Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Pfäffikon
Urteilsdatum: 31.05.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 280000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde zusammen mit B._____ vorgeworfen, das Personal einer Bank (D.) arglistig über die E. GmbH getäuscht zu haben, um einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 280'000.– zu erhalten. Die Täuschung erfolgte durch unwahre Angaben in der Kreditvereinbarung bezüglich des Jahresumsatzes (CHF 2'800'000.– statt CHF 485'602.–), der Anzahl Mitarbeiter (fünf statt zwei) und der Bereitschaft, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Der Beschuldigte signierte die unwahre Kreditvereinbarung als Geschäftsführer, und die Bank gewährte daraufhin den Kredit. Diese Vermögensdisposition des Bundes (Deckungsgarantie) führte zu einem Gefährdungsschaden, da die Voraussetzungen für den Kredit nicht erfüllt waren. Der Beschuldigte handelte dabei mit Bereicherungsabsicht und nutzte den Kredit auch für private Zwecke, obwohl er nur für geschäftliche Liquiditätsbedürfnisse vorgesehen war. Zusätzlich wurde ihm Unterlassung der Buchführung vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) bedeutete, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten die Obergrenze darstellte. Tatkomponente: Betrug: Die Deliktssumme von CHF 280'000.– wurde als erheblich eingestuft. Die Ausnutzung der Krisensituation zur Erlangung nicht zustehender Leistungen zeigte "gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit". Obwohl der Beschuldigte das Geld teilweise zur Schuldentilgung nutzte, verwendete er auch einen nicht unerheblichen Teil für private Zwecke. Das Obergericht geht von einem nicht mehr leichten Verschulden aus und ermittelte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Urkundenfälschung: Die Fälschung der Kreditvereinbarung in mehreren relevanten Punkten wurde als nicht mehr leichtes Verschulden bewertet. Die Urkundenfälschung diente als Tatmittel für den Betrug. Das Gericht setzte eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe an. Unterlassung der Buchführung: Das Verschulden wurde als noch leicht eingestuft. Der Beschuldigte hatte die Buchführung an B._____ delegiert, trug aber als Geschäftsführer die Verantwortung. Eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen betrachtet (dieses Delikt ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vom Obergericht nicht neu beurteilt, fliesst aber in die Gesamtstrafzumessung ein). Asperationsprinzip: Aufgrund der engen Verknüpfung von Urkundenfälschung und Betrug wurde die Einzelstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel berücksichtigt (3 Monate Erhöhung der Einsatzstrafe für Betrug). Die Einsatzstrafe für Betrug und Urkundenfälschung betrug somit 18 + 3 = 21 Monate. Die Strafe für die Unterlassung der Buchführung wurde ebenfalls asperierend berücksichtigt, was zu einer weiteren Erhöhung um 3 Monate führte. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden als strafzumessungsneutral betrachtet. Das Teilgeständnis wurde als nur unwesentlich strafmindernd angesehen, da die Beweislage klar war. Das Bestreiten wesentlicher Tatbestandsmerkmale des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie das Fehlen von Einsicht und Reue wurden straferhöhend berücksichtigt. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2014 war zwar nicht einschlägig und lag lange zurück, wurde aber leicht straferhöhend berücksichtigt. Das Delinquieren während laufender Probezeit bei der Unterlassung der Buchführung wurde ebenfalls straferhöhend bewertet. Obwohl das strafmindernde Kriterium (Teilgeständnis) weniger stark als von der Vorinstanz angenommen gewichtet wurde, verblieb die Gesamtstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots bei 16 Monaten Freiheitsstrafe. Vollzug: Das Obergericht bestätigte den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren. Es verwies dabei auf die vorinstanzlichen Erwägungen, ergänzte jedoch, dass das Delinquieren während laufender Probezeit bei der Unterlassung der Buchführung berücksichtigt wurde.

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