Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: unbedingt
nklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen: Gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Die Anklage basierte auf vier Taten zwischen dem 20. Juni und dem 27. August 2021: Einbruch in eine Bäckerei in Zürich, bei welchem ein Fenster eingeschlagen wurde (Sachschaden Fr. 2'500.–) und Bargeld sowie Getränke im Wert von ca. Fr. 838.– erbeutet wurden. Einbruch in ein Restaurant in H._____/ZH, bei welchem ein Fenster aufgebrochen wurde (Sachschaden Fr. 2'100.–) und Deliktsgut im Wert von Fr. 638.– erbeutet wurde. Zutritt zu einer Wohnung in J._____/ZH über ein Bewässerungsrohr und durch Aufbrechen einer Fenstertüre (Sachschaden ca. Fr. 4'000.–). Aufgrund eines Alarms wurde keine Beute gemacht. Einbruch in eine Wohnung in H._____/ZH über ein Wasserrohr auf den Balkon im 2. Obergeschoss. Dabei wurden Aussenteile herausgerissen, Rohre auseinandergedrückt und Balkontüren zerbrochen (Sachschaden Fr. 3'500.–). Gegenstände im Wert von Fr. 3'000.– wurden erbeutet und verkauft. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die massgebenden Erwägungen waren: Schuldpunkt: Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs wurden vom Obergericht mangels Anfechtung als rechtskräftig festgestellt. Schuldfähigkeit: Das Obergericht sah keinen Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Die vorgebrachten Argumente der Verteidigung (Kopfverletzung, Sucht, Depression) wurden als nicht überzeugend befunden, da die Verletzung nach den Taten erlitten wurde und weder die Taten noch medizinische Berichte auf eine relevante Beeinträchtigung hindeuteten. Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Diebstahl): In objektiver Hinsicht wurde die Mehrfachbegehung innert kurzer Zeit, die erbeutete Deliktssumme (ca. Fr. 4'500.–, wobei der Betrag als eher zufällig betrachtet wurde) und der Umstand, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist nachweislich einzig zum Zweck von Diebstählen in die Schweiz reiste, berücksichtigt. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Die Behauptung, das Geld für Drogen/Alkohol verwendet zu haben, führte mangels Hinweisen auf eine suchtbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafminderung. Das Tatverschulden wurde als noch leicht qualifiziert, was zu einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe führte. Asperation (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung): Die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wurden als Begleitdelikte zum Diebstahl betrachtet. Aufgrund des gewaltsamen Vorgehens beim Eindringen und des verursachten Sachschadens von Fr. 12'100.– wurde das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft. Dies führte zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 6 Monate (3 Monate für Hausfriedensbruch und 3 Monate für Sachbeschädigung). Zwischenfazit: Ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten ergab sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen: Die zahlreichen und gravierenden Vorstrafen des Beschuldigten in verschiedenen Ländern, insbesondere die einschlägigen Diebstahlsdelikte und die lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes, wurden als deutlich straferhöhend mit 8 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Die Begehung der Taten während einer laufenden Probezeit aus einem früheren Strafbefehl wurde ebenfalls straferhöhend gewertet. Geständnis: Das Geständnis wurde als positiv, aber aufgrund des fehlenden Bedauerns und der Ankündigung weiterer Delinquenz nur leicht strafmindernd im Umfang von zwei Monaten berücksichtigt. Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren resultierte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erstandene Haft von 470 Tagen im Kanton Zürich wurde angerechnet. Vollzug: Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, der Verbüssung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, der Rückfälligkeit und der ausdrücklichen Ankündigung weiterer Delinquenz wurde eine negative Bewährungsprognose gestellt. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bestätigt.