Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 07.04.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 75000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 29 Monate (2 Jahre 5 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zwischen dem 26.10.2020 und dem 11.11.2020 gemeinsam mit einem Mittäter innert 16 Tagen 9 Einbruchdiebstähle in Wohnungen und Privathäuser, erbeutete dabei Deliktsgut im Wert von rund CHF 75'000.– und verursachte Sachschäden von rund CHF 16'500.–; zudem reiste er trotz laufender Landesverweisung erneut in die Schweiz ein (Verweisungsbruch).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1988 geborener Kosovare ohne Aufenthaltsrecht im Schengen-Raum, war vom Bezirksgericht Winterthur am 14. Mai 2020 wegen gewerbsmässiger Einbruchdiebstähle von 2017 bis 2019 zu 19 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Am 1. Juli 2020 wurde er ausgeschafft. Trotz der laufenden Landesverweisung reiste er wieder ein. Vom 26. Oktober bis 11. November 2020 verübte er mit demselben Mittäter wie früher innert 16 Tagen neun Einbruchdiebstähle in Wohnungen, deren Bewohner abwesend waren. Sie erbeuteten Schmuck, Uhren, Markentaschen, Kleider und Bargeld im Wert von rund CHF 75'000.– und richteten Sachschaden von rund CHF 16'500.– an. Im Kosovo war er seit 2016 arbeitslos und verschuldet. Das Bezirksgericht Uster (DG210032) sprach ihn am 7. April 2022 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) schuldig. Es widerrief die bedingte Strafe von 19 Monaten. Für die neuen Taten setzte es ohne Verweisungsbruch und Widerruf 29 Monate fest und bildete unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (732 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet). Zudem verwies es ihn als Wiederholungstäter für 20 Jahre des Landes (Art. 66a i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB) und ordnete die Ausschreibung im SIS an. Einen hohen Organisations- und Planungsgrad sah es nicht. Die weiteren Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf die SIS-Ausschreibung. Die widerrufene Strafe dürfe nicht einfliessen, weil das Bezirksgericht Winterthur damals auf eine Ausschreibung verzichtet habe. Zudem seien Einbruchdiebstähle untypisch im Katalog und eine Ausschreibung angesichts seiner wirtschaftlichen Lage unverhältnismässig. Schuldsprüche, Widerruf, Strafe und Landesverweisung wurden rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB220422, 3. April 2023) bestätigte die SIS-Ausschreibung. Als Drittstaatsangehöriger sei er wegen einer Straftat mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). An die Gefahr für die öffentliche Sicherheit seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die widerrufene Strafe sei Teil der Gesamtstrafe und dürfe berücksichtigt werden. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl sei mit 6 Monaten bis 10 Jahren bedroht, er habe mit hoher Kadenz delinquiert und sich weder von Haft, Strafverfahren, bedingter Strafe noch vollzogener Landesverweisung beeindrucken lassen. Die Deliktssumme sei weder besonders tief noch hoch, die Strafe von 29 Monaten für die neuen Taten zeige aber eine erhebliche Schwere. Seine persönlichen Interessen überwögen nicht, zumal er im Kosovo Perspektiven habe. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt er.

Bemerkungen

Widerruf der mit Urteil BG Winterthur vom 14.05.2020 (DG200002-K) bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Mt.; Gesamtstrafe 45 Mt. unbedingt (inkl. Widerruf). Nur die Berufung des Beschuldigten war noch hängig und beschränkte sich einzig auf Dispositivziffer 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem); alle übrigen Punkte (Schuldsprüche, Widerruf, Sanktion, Landesverweisung als solche) waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Das OG (SB220422 vom 03.04.2023) wies die Berufung ab und ordnete die SIS-Ausschreibung an. `freiheitsstrafe_in_monaten` = 26 Mt.: Gesamtstrafe (45 Mt.) abzüglich der widerrufenen Reststrafe (19 Mt.) gemäss Vorinstanz-Prinzip; das Vorinstanzurteil selbst liegt nicht vor, das OG erwähnt beiläufig eine von der Vorinstanz (ohne Verweisungsbruch und ohne Widerruf) festgesetzte Strafe von 29 Mt. (Urk. 67 S. 27) - die genaue Aufteilung zwischen Verweisungsbruch-Zuschlag und Widerrufs-Einbezug ist aus dem vorliegenden Dokument nicht rekonstruierbar; 26 Mt. bleibt eine Schätzung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). freiheitsstrafe_in_monaten 26 → 29: Das OG nennt die von der Vorinstanz für die neuen Taten ohne Verweisungsbruch und Widerruf festgesetzte Strafe ausdrücklich mit 29 Mt.; die bisherigen 26 Mt. waren eine Schätzung (45 − 19). Der Zuschlag für den Verweisungsbruch ist nicht beziffert. Score: mehrfache Sachbeschädigung (Vergehen) 1+1, mehrfacher Hausfriedensbruch (Vergehen) 1+1, Verweisungsbruch (Art. 291, Vergehen) 1 = 5 (bestätigt).

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