Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde angeklagt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Ausgangspunkt: Der schwerste Tatbestand ist der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Schärfung aufgrund anderer Delikte: Die Einsatzstrafe wird aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte (mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch) angemessen geschärft. Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte soll die Asperation nicht zu stark ausfallen (ca. 50%). Dies führt zu einer Erhöhung um 140 Tage (4 Monate und 20 Tage), was eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 20 Tagen ergibt. Geldstrafe: Die hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (90 Tagessätze) wird ebenfalls asperiert (ca. 50%). Unter Berücksichtigung der Nötigungen, Drohung und Beschimpfungen führt dies zu einer hypothetischen Geldstrafe von gerundet 185 Tagessätzen. Da die maximal mögliche Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen das Total 180 Tagessätze überschreiten würde, verbleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (nicht einfache Jugend, Suchtproblematik) wirken leicht strafmindernd. Das Geständnis zu einem grossen Teil der Delikte wirkt ebenfalls strafmindernd. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während der Probezeit und laufender Untersuchung wirken straferhöhend. Gesamtwürdigung Täterkomponenten: Die Strafminderungsgründe werden insgesamt etwas höher gewichtet als die Straferhöhungsgründe, was zu einer leichten Reduktion der Freiheitsstrafe (ca. 15%) und der Geldstrafe (ca. 10%) führt. Resultat: Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00. Vollzug: Das Obergericht bewilligt den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der unbedingte Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet. Das Obergericht begründet dies mit den positiven Entwicklungen des Beschuldigten (Sucht- und Medikamentenabstinenz im Freiheitsentzug, Bemühungen um Wohn- und Arbeitsstelle, familiäre Unterstützung) und dem "Damoklesschwert" eines teilbedingten Vollzugs, das die Legalbewährung fördern soll.