Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.03.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 351130
Nebenverurteilungsscore: 23
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurden eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, begangen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Die Anklageschrift umfasste insbesondere: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl: Mehrere Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) mit wechselnden Mittätern, die nach einem bewährten Vorgehen (Ausspähen, Aufbrechen, Diebstahl von Wertgegenständen und Bargeld) begangen wurden. Der Beschuldigte war hierbei nicht nur als "Handlanger" tätig, sondern nahm auch selber an den Einbrüchen teil oder hielt Wache, was als Mittäterschaft qualifiziert wurde. Die Taten wurden zur Finanzierung des Lebensunterhalts und des Drogenkonsums begangen. Mehrfacher Diebstahl: Zwei weitere Diebstähle, die ausserhalb der gewerbs- und bandenmässigen Serie begangen wurden. Mehrfache Hehlerei: Lagerung von Diebesgut und Kauf eines gestohlenen Mobiltelefons. Mehrfache Urkundenfälschung: Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Abheben von Bargeld mit gestohlenen Bankkarten. etc. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bemass die Strafe unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters, seines Vorlebens, seiner persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf sein Leben. Für die Bildung der Gesamtstrafe wurde das Asperationsprinzip angewendet, ausgehend von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl). Einsatzstrafe (Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl): Das Gericht würdigte die grosse Menge und den hohen Wert des Deliktsguts, die hohe Kadenz der Einzeltaten (elf Diebstähle/Versuche in sechs Monaten) und die Planung/Organisation der Taten als mittelschweres objektives Tatverschulden. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seiner Drogensucht. Eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik wurde berücksichtigt. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Asperation der Einzelstrafen: Für die Vielzahl der weiteren Delikte wurden hypothetische Einzelstrafen festgelegt und gemäss dem Asperationsprinzip zur Einsatzstrafe addiert. Dabei wurde der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Delikten berücksichtigt. Die Asperation führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 21 Monate. Täterkomponente: Vorstrafen und Unbelehrbarkeit: Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeiten und Strafverfahren wurden als Ausdruck einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gewertet. Dies führte zu einer deutlichen Strafschärfung von 5 Monaten. Nachtatverhalten: Das Geständnis wurde erst spät und nicht vollumfänglich abgelegt. Das Untertauchen in Deutschland und die anfängliche Verweigerung von Aussagen verzögerten das Verfahren. Fehlende ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten wurden festgestellt (u.a. Beleidigung des Staatsanwalts). Daher wurde nur eine geringe Strafminderung von 2 Monaten gewährt. Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse (Herkunft, Ausbildung, Verletzungen, familiäre Situation, Drogenabhängigkeit) wurden bei der ursprünglichen Verschuldensbemessung berücksichtigt. Die aktuelle berufliche Neuorientierung und die familiäre Situation nach der Haftentlassung wurden als positive Entwicklungen zur Kenntnis genommen, beeinflussten aber die Bemessung der Strafe für die begangenen Taten nur marginal. Geldstrafe und Busse: Für die Hinderung einer Amtshandlung wurde eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe ausgesprochen, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe resultierte eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Für die geringfügige Sachbeschädigung und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes wurde eine Busse von Fr. 600.– festgesetzt. Vollzug: Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (5 Jahre) war ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht möglich. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe wurden unbedingt zum Vollzug angeordnet.

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