Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.09.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 80000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein Einzelunternehmer, dessen Geschäft sich in einer finanziellen Schieflage befand, erwirkte am 27.03.2020 durch eine bewusst überhöhte Umsatzangabe im Antragsformular einen von der B._____ verbürgten Covid-19-Kredit über CHF 80'000, den er ausschliesslich zur Tilgung geschäftlicher Schulden verwendete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein selbständiger Autohändler, beantragte am 27. März 2020, kurz nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie, bei seiner Bank einen durch den Bund verbürgten Covid-19-Kredit über CHF 80'000.–. Im Kreditantragsformular machte er in einem relevanten Punkt falsche Angaben und sah voraus, dass die Bank sie angesichts des vereinfachten Verfahrens nicht überprüfen würde. Die Kreditsumme verwendete er zur Tilgung geschäftlicher Schulden, insbesondere ausstehender Mieten. Geschädigt ist die Bürgschaftsorganisation, die als Privatklägerin auftrat. Er ist einmal vorbestraft (2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand). Wegen einer groben Verkehrsregelverletzung erging am 5. Mai 2020 zudem ein Strafbefehl über 20 Tagessätze bedingt und Busse. Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht, GG220021) sprach ihn am 14. September 2022 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.– für die Urkundenfälschung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Mai 2020, beides bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Der Privatklägerin sprach es CHF 80'000.– Schadenersatz zu. Die Vorinstanz würdigte die einfache Vorgehensweise in einer einzigen Tathandlung ohne besondere Raffinesse. Für die Urkundenfälschung erwog sie 70 Tagessätze und erhöhte diese um 10 Tagessätze für die Grundstrafe des Strafbefehls. Ihre weiteren Strafzumessungserwägungen bestätigte das Obergericht im Ergebnis. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte statt des Betrugs eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23), weil keine Arglist vorliege. Er beantragte höchstens 20 Tagessätze zu CHF 10.– bedingt, eine Busse von CHF 2'000.– und die Aufhebung des Schadenersatzes. Zudem rügte er die Zusatzstrafenbildung. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Bestätigung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB230081, 26. September 2023) bejahte die Arglist und bestätigte beide Schuldsprüche. Im Strafrahmen bis 5 Jahre sei die Deliktssumme innerhalb der Covid-Kredite vergleichsweise tief, aber erheblich. Er habe kein Lügengebäude errichtet, aber die Krisensituation skrupellos ausgenutzt; die Schieflage seines Unternehmens sei keine schwere Notlage gewesen. Daraus ergab sich ein eher leichtes Verschulden und eine Einzelstrafe von 8 Monaten. Für die Urkundenfälschung, das Tatmittel, setzte es 80 Tagessätze fest. Das Geständnis zum äusseren Sachverhalt wirkte nur leicht mildernd, weil die Beweislage erdrückend war; Einsicht und Reue fehlten, zurückgezahlt hatte er nichts. Die alte, nicht einschlägige Vorstrafe wirkte ganz leicht erhöhend. Insgesamt minderte es auf 7 Monate bzw. 70 Tagessätze. Für die Zusatzstrafe erhöhte es die 70 Tagessätze für die schwerere Urkundenfälschung um die Grundstrafe auf 80 und zog die 20 Tagessätze ab. Es bestätigte 7 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze zu CHF 10.–, beides bedingt bei 2 Jahren Probezeit, sowie den Schadenersatz.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach, Einzelgericht, vom 14.09.2022 (GG220021): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, Covid-19-Kreditbetrug CHF 80'000) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, gefälschtes Kreditantragsformular). Strafe: 7 Mt. Freiheitsstrafe + 60 TS Geldstrafe à CHF 10 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Winterthur/Unterland vom 05.05.2020, grobe Verletzung Verkehrsregeln), beide bedingt, Probezeit 2 Jahre. NVS 2 = Urkundenfälschung als Verbrechen (Strafandrohung bis 5 Jahre, +2). Nur der Beschuldigte focht das Urteil an (beantragte Requalifikation auf Art. 23 Covid-19-SBüV mit max. Geldstrafe 20 TS + Busse CHF 2'000); die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten Bestätigung, keine Anschlussberufung. Das OG bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich unverändert (7 Mt. + 60 TS, beide bedingt) - keine Abweichung von der Vorinstanz. private_geschaedigte 'nein' (B._____ als Bürgschaftsorganisation). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (nur leicht strafmindernd, da das Bestreiten der Arglist die Strafuntersuchung kaum erleichterte). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (fs 7 Mt. für den Betrug; Geldstrafe 60 TS für die Urkundenfälschung separat). Score: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) 2 = 2 (bestätigt).

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