Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate
Vollzug: teilbedingt
Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA): Das Obergericht prüfte, ob die Landesverweisung als Massnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). A._____: Seine Beteiligung an über 40 Diebstählen über ein Jahr, die Höhe des Deliktsguts (ca. Fr. 110'000.–), begleitende Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zeigten eine besondere Sozialgefährlichkeit und eine Neigung zu weitgefächerter Delinquenz. Die finanziellen Verhältnisse waren gesichert, es fehlte eine nachvollziehbare Motivation. Dies indiziert eine gewisse Rückfallgefahr. Die Schwere der Delikte und die Störung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen die aufenthaltsbeendende Massnahme, selbst bei einem geringen Rückfallrisiko. B._____: Seine Beteiligung an 39 Diebstählen über knapp ein Jahr, die Höhe des Deliktsguts (ca. Fr. 110'000.–), begleitende Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zeigten ebenfalls eine besondere Sozialgefährlichkeit und eine Steigerung der Neigung zur Delinquenz (im Vergleich zur früheren Hehlerei). Die finanziellen Verhältnisse waren gesichert, es fehlte eine nachvollziehbare Motivation. Dies indiziert eine gewisse Rückfallgefahr. Die Schwere der Delikte und die Störung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen die aufenthaltsbeendende Massnahme.