Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.06.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 500000
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 56 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von März 2011 bis Juli 2013 in seiner Funktion als Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der B._____ AG (nachfolgend B._____ AG) gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung nach FINMAG, vorsätzliches Erteilen falscher Auskünfte nach FINMAG, Vergehen gegen das AHVG und BVG sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern begangen zu haben. Beim gewerbsmässigen Betrug soll er 53 Geschädigte getäuscht haben, indem er die B._____ AG als erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen darstellte, das hohe Renditen durch Investments in Fussballtransferrechte erwirtschafte und die Aktien nach 3-3.5 Jahren zurückkaufen werde. Tatsächlich habe die B._____ AG keine Fussballtransferrechte besessen, keine Gewinne erwirtschaftet und sei überschuldet gewesen. Die Geschädigten überwiesen insgesamt CHF 2'348'926.70 und EUR 103'974. Die erhaltenen Gelder soll er für private und geschäftliche Kosten verwendet haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stufte den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt ein. Es berücksichtigte, dass der Betrug gegenüber sechs Geschädigten mit einem Deliktsbetrag von über CHF 500'000.00 erfolgte. Das organisierte Vorgehen unter Einbezug der BC._____ als Vermittlerin, der Einsatz von Broschüren und Internetauftritten wurde bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt, wobei die Gewerbsmässigkeit als Qualifikationsmerkmal nicht doppelt bestraft werden durfte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Mildernd wirkte, dass er tatsächlich Bemühungen für Investitionen in Transferrechte unternahm und wohl hoffte, in der Branche Fuss zu fassen. Das Verschulden wurde als nicht mehr leicht eingestuft und im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Die anfänglich als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde aufgrund einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auf 24 Monate reduziert. Für die weiteren Schuldsprüche (Urkundenfälschung, Tätigkeit ohne Bewilligung, Vergehen AHVG, Vergehen BVG) wurde kumulativ eine Geldstrafe ausgesprochen. Dabei wurden die jeweiligen Tat- und Täterkomponenten sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt und die Strafen mittels Asperationsprinzip gebildet. Die Vorstrafen des Beschuldigten wurden als nicht einschlägig und nach den hier beurteilten Delikten ergangen betrachtet, weshalb sie sich neutral auswirkten. Das Obergericht ordnete den bedingten Vollzug sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe an, da keine Vorstrafen im relevanten Zeitraum vorlagen und die später ergangenen Verurteilungen Bagatellcharakter hatten. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt.

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