Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.11.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 15000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Den Beschuldigten (ein Ehepaar, A._____ und B._____) wurde vorgeworfen, durch Falschangaben bzw. Verschweigen von zusätzlichem Einkommen Sozialhilfeleistungen zu Unrecht bezogen zu haben. Der Beschuldigte 2 soll über mehrere Jahre hinweg neben seiner deklarierten 100%-Anstellung in einem Restaurant zusätzliche Einkünfte aus Putzarbeiten in einem Club erzielt und diese bei den Sozialen Diensten nicht deklariert haben. Die Beschuldigte 1 soll die Sozialhilfeanträge mitunterzeichnet haben, obwohl sie von den zusätzlichen Einkünften wusste. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Beschuldigte 1 vollumfänglich freigesprochen, da ihr ein vorsätzliches Handeln (Wissen um die Falschangaben ihres Ehemannes) nicht nachgewiesen werden konnte. Ihre Deutschkenntnisse waren rudimentär und es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sie den Inhalt der von ihr unterschriebenen Formulare verstanden hat oder dass ihr der Inhalt von einem Dolmetscher übersetzt wurde. Beim Beschuldigten 2 wurde der Schuldspruch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bestätigt. Für diesen Zeitraum handelte er nach Ansicht des Obergerichts arglistig, indem er die Behörden bewusst über sein Zusatzeinkommen täuschte und darauf vertraute, dass seine Angaben keinen Anlass zu weiteren Abklärungen geben würden. Für den Zeitraum ab Juli 2019 bis Ende 2019 wurde der Beschuldigte freigesprochen, da das Obergericht aufgrund der Kenntnisnahme des IK-Auszuges durch die Sozialen Dienste von einem leichtfertigen Handeln der Behörden im Sinne der Opfermitverantwortung ausging. Das Obergericht hat die Tatkomponenten als insgesamt leichtes Verschulden eingestuft. Zwar täuschte der Beschuldigte die Behörden über mehrere Jahre hinweg durch Falschdeklarationen und ertrog sich dadurch Sozialhilfegelder in der Höhe von rund Fr. 15'000.–, was nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, aber im unteren Bereich für einen derart langen Zeitraum liegt. Das Vorgehen war planmässig, erschöpfte sich jedoch in der Falschdeklaration. Dass ein zusätzliches Einkommen verschwiegen wird, um im knappen Haushaltsbudget mehr Spielraum zu haben, wurde im Vergleich zu anderen Sozialhilfebetrugsfällen als nicht besonders verwerflich angesehen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 bereits bei der ersten Konfrontation durch die Sozialbehörde geständig war. Aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse der Familie durch die Erwerbstätigkeit der Beschuldigten 1 wurde der Tagessatz auf Fr. 50.– erhöht. Dem Beschuldigten 2 wurde als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit gewährt.

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