Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.10.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 425
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen: Diebstahl: Am 30. Juni 2021 eine Sonnenbrille der Marke Gucci im Wert von Fr. 425.– von einem Verkaufsstand der Firma "G._____" in einem Einkaufszentrum entwendet zu haben, ohne dafür zu bezahlen. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Mehrfach in das Einkaufszentrum D._____ eingedrungen zu sein, obwohl ein Hausverbot bestand. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz teilweise revidiert, insbesondere im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruch aus formellen Gründen. Die massgebenden Erwägungen waren: Schuldspruch Diebstahl: Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde bestätigt. Die geständige Einlassung des Beschuldigten zum Tatvorgang wurde als rechtsgenügend erachtet. Die nachträglichen Behauptungen des Beschuldigten, die Marke Gucci und den Wert der Brille nicht gekannt zu haben, wurden als Schutzbehauptungen qualifiziert, insbesondere aufgrund seiner früheren Aussagen in der Untersuchung und einer einschlägigen Vorstrafe, bei der er in den Diebstahl einer teuren Gucci-Handtasche verwickelt war. Der Wert der Sonnenbrille von Fr. 425.– wurde gestützt auf Polizeirapport und Zugeständnisse in der Untersuchung als erstellt betrachtet. Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruch: Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs wurde aus prozessualen Gründen eingestellt. Es lagen keine gültigen Strafanträge vor, da die Antragstellerin (Betreiberin des Einkaufszentrums) nicht im eigenen Namen strafantragsberechtigt war und der Strafantrag für die Filiale der F2._____ AG fehlerhaft bezeichnet war und von einer Person ohne Zeichnungsberechtigung gestellt wurde. Wahl der Sanktionsart (Freiheitsstrafe): Obwohl die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang hat, erschien angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten (mehrere, teilweise einschlägig, darunter eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten kurz vor der hier beurteilten Tat) und der Tatsache, dass er während laufender Probezeit delinquiert hat, eine Freiheitsstrafe als geboten, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine Geldstrafe wurde als nicht zweckmässig erachtet, da sie bei einem mittellosen und zahlungsunwilligen Täter weniger spürbare Wirkung hätte. Konkrete Strafzumessung (Einsatzstrafe Diebstahl): Das Verschulden für den Diebstahl wurde als leicht eingestuft. Der Wert der entwendeten Brille lag nur leicht über dem Grenzwert zum geringfügigen Vermögenswert. Die kriminelle Energie wurde als nicht hoch bewertet, obwohl das Vorgehen eine gewisse Professionalität erkennen liess. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wurde eine Einsatzstrafe von 50 Tagen als begründet erachtet. Täterkomponente: Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während der laufenden Probezeit wurden deutlich straferhöhend berücksichtigt. Die fehlende aufrichtige Einsicht und Reue wurden ebenfalls negativ bewertet. Das hohe Alter und gesundheitliche Probleme des Beschuldigten wurden leicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt wirkte sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Gesamtstrafe: Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 55 Tagen als angemessen. Strafvollzug (Unbedingt): Die Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten wurde als negativ eingestuft, insbesondere aufgrund der einschlägigen Delinquenz kurz nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und der Unbelehrbarkeit angesichts früherer Strafen. Daher wurde die Freiheitsstrafe unbedingt angeordnet.

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