Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.06.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 28457
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf gegen die Beschuldigte umfasste eine Vielzahl von Delikten, hauptsächlich im Zusammenhang mit Diebstahl. Sie wurde angeklagt wegen: Gewerbsmässigem Diebstahl (ursprünglich auch wegen einfachem Diebstahl, wovon sie teilweise freigesprochen wurde). Mehrfachem Hausfriedensbruch. Mehrfachem versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Unrechtmässiger Aneignung (Verfahren eingestellt). Mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in Verbindung mit Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Verfahren eingestellt). Mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Verfahren eingestellt). Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht musste die Strafzumessung der Vorinstanz beurteilen, obwohl diese Dispositivziffer (Strafe) nicht direkt angefochten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– ausgesprochen hatte. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz eine rechtskräftige Verurteilung mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 und ordnete die Rückversetzung in den Vollzug der damaligen Freiheitsstrafe an, wobei sie eine Gesamtstrafe bildete. Obwohl eine weitere, nach dem vorinstanzlichen Urteil ergangene rechtskräftige Verurteilung (Strafbefehl vom 8. Juni 2022) vorlag, entschied das Obergericht, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht auf die Strafzumessung zurückkommen könne, da das Strafmass nicht angefochten wurde. Es prüfte lediglich, ob ein offenkundiger und stossender Mangel vorlag, was es verneinte. Die vom Obergericht festgestellte Rückversetzung in den Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 30. Juli 2019 und die explizite Bezeichnung der 8 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wurden im Dispositiv nachgeholt, da die Vorinstanz dies versäumt hatte. Zusammenfassend hat das Obergericht die vorinstanzliche Strafzumessung, die zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe führte, aufgrund der fehlenden Anfechtung und der Anwendung des Verschlechterungsverbots nicht revidiert, sondern bestätigt. Die vom Obergericht als "mild erscheinend" bezeichnete Strafe angesichts der Vielzahl und teilweise erheblichen Natur der Taten, der Vorstrafen, der mehrfachen Delinquenz während des Verfahrens und der verminderten Schuldfähigkeit wurde somit beibehalten.

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