Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.09.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 80000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt. Konkret wird ihm vorgeworfen, im Rahmen der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch falsche Angaben in einem Kreditantrag (zu hoher Umsatz) einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 350'000.– unrechtmässig erhalten zu haben. Diese unrichtigen Angaben wurden als Urkundenfälschung qualifiziert. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung des Obergerichts: Das Obergericht stützt sich bei der Strafzumessung auf die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Betruges und Urkundenfälschung (Letzteres ist in Rechtskraft erwachsen). Es bestätigt im Wesentlichen die vom Bezirksgericht festgesetzten Strafen, wobei das Verschlechterungsverbot beachtet wird. Zumessung des Obergerichts: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Das Obergericht setzt eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe fest, die aufgrund der Täterkomponente (leicht strafmindernd) auf 7 Monate reduziert wird. Objektive Tatschwere: Als eher leicht eingestuft. Die Deliktssumme von Fr. 80'000.– ist im Vergleich zu anderen Fällen nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zwar relativ tief, aber dennoch erheblich. Die Vorgehensweise war nicht ausgeklügelt oder perfide, sondern beschränkte sich auf falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde. Die Ausnutzung der Krisensituation und der massiv herabgesetzten Überprüfungsmöglichkeiten manifestiert aber eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Subjektive Tatschwere: Als eher leicht eingestuft. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Er nutzte das Geld zur Tilgung geschäftlicher Schulden, was zugunsten berücksichtigt wird, auch wenn keine schwere Notlage vorlag. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Das Obergericht setzt eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe fest, die aufgrund der Täterkomponente (leicht strafmindernd) auf 70 Tagessätze reduziert wird. Objektive Tatschwere: Als leicht eingestuft. Es wurde nur eine Urkunde gefälscht (Kreditantragsformular) mit einer Falschangabe. Die Tat stand in engem Zusammenhang mit dem Betrug und diente als Tatmittel. Subjektive Tatschwere: Auf die Erwägungen zum Betrug verwiesen. Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB): Für die Urkundenfälschung wird eine Zusatzstrafe zur bereits rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gebildet. Da die Urkundenfälschung als schwerere Tat gilt, wird die hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen um die Grundstrafe von 20 Tagessätzen auf 80 Tagessätze erhöht. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe ergibt sich eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen. Tagessatzhöhe: Auf Fr. 10.– festgesetzt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Antrag der Verteidigung. Vollzug: Bedingter Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren wird bestätigt (beachtet das Verschlechterungsverbot).

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