt und separat betrachtet. Täterkomponenten: Geständnis: Das Geständnis wurde erst spät und bei erdrückender Beweislage abgelegt und trug nicht zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens bei. Es wurde nicht zu Ungunsten gewertet, aber eine signifikante Strafreduktion war nicht möglich. Einsicht/Wiedergutmachung: Der Beschuldigte zeigte an der Berufungsverhandlung grossmehrheitlich Einsicht, tätigte aber keine Wiedergutmachung. Dies führte zu keiner massgeblichen Strafminderung. Vorstrafen/Delinquieren während laufenden Verfahren: Diese Umstände wurden als leicht straferhöhend bewertet. Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse wurden als strafzumessungsneutral bewertet, obwohl das Gericht die neuen Informationen (Heirat, Vaterwerden, Arbeitsstelle) zur Kenntnis nahm. Zeitablauf: Die lange Verfahrensdauer wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren resultierte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Dauer von über 3 Jahren unbedingt zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgrund einer günstigen Prognose bedingt aufgeschoben.

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