Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 02.12.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100001
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den Privatkläger A._____ durch ein aufgebautes Vertrauensverhältnis und falsche Angaben, insbesondere bezüglich seiner finanziellen Situation und Rückzahlungsabsicht, zu Darlehen in erheblicher Höhe (rund Fr. 120'000.–) verleitet und sich dadurch gewerbsmässig des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ die erhaltenen Darlehen verschwiegen und dadurch unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 49'806.05 bezogen zu haben. Zusammenfassung massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Für den gewerbsmässigen Betrug setzt das Obergericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe an. Hierfür werden folgende Punkte berücksichtigt: Deliktsbetrag: Mindestens Fr. 100'000.–, was als namhaft eingestuft wird, auch wenn höhere Beträge in gewerbsmässigen Betrugsfällen vorkommen. Opfer: Eine Privatperson wurde um einen wesentlichen Teil ihres Privatvermögens gebracht, was verschuldenserhöhend wirkt. Vorgehen: Planmässig und gezielt, gezielte Opfersuche, intensiver Aufbau und Pflege eines Vertrauensverhältnisses. Kriminelle Energie und Skrupellosigkeit: Erheblich. Deliktsdauer: Fast ein Jahr. Druckausübung: Der Beschuldigte übte Druck aus, als das Opfer misstrauisch wurde. Einstufung der Tatschwere: "noch leicht", da noch weitaus komplexere und ausgeklügeltere Tatvorgehen denkbar sind. Subjektive Tatschwere: Direktvorsätzlich, kein Nachvollziehbarer Grund wie eine Notlage, Verwendung des Geldes auch für "schönes Leben" und Casinospiele. Für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen setzt das Obergericht eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe an. Vorgehen: Kein besonderer Effort zur Täuschung der Behörden. Deliktsbetrag: Erheblich, aber weitaus schwerere Fälle sind denkbar. Subjektive Tatschwere: Direktvorsätzlich, keine schuldsignifikanten Faktoren. Leichter Fall: Eindeutig nicht gegeben. Nach Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe von 20 Monaten um 2 Monate erhöht. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Vorstrafen: Neutral behandelt. Geständnis: Teilweise und leicht strafmindernd berücksichtigt. Einsicht und Reue: Fehlend, das Nachtatverhalten ist nicht strafmindernd. Das Obergericht erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots als angemessen.

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