Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.10.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10715
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen und er wurde vom Bezirksgericht schuldig gesprochen wegen: Brandstiftung (qualifiziert als privilegierte Brandstiftung) Diebstahl mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise versuchter Begehung) Sachbeschädigung mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem wurde er von Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und einzelnen Verstössen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Auf weitere Vorwürfe (sexuelle Belästigung, weitere Waffen- und Betäubungsmittelverstösse) wurde nicht eingetreten. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz im Wesentlichen überprüft und angepasst. Es hat die Freiheitsstrafe als notwendige Sanktionsart bestätigt, da der Beschuldigte bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft war und frühere Sanktionen (Geldstrafen, Jugendstrafrechtlicher Freiheitsentzug) ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Auch die Schwere der Hauptdelikte rechtfertige keine Geldstrafe mehr. Als Ausgangspunkt für die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip wurde der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gewählt. Erwägungen zu den einzelnen Delikten: Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Die hohe Anzahl erfolgreicher Transaktionen (84) über einen kurzen Zeitraum (9 Tage), die teilweise fast stündlich erfolgten, und der Deliktsbetrag von über Fr. 10'000.– (zusätzlich fast Fr. 11'000.– im Versuchsstadium) sprächen für erhebliche kriminelle Energie. Das Tatvorgehen sei zwar simpel, aber die objektive Tatschwere sei nicht mehr leicht. Die subjektive Tatschwere (Direktvorsatz, egoistisches Motiv) führe zu keiner Relativierung. Eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Privilegierte Brandstiftung: Der Brand in der Isolationszelle sei zwar aufgrund der Aufmachung begrenzt gewesen, aber die Rauchentwicklung und das besondere Gefahrenpotenzial in einem Gefängnis dürften nicht bagatellisiert werden, insbesondere da es sich um die Abendstunden mit reduziertem Personal handelte. Das Tatverschulden sei keinesfalls leicht. Der direktvorsätzliche und egoistische Beweggrund führe ebenfalls zu keiner Minderung. Eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wurde strafmindernd berücksichtigt (Minderung um rund ein Viertel). Die Einsatzstrafe bei isolierter Betrachtung läge bei rund 9 Monaten. Die Erhöhung der Gesamtstrafe durch dieses Delikt wurde mit 6 Monaten als zu niedrig durch die Vorinstanz angesehen und vom Obergericht als ungenügend erachtet, da es sich um ein Delikt aus einem gänzlich anderen Bereich ohne sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Haupttat handelte. Sachbeschädigung: Der Schaden von knapp Fr. 2'500.– liege über dem Geringfügigkeitswert, aber klar unter dem qualifizierten Tatbestand. Die objektive Tatschwere sei noch leicht. Der direkte Vorsatz relativiere dies nicht. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wurde strafmindernd berücksichtigt. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen. Eine Asperation von 1 Monat durch die Vorinstanz wurde als angemessen erachtet, da ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Brandstiftung bestand. Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Der Besitz und das Tragen einer nicht funktionsfähigen, aber echt wirkenden Waffe und das sinnlose Abfeuern einer Schreckschusswaffe aus dem Auto schufen eine gewisse Gefahr für Dritte. Die objektive Tatschwere sei nicht mehr leicht. Der direkte Vorsatz liege vor. Angstzustände/Paranoia aufgrund eines Überfalls wurden bei der subjektiven Tatschwere strafmildernd berücksichtigt, aber die Rücksichtslosigkeit bei den Schüssen überwog. Eine Einsatzstrafe von insgesamt 4 Monaten für beide Verstösse wurde als angemessen erachtet. Eine Asperation von 2 Monaten wurde vorgenommen. Diebstahl: Ein klassischer Ladendiebstahl einer Trainerhose für Fr. 569.–. Keine besondere Planung, Gelegenheitstat. Kriminelle Energie leicht. Objektive Tatschwere leicht. Subjektive Tatschwere (Direktvorsatz, finanzielles Motiv) strafzumessungsneutral. Keine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Eine Einsatzstrafe von höchstens 2 Monaten wurde als angemessen erachtet, was zu einer Asperation von 1 Monat führte. Täterkomponente: Die schwierige und unbeständige Jugend des Beschuldigten (ADHS, Heimaufenthalte, fehlende Ausbildung) wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Die mehrfache und einschlägige Vorbestrafung (Raub, Waffengesetz, Diebstahl, Verletzung des Schriftengeheimnisses) und die Rückfälligkeit trotz laufender Probezeiten zeugten von hartnäckiger Unbelehrbarkeit und wirkten deutlich straferhöhend. Die Geständnisse zu den Taten wurden nur sehr leicht strafmindernd berücksichtigt, da die Beweislage weitestgehend erdrückend war. Die straferhöhenden Täterkomponenten überwogen die strafmindernden Aspekte. Resultat Strafzumessung (Obergericht): Basierend auf diesen Erwägungen gelangte das Obergericht zu einer schuldangemessenen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (gegenüber 21 Monaten vorinstanzlich).

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