Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 12.10.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1975
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in zwei Fällen im Jahr 2019 auf der Verkaufsplattform B._____.ch Mobiltelefone des Typs iPhone XS gegen Vorkasse zum Verkauf angeboten zu haben. In beiden Fällen soll er von Anfang an keinen Leistungswillen gehabt haben. Dossier 1 (Verkauf an D._____): Verkauf eines iPhone XS für Fr. 1'020.– inkl. Lieferkosten. Nach Erhalt des Kaufpreises soll der Beschuldigte die Lieferung verzögert und schliesslich statt des iPhones ein Fotobuch versendet haben, um den bereits erhaltenen Kaufpreis für sich zu behalten. Dossier 2 (Verkauf an H._____): Verkauf eines iPhone XS für Fr. 955.80. Nach Erhalt des Kaufpreises soll der Beschuldigte die Lieferung verzögert und den Käufer mit Ausreden hingehalten haben, um den bereits erhaltenen Kaufpreis für sich zu behalten. Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Zudem wurde ein bereits rechtskräftig abgeurteilter Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung aus dem Jahr 2020 in das Verfahren einbezogen. Schliesslich wurde der Widerruf einer früheren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe beantragt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht beurteilt die Strafzumessung unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten eingereichten Berufung und des Verschlechterungsverbots. Retrospektive Konkurrenz: Das Gericht wendet die Regeln der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) an, da ein Teil der zu beurteilenden Delikte (Betrug Dossier 1) vor dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Juli 2019 (erste Verurteilung) begangen wurde, während die anderen Delikte (Betrug Dossier 2 und Fahren ohne Berechtigung) danach stattfanden. Widerruf der Vorstrafe: Das Gericht bestätigt den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Uster. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte sich unbelehrbar gezeigt und kurz nach Ansetzung der Probezeit (im Fall von Dossier 2 und 3) erneut straffällig wurde, wobei die neuerliche Delinquenz als eher schwerer eingeschätzt wird als die Vortaten. Eine günstige Prognose könne nicht gestellt werden, auch angesichts der weiterhin als problembelastet eingeschätzten wirtschaftlichen Verhältnisse und der geringen Einsicht des Beschuldigten. Strafzumessung für die Straftat vor dem Ersturteil (Betrug Dossier 1): Tatkomponente: Das Gericht beurteilt die objektive Tatschwere als leicht. Es handelt sich um einen geringen Deliktsbetrag (Fr. 1'020.–), wenngleich das Verhalten kriminelle Energie zeigt. Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz aus finanziellen Motiven) verstärkt die objektive Tatschwere nicht in einem milderen Licht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen wird als angemessen erachtet. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse (Arbeitslosigkeit, Privatkonkurs) werden als nicht strafzumessungsrelevant eingestuft. Die Vorstrafen, insbesondere die verwandten (Urkundenfälschung, AVIG) und das Delinquieren während eines laufenden Verfahrens, deuten auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit hin. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze. Zusatzstrafe: Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der bereits ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Ersturteil wird eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für den Betrug Dossier 1 festgesetzt (Gesamtstrafe 120 Tagessätze abzüglich der bereits ausgesprochenen 60 Tagessätze). Strafzumessung für die Straftaten nach dem Ersturteil (Betrug Dossier 2 und Fahren ohne Berechtigung Dossier 3): Betrug Dossier 2 (Tatkomponente): Ähnlich wie bei Dossier 1 wird die objektive Tatschwere als leicht beurteilt (geringer Deliktsbetrag Fr. 955.80), aber das Verhalten zeugt von krimineller Energie. Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, finanzielle Motive) ist gegeben. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen wird als angemessen erachtet. Betrug Dossier 2 (Täterkomponente): Die Umstände sind ähnlich wie bei Dossier 1, wobei die Delinquenz hier während der Probezeit erfolgte und die Vorstrafen (verwandte Straftatbestände) berücksichtigt werden. Eine Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze wird als angemessen erachtet. Fahren ohne Berechtigung Dossier 3 (Tatkomponente): Die objektive Tatschwere wird als leicht beurteilt, da keine erhöhte Gefährdung geschaffen wurde, aber die Tat trotz Führerausweisentzug aufgrund früherer SVG-Delikte begangen wurde. Fahren ohne Berechtigung Dossier 3 (Täterkomponente): Das Verschulden wird als leicht beurteilt (direkter Vorsatz, Missachtung behördlicher Anordnung). Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Tat während der Probezeit wird die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze erhöht. Gesamtstrafe für die Straftaten nach dem Ersturteil: Unter Anwendung des Asperationsprinzips (40 + 40 = 80) wird eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachtet. Angemessene Gesamtstrafe: Die Zusatzstrafe für die Straftat vor dem Ersturteil (60 Tagessätze) wird zur Gesamtstrafe für die Straftaten nach dem Ersturteil (60 Tagessätze) addiert, was zu einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe führt. Tagessatzhöhe: Die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– wird angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen bestätigt. Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet, da aufgrund der Umstände (mehrere Vorstrafen, Delinquieren während laufendem Verfahren/Probezeit) keine günstige Prognose für einen bedingten Vollzug gestellt werden kann.

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