Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Konkret soll er Auszüge des Zivilstandsregisters und eine AHV-Bestätigung gefälscht haben, um seinen Zivilstand und eine angebliche Selbstständigkeit vorzutäuschen. Mit diesen gefälschten Dokumenten soll er bei drei Vorsorgeeinrichtungen die Barauszahlung seiner Vorsorgegelder ohne Wissen seiner damaligen Ehefrau erwirkt haben. Die so erlangten Gelder in Höhe von rund Fr. 125'700.– soll er zur Schuldentilgung und zur Bestreitung seines Unterhalts verwendet haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passte die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten an: Freispruch bezüglich Betrug in Dossier 1: Das Obergericht kam zum Schluss, dass die in Dossier 1 ausbezahlten Vorsorgegelder voreheliches Guthaben des Beschuldigten waren. Gemäss Gesetz (Art. 122 ZGB) muss solches Guthaben im Scheidungsfall nicht zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Daher wurde die damalige Ehefrau durch die Barauszahlung nicht geschädigt. Auch der Vorsorgeeinrichtung sei kein Schaden entstanden, da sie trotz der unzulässigen Auszahlung von ihren Verpflichtungen befreit wurde. Da somit kein Vermögensschaden vorlag, war der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Ein versuchter Betrug konnte dem Beschuldigten ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da unklar war, ob er im Zeitpunkt des Auszahlungsgesuchs die Absicht hatte, seine Ehefrau zu schädigen, und es glaubhaft erschien, dass er wusste, dass es sich um voreheliches Guthaben handelte. Schaden in Dossiers 2 und 3: Das Obergericht bestätigte die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung in den Dossiers 2 und 3. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die den Deliktsbetrag als die gesamten ausbezahlten Gelder betrachtete, legte das Obergericht fest, dass der durch die unberechtigten Barauszahlungen verursachte Vermögensschaden auf den Betrag begrenzt ist, den die geschiedene Ehefrau aufgrund des Vorsorgeausgleichs nicht erhalten konnte. Dieser Schaden belief sich auf Fr. 30'332.35. Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen hätten diesen Betrag doppelt leisten müssen und könnten ihn vom Beschuldigten zurückfordern. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln: Das Obergericht wendete das alte Recht an, da es für den Beschuldigten milder war. Der ordentliche Strafrahmen für Betrug und Urkundenfälschung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gesamtstrafe: Das Obergericht bildete eine Gesamtstrafe für den mehrfachen Betrug (Dossiers 2 und 3) und die mehrfache Urkundenfälschung. Es ging vom Betrug in Dossier 3 als schwerstem Delikt aus und berücksichtigte die Urkundenfälschungen im Rahmen der Gesamtstrafe, da sie eng mit den betrügerischen Machenschaften verbunden waren. Tatkomponente: Betrug (Dossiers 2 & 3): Das Gericht berücksichtigte die Höhe des ausbezahlten Betrags (rund Fr. 107'000 in Dossier 3, rund Fr. 17'300 in Dossier 2), die Verhinderung des gesetzlichen Vorsorgeausgleichs für die Ehefrau (schädigte eine Person aus dem engsten Umfeld), die gezielte und geplante Vorgehensweise mit nicht unerheblicher krimineller Energie und den Einsatz gefälschter Dokumente. Der Schaden von rund Fr. 30'330.- wurde als eher leicht eingestuft. In subjektiver Hinsicht wurde direktvorsätzliches Handeln in Bezug auf die Täuschung angenommen, aber nur Eventualvorsatz bezüglich des Schadens. Die schwierige finanzielle und persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wurde als leicht relativierend gewertet. Urkundenfälschung: Das Fälschen öffentlicher Urkunden (Zivilstandsregister) und behördlicher Dokumente (AHV-Bestätigung) zeugte von Unverfrorenheit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Der Aufwand für die Fälschung wurde berücksichtigt. Das subjektive Verschulden war direktvorsätzlich, motiviert durch finanzielle Beweggründe, wobei die schwierige Situation des Beschuldigten leicht relativierend wirkte. Die Urkundenfälschungen wurden als wesentlicher Bestandteil des Betrugs gewertet und führten zu einer angemessenen Erhöhung der für den Betrug festgesetzten Einsatzstrafe. Täterkomponente: Die schwierige Kindheit und Jugend wurden leicht strafmindernd berücksichtigt. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 (Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen ähnlicher Delikte) wurde als straferhöhend gewertet, da sie trotz einer ambulanten Massnahme und einer gewissen Zeitspanne zur erneuten einschlägigen Delinquenz führte. Frühere, gelöschte Verurteilungen durften nicht berücksichtigt werden. Das vollumfängliche Geständnis, das zu einer gewissen Vereinfachung des Verfahrens beitrug, wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt wurden die Täterkomponenten als strafzumessungsneutral gewertet. Verfahrensdauer und Beschleunigungsgebot: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde festgestellt, insbesondere aufgrund der langen Dauer zwischen der Einholung des psychiatrischen Gutachtens und der Anklageerhebung sowie zwischen Anklageeingang und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dies führte zu einer leichten Strafminderung im Umfang von 2 Monaten. Fazit Strafmass: Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.