Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 31.01.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1200000
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Der Beschuldigte wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Geldwäscherei, fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung und Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeklagt. Die Anklagepunkte bezogen sich hauptsächlich auf betrügerische Handlungen als Bankkundenberater, bei denen der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg unrechtmässige Geldüberweisungen und Barbezüge im Umfang von insgesamt über CHF 2 Mio. und CHF 530'000. tätigte. Hierzu fälschte er Dokumente und nutzte interne Systeme der Bank aus. Ein Teil der Gelder wurde ins Ausland transferiert, investiert oder zur Schuldenzahlung verwendet. Weiter wurden ihm Verkehrsdelikte während der laufenden Untersuchung vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz mit Ausnahme der mehrfachen Geldwäscherei, bei der das Verfahren wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt wurde. Schuldhafte Tatkomponenten: Gewerbsmässiger Betrug: Das Obergericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich des Verschuldens als keineswegs leicht. Straferhöhend wirkten der lange Deliktszeitraum, die hohe Anzahl Transaktionen, die Deliktsumme, das Einbeziehen von Arbeitskollegen unwissentlich und das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde als vertretbar erachtet. Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Bei einem eher leichten Verschulden wurde eine isolierte Strafe von 12 Monaten als angemessen erachtet. Mehrfache qualifizierte Veruntreuung: Bei einem noch leichten Verschulden wurde eine isolierte Strafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Straferhöhend wirkte, dass der Beschuldigte kurz nach seiner fristlosen Entlassung wegen Unregelmässigkeiten erneut deliktisch in Erscheinung trat. Mehrfache Urkundenfälschung: Die Fälschungen dienten als Mittel zum Zweck, fielen aber dennoch selbständig ins Gewicht. Bei leichtem Verschulden wurde eine isolierte Strafe von 12 Monaten als angemessen erachtet. Asperation: Unter Anwendung des Asperationsprinzips wurden die Strafen für die einzelnen Delikte, ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug, angemessen erhöht, was zu einer anfänglichen Freiheitsstrafe von 64 Monaten führte. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse, einschliesslich der aktuellen beruflichen Situation und der familiären Beziehung, wirkten sich nicht relevant auf die Strafzumessung aus. Geständnis und Nachtatverhalten: Das Geständnis und die gezeigte Reue wirkten strafmindernd. Das Wohlverhalten seitdem wurde als normal und nicht strafmindernd gewertet. Die Verkehrsdelikte während der laufenden Untersuchung wirkten leicht straferhöhend. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde nicht angenommen. Vorstrafen: Der Beschuldigte war bezüglich der hier beurteilten Taten vorstrafenfrei, was neutral wirkte. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Obergericht bestätigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer, insbesondere der Untätigkeit im Jahr 2019. Dies führte zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate. Endgültige Sanktion: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (abzüglich 1 Tag Haft) als angemessen erachtet. Die Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120. wurde bestätigt. Vollzug: Aufgrund der positiven Prognose (keine einschlägige Vorstrafe in den letzten 5 Jahren, berufliche Integration) wurde der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt. 24 Monate wurden aufgeschoben, 12 Monate sind zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben.

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