Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 28.04.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 26000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf bezieht sich auf gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Der genaue Inhalt der Anklageschrift und des Nachtrags sind dem Urteil beigeheftet, werden aber im Text nicht detailliert aufgeführt. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigten vorgeworfen wurde, über einen Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 wiederholt gefälschte oder funktionsuntüchtige Mobiltelefone als Originale verkauft zu haben. Dies geschah teilweise durch Online-Verkäufe, bei denen sie Geräte verkaufte, die sie gar nicht besass, und teilweise durch persönliche Übergaben von Attrappen, die sie zuvor eigens zu Täuschungszwecken beschafft hatte. Die Gesamtdeliktssumme belief sich auf rund Fr. 26'000.–. Zusammenfassung massgebende Erwägungen für die Strafzumessung der Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, weicht in der Strafzumessung von der Vorinstanz ab. Tatkomponente (Objektive Tatschwere): Das Gericht stimmt der Vorinstanz zu, dass die objektive Tatschwere insgesamt noch leicht wiegt. Der Tatzeitraum von einem halben Jahr und die Deliktssumme von ca. Fr. 26'000.– werden im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrugsfällen als nicht gravierend eingeschätzt. Das Vorgehen wird teilweise als planmässig (Beschaffung von Attrappen), teilweise als dilettantisch (kaum oder keine Verschleierung der Identität, "Überrumpelung" bei Online-Verkäufen) bewertet. Das Gericht hält fest, dass auch bei einer leichten objektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre. Subjektive Tatschwere: Das Gericht folgt der Vorinstanz darin, dass eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nachgewiesen ist und somit kein expliziter Strafmilderungsgrund vorliegt. Es berücksichtigt jedoch, dass die ärztlichen Unterlagen auf eine mögliche bipolare Störung und eine hypomanische Episode zum Tatzeitpunkt hindeuten. Obwohl dies keine Verminderung der Schuldfähigkeit begründet, rechtfertigt es trotzdem, die schwierige psychische Situation der Beschuldigten im Tatzeitraum strafmindernd anzurechnen. Dies führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um ca. 3 Monate. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass das Hauptmotiv finanzieller Natur (Schuldentilgung) war, was als egoistisch bewertet wird. Täterkomponente: Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten werden grundsätzlich als strafzumessungsneutral bewertet. Strafschärfend werden das Delinquieren während laufender Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe und teilweise während laufendem Verfahren berücksichtigt. Diese Strafschärfungsgründe werden als gleich stark gewichtet wie das insgesamt positive Nachtatverhalten mit einem Geständnis und glaubhafter Reue. Gesamtbewertung: Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren gelangt das Obergericht zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente und keiner weiteren Veränderung durch die Täterkomponente. Das Gericht spricht somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, rechnet 3 Tage erstandene Haft an und ordnet den bedingten Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren an. Die Probezeit der früheren bedingt ausgefällten Geldstrafe wird um ein Jahr verlängert.

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