Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde unter Dossier 1 vorgeworfen, am 9. Februar 2020 in die Räumlichkeiten der C._____ eingebrochen zu sein und dabei Bargeld, Zigaretten und Spirituosen im Gesamtwert von Fr. 4'090.90 gestohlen sowie einen Sachschaden in der Höhe von CHF 4'000.– an der Aussentür verursacht zu haben. Weitere Anklagepunkte, welche nicht die Einsatzstrafe begründen, waren mehrfaches fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung und mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Winterthur bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfaches fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am Zigarettenautomaten entfiel mangels Strafantrag. Für die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Delikte des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bildete das Obergericht eine Gesamtfreiheitsstrafe. Verschulden beim Einbruchdiebstahl: Das Verschulden bezüglich des Einbruchdiebstahls wurde als "noch leicht" eingestuft. Dabei wurde der Deliktsbetrag von Fr. 3'903.90 (Diebstahl) und der Sachschaden von CHF 4'000.– (Sachbeschädigung) berücksichtigt. Die Tat zur Nachtzeit unter Verwendung von Werkzeug wurde als planmässig, aber nicht raffiniert beurteilt. Der Hausfriedensbruch war eine notwendige Begleiterscheinung. Das Obergericht ging von direktem Vorsatz und finanziellen Motiven aus. Einsatzstrafe: Die vom Bezirksgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für den Einbruchdiebstahl wurde als dem Verschulden angemessen erachtet. Wahl der Strafart (Freiheitsstrafe): Eine Geldstrafe wurde als nicht ausreichend erachtet, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen, einschliesslich des Delinktierens während laufender Probezeit. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe wurde als geboten und verhältnismässig angesehen. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Das Obergericht berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, einschliesslich seiner Arbeits- und Beziehungssituation sowie seiner Schulden. Vorstrafen: Die vier Vorstrafen des Beschuldigten, einschliesslich Verurteilungen wegen Waffengesetzverstössen und Betäubungsmitteldelikten, sowie das Delinktieren während laufender Probezeiten wurden zu Recht als merklich straferhöhend gewichtet. Die straferhöhende Wirkung wurde mit zwei Monaten veranschlagt. Geständnis und Strafmilderung: Für Dossier 1 (Einbruchdiebstahl) gab es kein Geständnis. Das teilweise Geständnis bezüglich des Überlassens des Fahrzeugs an K._____ wirkte sich nur marginal strafmindernd aus. Es wurden keine weiteren Strafminderungsgründe festgestellt. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe für den Einbruchdiebstahl und der straferhöhenden Vorstrafen wurde die vom Bezirksgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bestätigt. Geldstrafe und Busse: Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– für das Fahren ohne Berechtigung und die Busse von Fr. 500.– für die Betäubungsmittelübertretung wurden ebenfalls bestätigt. Die Höhe des Tagessatzes wurde basierend auf den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt festgelegt. Vollzug: Der unbedingte Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wurde bestätigt. Trotz der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit wurde auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus dem früheren Urteil verzichtet. Dies wurde damit begründet, dass die nun zu vollziehende Freiheitsstrafe eine spürbare Warnwirkung haben und die Prognose verbessern dürfte. Stattdessen wurde die Probezeit der bedingten Strafe um zwei Jahre verlängert.