Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 3 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 9. September 2019 und am 22. November 2019 in Zürich und Umgebung mehrfach versucht zu haben, diverse Autos zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwenden. In einigen Fällen blieb es beim Versuch, da die Fahrzeuge verschlossen waren. In zwei Fällen wurde er ertappt, in einem weiteren Fall durchsuchte er das Auto, entwendete aber nichts. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, am 22. September 2019 in J._____ gegen den Willen des Eigentümers dessen Garten betreten zu haben (Hausfriedensbruch). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hob das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Hausfriedensbruchs auf und stellte das Verfahren in diesem Punkt ein, da die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung nach einer früheren Einstellung als unzulässig erachtet wurde (das Beweismittel (DNA-Spur) war nicht neu). Bezüglich des mehrfach versuchten Diebstahls bestätigte das Obergericht den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es ging davon aus, dass das Betätigen der Türgriffe als strafbarer Versuch zu werten sei, da es der letzte Schritt vor dem Eindringen zur Durchsuchung sei. Die Absicht des Beschuldigten war offensichtlich die Beschaffung finanzieller Mittel, nicht etwa die Suche nach einem Schlafplatz, wie von der Verteidigung argumentiert. Die Annahme, er habe es nur auf geringfügige Vermögenswerte abgesehen, wurde als lebensfremd verworfen, insbesondere angesichts seiner finanziellen Situation. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit stützte sich das Obergericht auf ein neues psychiatrisches Gutachten, welches dem Beschuldigten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen sowie schädlichen Gebrauch von Opioiden und Sedativa attestierte. Eine (gänzliche) Schuldunfähigkeit wurde verneint. Die Gutachterin E._____ ging von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, welcher das Obergericht folgte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht das sehr leichte Verschulden des Beschuldigten, das sich aus der leicht verminderten Schuldfähigkeit ergab. Allerdings fielen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen massiv straferhöhend ins Gewicht. Die versuchte Begehung der Taten wirkte sich leicht strafmildernd aus. Unter Berücksichtigung der Verurteilungen durch die Vorinstanz sowie weiterer Strafbefehle als Zusatzstrafen gelangte das Obergericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, wovon ein Teil als Zusatzstrafe auszusprechen war.