Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 18.03.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 14197
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, vom 1. September 2017 bis 30. September 2020 unrechtmässig Zusatzleistungen der AHV / IV in Höhe von insgesamt Fr. 21'197.– bezogen zu haben. Sie habe dies erreicht, indem sie auf Formularen ihre monatlichen Einkommen aus einer Anstellung bei der B._____ AG und durch Reinigungsarbeiten bei einer Privatperson verschwiegen habe. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Es würdigt das Verhalten der Beschuldigten als arglistige Täuschung, insbesondere aufgrund des Verschweigens der Einkünfte und des zusätzlichen Kontos, auf das die Lohnzahlungen geleitet wurden, um eine Pfändung zu verhindern. Dies wird als "besondere Machenschaften" im Sinne des Betrugstatbestands gewertet. Eine gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde, welche die Arglist ausschliessen würde, liegt nicht vor, da die Behörde die Beschuldigte aufgrund früherer Vorfälle engmaschig betreut und auf die Meldepflichten hingewiesen hatte. In Bezug auf die Strafzumessung betrachtet das Obergericht die Tatkomponente als leicht. Obwohl die Beschuldigte über mehrere Monate unrechtmässig Leistungen bezog und die Deliktssumme Fr. 14'197.– beträgt, sei ihre wirtschaftliche Besserstellung in überschaubarem Rahmen geblieben und sie habe das Geld primär zur Tilgung anderer Schulden verwendet. Bei der Täterkomponente berücksichtigt das Obergericht die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Störungen (mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf, posttraumatische Belastungsstörung, paranoide und schizoide Persönlichkeitsstörung). Dies führt zu einer Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze. Das Geständnis des äusseren Sachverhalts wird als leicht strafmindernd bewertet, jedoch sieht das Gericht aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der subjektiven Elemente und der Äusserungen, die die Verantwortung eher bei der Behörde sehen, keine echte Reue und Einsicht. Das Obergericht senkt die Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf 120 Tagessätze und legt die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der aktuellen Lohnpfändung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse wird aufgehoben, da weder eine Massendelinquenz vorliegt noch Umstände, die eine zusätzliche Busse zur Warnwirkung notwendig erscheinen lassen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wird gewährt, da die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände die günstige Prognose entkräften. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

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