Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von drei Privatklägern Bargeldbeträge in der Gesamthöhe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 9'000.– erhalten zu haben. Diese Gelder sollten gemäss seinen Zusicherungen gewinnbringend angelegt und samt Gewinn zurückerstattet werden. Stattdessen soll der Beschuldigte die Geldbeträge zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendet und nicht zurückerstattet haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt grundsätzlich die Strafzumessung der Vorinstanz. Die massgebenden Erwägungen sind: Tatkomponente: Die Taten folgten einem ähnlichen Muster. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist im Wesentlichen in einem Zug zu beurteilen. Vertrauensmissbrauch: Als erheblich wird der Vertrauensmissbrauch der nicht gut situierten Opfer gewertet. Dauer und Deliktssumme: Die Tat zum Nachteil des Privatklägers B._____ zog sich am längsten hin und betraf mit Fr. 9'000.– die höchste Deliktssumme. Dafür wird eine Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen angesetzt. Restliche Taten: Für die restlichen beiden Taten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ und des Privatklägers D._____ wird aufgrund der kürzeren Dauer und des geringeren Schadensbetrages (Fr. 5'000.– und Fr. 3'000.–) eine moderatere Sanktion von jeweils 60 Tagen bzw. Tagessätzen als angezeigt erachtet. Verschulden: Die genannten Sanktionen spiegeln ein jeweils leichtes Tatverschulden wider. Lange Zeitdauer der Delinquenz: Die vorinstanzlichen Erwägungen zur langen Zeitdauer werden relativiert, da zwischen den ersten beiden Taten (2017) und der dritten Tat (2020) längere Zeit verstrich, in welcher sich der Beschuldigte offenbar nichts zuschulden kommen liess. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe aus. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte nach wie vor knappe finanzielle Verhältnisse hat (Lohnpfändung, Schulden). Strafart: Angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft wird für sämtliche Taten auf eine Geldstrafe erkannt. Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip): Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges der Delinquenz wird die Einsatzstrafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich im Umfang von rund 50 Prozent bzw. jeweils 30 Tagen/Tagessätzen asperiert. Daraus resultiert eine Gesamtsanktion von 150 Tagen bzw. Tagessätzen. Tagessatzhöhe: Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse auf dem Minimum von Fr. 30.– belassen. Vollzug: Im Einklang mit der Vorinstanz wird der Vollzug der Geldstrafe in Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Neu angehobene einschlägige Strafuntersuchungen ändern daran nichts, da der Beschuldigte diesbezüglich nicht geständig ist und entsprechende Entscheide abzuwarten sind.