Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.03.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 115120
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen: Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossier 1): Zwischen Herbst 2015 und April 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B._____ in Zürich mehrere Wertgegenstände (Schmuck, Uhren, Bargeld) im Gesamtwert von ca. Fr. 282'000.– sowie Bargeld (ca. Fr. 1'800.–, EUR 150.–, USD 300.–) gestohlen und den Erlös bzw. das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendet zu haben. Gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 2): Als verantwortlicher Mitarbeiter der Weinhandlung "C._____ GmbH" zwischen Juli 2012 und Oktober 2014 Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 32'000.– aus der Geschäftskasse entwendet und zur Verschleierung absichtlich unrichtige Stornos im Kassensystem produziert und unwahre Kassenbelege erstellt zu haben. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 3): Im Oktober 2016 bei drei Gelegenheiten das Fahrzeug der Privatklägerin B._____ ohne deren Einwilligung benutzt zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passte die Strafzumessung der Vorinstanz an und gelangte zu folgenden Erwägungen: Anwendbares Recht: Es sei das alte Sanktionenrecht anwendbar, da die Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden und dieses im konkreten Fall nicht strenger sei. Strafart: Im Gegensatz zur Vorinstanz müsse bei der Bildung einer Gesamtstrafe separat geprüft werden, ob für jedes Delikt eine Freiheits- oder Geldstrafe angemessen sei. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen sei die Geldstrafe als weniger eingriffsintensiv zu bevorzugen. Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossiers 1 und 2): Objektives Verschulden: Mittlerer Bereich. Die Taten erstreckten sich über ca. viereinhalb Jahre, die Deliktssumme war erheblich (zumindest Fr. 114'670.– + Fremdwährungen), und der Beschuldigte nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen aus, was als hinterhältig (besonders bei Dossier 1) gewertet wurde. Die Einbussen hatten für die Privatklägerinnen auch emotionalen Wert. Subjektives Verschulden: Mittlerer Bereich. Der Beschuldigte handelte aus habgierigen Motiven, um sich einen nicht selbst finanzierbaren Lebensstil zu ermöglichen. Er war nicht notleidend, da er über ein Einkommen verfügte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Einsatzstrafe: Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Einsatzstrafe im Bereich von 22 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 2): Objektives Verschulden: Eher leicht. Obwohl unzählige Male über 28 Monate falsche Kassenbelege erstellt wurden, handelte es sich nicht um besonders schützenswerte Urkunden. Die Handlungen zeigten kriminelle Energie, um sich zu bereichern. Subjektives Verschulden: Leicht. Die Manipulationen waren nicht das eigentliche Ziel, sondern dienten der Verschleierung der Diebstähle. Handeln aus rein egoistischen Motiven. Hypothetische Einzelstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe (wegen Idealkonkurrenz mit dem Diebstahl als Freiheitsstrafe auszufällen). Asperationsprinzip: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl wurde in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 25 bis 27 Monate erhöht, da die Urkundenfälschungen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl standen. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Dossier 3): Objektives Verschulden: Noch leicht. Der Gewahrsamsbruch war aufgrund des Zugangs zum Schlüssel weniger offensichtlich. Das eigenmächtige Benutzen (teilweise über weite Strecken) wurde als relevant erachtet. Subjektives Verschulden: Aus einer Laune heraus, ohne Notwendigkeit. Der Beschuldigte wollte das "schöne Fahrzeug" der Privatklägerin nutzen, anstatt seines eigenen, was auf mangelnden Respekt vor fremdem Eigentum hindeutete. Strafart: Geldstrafe, da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und eine Geldstrafe nicht von vornherein wirkungslos erscheint. Die knappen finanziellen Verhältnisse werden bei der Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt. Strafhöhe: 30 Tage bzw. Tagessätze. Tagessatzhöhe: Fr. 40.–, knapp über dem Minimum, basierend auf seiner gelegentlichen Erwerbstätigkeit. Freispruch in einem Punkt: Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Entwendung bezüglich der Fahrt auf dem Gebiet der Stadt Zürich freigesprochen, da er mit guten Gründen von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgehen durfte (Putativrechtfertigung), um die Katze zum Tierarzt zu bringen. Täterkomponente / Nachtatverhalten / Beschleunigungsgebot: Nachtatverhalten: Strafmindernd um 6 Monate berücksichtigt. Der Beschuldigte kooperierte weitgehend, gestand die Taten (wenn auch mit Einschränkungen bei Dossier 1) und zeigte Reue, was glaubhaft erschien (auch wegen persönlicher Entschuldigungen). Bei Dossier 3 wurde keine Strafminderung gewährt, da er die Berechtigung bestritt. Beschleunigungsgebot: Eine leichte Strafreduktion von 3 Monaten aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gesamtstrafe: Die aus der Tatkomponente resultierende Freiheitsstrafe von 25-27 Monaten wurde aufgrund des Nachtatverhaltens und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 9 Monate auf 17 Monate reduziert. Hinzu kommt die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– für die Fahrzeugentwendung. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots und der bisherigen Gutbeleumundetheit des Beschuldigten bestätigt.

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