Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Die kokainabhängige Beschuldigte beging über rund zwei Jahre 45 Diebstähle (davon einer im Versuch), vorwiegend in Warenhäusern und Apotheken (primär Parfüms), teilweise auch zum Nachteil von Privatpersonen (Rucksäcke, Taschen, Mobiltelefone), mit einer Gesamtdeliktssumme von CHF 28'457.30, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren; sie war dabei mittelgradig vermindert schuldfähig.
Die kokainabhängige Beschuldigte beging in gut zwei Jahren (2019 bis 2021) 45 Diebstähle, einer blieb beim Versuch, mit einem Deliktsbetrag von total CHF 28'457.30 (je CHF 6.70 bis CHF 10'210.–). Meist stahl sie Parfüms in Warenhäusern und Apotheken, vereinzelt Markensonnenbrillen, Taschen und Mobiltelefone von Privatpersonen. Im ergiebigsten Fall drang sie im November 2019 in Büroräume zweier Firmen ein und nahm elektronische Geräte für rund CHF 10'000.– mit. Die Beute verkaufte sie, um Kokain zu beschaffen; im Schnitt erzielte sie rund CHF 1'000.– pro Monat. Dazu kamen mehrfache Hausfriedensbrüche und versuchte Kartenmissbräuche. Ein Gutachten attestierte ihr eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und eine deutliche Rückfallgefahr. Sie ist einschlägig vorbestraft, auch zu unbedingten Freiheitsstrafen, und delinquierte trotz zahlreicher Verhaftungen während der Serie weiter. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG220032) sprach sie am 27. Juni 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) schuldig, wobei der Versuch in der gewerbsmässigen Tat aufging. Ferner sprach es sie des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie von Übertretungen der COVID-19-Verordnung 2 und des Personenbeförderungsgesetzes schuldig, in einzelnen Punkten frei. Es ordnete die Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe aus einem Strafbefehl von 2019 an. Es bestrafte sie mit 8 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt als Gesamtstrafe unter Einbezug dieser Reststrafe (23 Tage Haft angerechnet) und CHF 300.– Busse. Zudem verwies es sie für 5 Jahre des Landes mit Ausschreibung im SIS und sprach ihr CHF 5'000.– Genugtuung für Überhaft zu. Ihre Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Die Beschuldigte erhob Berufung gegen die Gewerbsmässigkeit und die Landesverweisung. Sie habe aus einem krankheitsbedingten »Craving« heraus gehandelt, ohne auf die Zukunft gerichtete Handlungsbereitschaft. Eine teilweise schuldunfähige Person könne die subjektiven Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllen, und die verminderte Schuldfähigkeit stehe einer Landesverweisung entgegen. Strafe und Vollzug focht sie nicht an. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB220537, 23. März 2023) bejahte die Gewerbsmässigkeit. Massgebend waren das systematisch gleiche Vorgehen, Einkünfte als namhafter Beitrag an den Lebensunterhalt trotz Drogenfinanzierung, Häufungen von bis zu zehn Diebstählen im Monat und die Fortsetzung trotz Vorstrafen und Verhaftungen. Laut Gutachten habe sie zielgerichtet gehandelt und das Unrecht ihrer Taten erkennen können. Die Strafe war rechtskräftig. Den versäumten Widerruf der Reststrafe und die Bezeichnung als Gesamtstrafe holte es im Dispositiv nach und bemerkte, die Strafe erscheine angesichts der Fülle der Taten und der Vorstrafen trotz verminderter Schuldfähigkeit mild. Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es. Ein Härtefall liege nicht vor: Sie sei kaum integriert und habe nur eine lose Beziehung zu ihren zwei bei einer Pflegefamilie lebenden Töchtern. Die schlechte Legalprognose verstärke das öffentliche Interesse.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) vom 27.06.2022 (GG220032): Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie COVID-19- und Personenbeförderungsgesetz-Übertretungen; Freiheitsstrafe von 8 Monaten (von der Vorinstanz selbst und vom OG ausdrücklich als GESAMTSTRAFE bezeichnet, da im Dispositiv gleichzeitig eine Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30.07.2019 nach Art. 89 Abs. 6 StPO erfolgte), Landesverweisung 5 Jahre. Schuldspruch (ausser Rechtsfrage der Gewerbsmässigkeit) und Strafmass blieben unangefochten und damit in Rechtskraft; das OG (SB220537, 23.03.2023) bestätigte auf die Berufung der Beschuldigten hin lediglich die rechtliche Qualifikation als gewerbsmässig sowie die Landesverweisung. ZWEIFELHAFTE DATEN: Aus dem verfügbaren OG-Urteil lässt sich nicht ermitteln, welcher Anteil der 8-monatigen Gesamtstrafe auf die im vorliegenden Verfahren neu beurteilten Taten entfällt und welcher auf die nach Art. 89 Abs. 6 StPO wiedereingesetzte Reststrafe aus dem Strafbefehl von 2019 (Betrag der Reststrafe im OG-Urteil nicht beziffert); das vorinstanzliche Urteil selbst (Urk. 74) liegt nicht vor. freiheitsstrafe_in_monaten=8 bildet daher mangels Aufteilbarkeit die vorinstanzliche Gesamtstrafe ab, nicht nur die neue Grundstrafe. nebenverurteilungsscore 5 bestätigt (mehrfacher Hausfriedensbruch [Vergehen, mehrfach] = 2; mehrfacher versuchter Missbrauch DVA Art. 147 Abs. 1 StGB [Verbrechen, mehrfach] = 3; die beiden Übertretungen [COVID-19-VO, PBG] zählen nicht). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt. freiheitsstrafe 8 Mt. = Gesamtstrafe inkl. Reststrafe aus dem Strafbefehl 2019; Anteil der Reststrafe im OG-Urteil nicht beziffert (bereits vermerkt). Score: mehrfacher Hausfriedensbruch (Vergehen) 1+1, mehrfacher versuchter DVA-Missbrauch (Verbrechen) 2+1, Übertretungen 0 = 5 (bestätigt).