Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 20.01.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3903
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang am 09.02.2020 nachts durch Beschädigung der Kellertüre (Sachschaden CHF 4'000.-) in die Räumlichkeiten eines Gebäudes ein (Hausfriedensbruch) und entwendete aus einem dort aufgebrochenen Zigarettenautomaten Bargeld und Zigaretten im Wert von CHF 3'903.-; zudem überliess er mehrfach fahrlässig sein Motorfahrzeug einem Führer ohne den erforderlichen Ausweis und konsumierte mehrfach geringe Mengen Betäubungsmittel.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1992 geborener Polymechaniker und Automobilverkäufer, drang in der Nacht auf den 9. Februar 2020 unter Beschädigung der Kellertüre in das Untergeschoss des Gebäudes einer Bar ein (Sachschaden CHF 4'000.–). Dort brach er mit Werkzeug einen Zigarettenautomaten auf und entwendete Bargeld und Zigaretten im Wert von CHF 3'903.–. Überführt wurde er durch eine DNA-Spur an der Münzkassette. Zudem überliess er im April 2020 zweimal für je einen Tag ein Mietauto seiner Arbeitgeberin einer Bekannten ohne Führerausweis und konsumierte von 2019 bis 2021 sporadisch Kokain. Er ist mehrfach vorbestraft: dreimal wegen Waffengesetz-Vergehen (2017/2018) und 2019 wegen eines Verbrechens gegen das BetmG (24 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Die Tat beging er zwei Monate nach diesem Urteil. Das Bezirksgericht Winterthur (DG210038) sprach ihn am 20. Januar 2022 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig. Für den Einbruchdiebstahl samt Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch setzte es eine Gesamtfreiheitsstrafe fest: Einsatzstrafe 6 Monate, wegen der nicht einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit plus 2 Monate, total 8 Monate. Für das SVG-Vergehen verhängte es 20 Tagessätze zu CHF 100.–, nach Abzug für das Geständnis von 30 Tagessätzen, sowie CHF 500.– Busse, alles unbedingt. Die Strafe von 2019 widerrief es nicht, sondern verlängerte die Probezeit um 2 Jahre. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Einbruchdiebstahl: Seine DNA könne durch Niesen oder Haarschuppen beim Zigarettenkauf in den Automaten gelangt sein. Für das SVG-Delikt verlangte er 20 Tagessätze bedingt und eine Busse von CHF 300.–, anstelle einer Probezeitverlängerung eine Verwarnung. Den Schuldspruch zum SVG-Delikt anerkannte er schliesslich. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB220213, 14. Oktober 2022) erachtete den Einbruch aufgrund der DNA-Spur, des fehlenden Alibis und der Motivlage als bewiesen. Die Spirituosen aus der Bar im Erdgeschoss rechnete es ihm wie die Vorinstanz nicht zu. Im Strafrahmen bis 5 Jahre wog der Einbruchdiebstahl zur Nachtzeit mit Werkzeug noch leicht; die Einsatzstrafe von 6 Monaten bestätigte es. Eine Freiheitsstrafe sei geboten, weil weder vollzogene Geldstrafen noch die bedingte Freiheitsstrafe ihn von weiterer Delinquenz abgehalten hätten. Die merkliche Erhöhung um 2 Monate für Vorstrafen und Rückfall während der Probezeit bestätigte es; ein Geständnis zum Einbruch fehlte. Beim SVG-Delikt hätte es eine Freiheitsstrafe für angebracht gehalten, was das Verschlechterungsverbot ausschloss. Es bestätigte 8 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze zu CHF 100.–, beides unbedingt, sowie CHF 500.– Busse. Besonders günstige Umstände für einen bedingten Vollzug fehlten. Vom Widerruf sah es ab, weil der erstmalige Strafvollzug eine spürbare Warnwirkung erwarten lasse, und bestätigte die Probezeitverlängerung.

Bemerkungen

Vorinstanz: Bezirksgericht Winterthur, Urteil vom 20.01.2022 (DG210038), schuldig des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis, Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); Freiheitsstrafe 8 Mt. unbedingt (für Diebstahl+Sachbeschädigung+Hausfriedensbruch gemeinsam), Geldstrafe 20 TS à CHF 100.- unbedingt (SVG-Vergehen), Busse CHF 500.- (BetmG-Übertretung); Probezeit der mit Urteil BG Dietikon vom 17.12.2019 (wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung) bedingt ausgefällten 24-monatigen Freiheitsstrafe um 2 Jahre verlängert (kein Widerruf). Berufung des Beschuldigten (Freispruch von Diebstahl/Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch; SVG-Schuldspruch anerkannt; mildere Sanktion mit bedingtem Vollzug der Geldstrafe; nur Verwarnung statt Probezeitverlängerung); StA beantragte Bestätigung. Das OG (SB220213 vom 14.10.2022) bestätigte nach eingehender DNA-Spuren-Beweiswürdigung alle angefochtenen Schuldsprüche; SVG-Schuldspruch bereits vor der Berufungsverhandlung anerkannt. Deliktsbetrag für die Strafzumessung auf CHF 3'903.- festgesetzt (entwendete Zigaretten/Bargeld; der ebenfalls angeklagte Spirituosen-Diebstahl blieb mangels Beweisen unbestätigt, Sachschaden an der Kellertüre [CHF 4'000.-] separat, nicht Teil der Deliktssumme). Korrekturen: `deliktssumme` 8'090 -> 3'903 (bisheriger Wert war fälschlich die Summe aus Deliktsbetrag UND separatem Sachschaden an der Türe); `vorbestraft_einschlaegig` True -> False (Urteil hält ausdrücklich fest, dass die Vorstrafen [Waffengesetz, BetmG] in Bezug auf den Einbruchdiebstahl NICHT einschlägig sind); `nebenverurteilungsscore` 6 -> 4 (Sachbeschädigung [Vergehen] = 1, Hausfriedensbruch [Vergehen] = 1, mehrfaches fahrlässiges Überlassen eines Fahrzeugs [Vergehen, mehrfach] = 2; mehrfache BetmG-Übertretung zählt nicht, da reine Konsum-Übertretung mit Busse sanktioniert). `private_geschaedigte` 'nein' (einzige Privatklägerin ist B._____ SA, Eigentümerin des Zigarettenautomaten). ML-relevant. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (ds 3'903, fs 8 Mt. unbedingt; Geldstrafe für das SVG-Delikt separat). Score: Sachbeschädigung (Vergehen) 1, Hausfriedensbruch (Vergehen) 1, mehrfaches Überlassen eines Fahrzeugs an Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Vergehen) 1+1, BetmG-Übertretung 0 = 4 (bestätigt).

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