Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte nutzte zwischen dem 21.07. und 05.09.2018 in 84 vollendeten und 22 versuchten Transaktionen unrechtmässig die Kreditkartendaten eines Dritten für einen Deliktsbetrag von CHF 10'715.91; zudem beging er einen Ladendiebstahl (CHF 569), verursachte während der Untersuchungshaft durch Inbrandsetzen von Kleidern, Kissen und Decke in seiner Isolationszelle eine privilegierte Brandstiftung samt Sachbeschädigung von rund CHF 2'500, und trug wiederholt zwei unbewilligte Waffen mit sich, darunter eine, mit der er drei Schüsse in Richtung Gebüsch abfeuerte.
Der Beschuldigte, Sohn kurdischer Flüchtlinge mit schwieriger Jugend, Heim- und Massnahmenaufenthalten und ADHS, benutzte vom 21. Juli bis 5. September 2018 die Daten einer fremden Kreditkarte für über hundert Online-Transaktionen. 84 gelangen innert 9 Tagen, teils fast stündlich, mit einem Schaden von CHF 10'715.91; 22 weitere über knapp CHF 11'000.– scheiterten. Zudem stahl er eine Markentrainerhose für CHF 569.–. 2019 und 2020 trug er ohne Bewilligung eine nicht funktionsfähige Pistole und eine Schreckschusswaffe auf sich und feuerte damit auf der Autobahn Schüsse in die Luft ab. In der Isolationszelle der Untersuchungshaft zündete er Kleider, Kissen und Decke an; die starke Rauchentwicklung gefährdete vor allem ihn selbst, der Sachschaden betrug knapp CHF 2'500.–. Er konsumierte täglich Marihuana. Vorbestraft ist er wegen Raubes (Jugendstrafrecht, 2015) und 2019 zweimal wegen Waffengesetz-Vergehen, geringfügigen Diebstahls und Verletzung des Schriftgeheimnisses. Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, DG220105) sprach ihn am 6. Oktober 2022 des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig. Ferner sprach es ihn der privilegierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig. Von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es widerrief zwei bedingte Geldstrafen. Es bestrafte ihn mit 21 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (862 Tage Haft angerechnet) und CHF 500.– Busse und ordnete eine ambulante Behandlung an (Art. 63 StGB). Die Einsatzstrafe stützte es auf den Kartenmissbrauch. Für die Brandstiftung erwog es rund 9 Monate, unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit, asperierte aber nur um 4 Monate. Die Geständnisse wertete es wegen der erdrückenden Beweislage höchstens sehr leicht mildernd; die Wahl der Freiheitsstrafe begründete es nicht. Nur die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte 30 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. Weil die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war das Obergericht in der Strafzumessung frei. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB230165, 3. November 2023) erhöhte die Strafe. Für den Kartenmissbrauch setzte es wegen der hohen Kadenz und der erheblichen kriminellen Energie, bei simplem Vorgehen und voller Schuldfähigkeit, eine Einsatzstrafe von 12 Monaten fest. Die Brandstiftung in einem Gefängnis im Nachtbetrieb wiege keinesfalls leicht: Isoliert ergäben sich 12 Monate, nach einem Viertel Abzug für die leicht verminderte Schuldfähigkeit rund 9 Monate. Die Asperation der Vorinstanz um 4 Monate sei zu tief, weil die Tat in einem ganz anderen Bereich ohne Zusammenhang liege; es erhöhte um 6 Monate. Dazu kamen 1 Monat für die Sachbeschädigung, 2 Monate für die Waffendelikte und 1 Monat für den Diebstahl, total 22 Monate. Die schwierige Jugend wirkte leicht mildernd, die Geständnisse sehr leicht. Deutlich erhöhend wogen die einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall während der Probezeit, insgesamt plus 2 Monate. Es setzte die Strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe unbedingt fest und bestätigte die Busse von CHF 500.–.
Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 4. Abteilung, vom 06.10.2022 (DG220105): mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, CHF 10'715.91 vollendet + ca. CHF 11'000 versucht), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), privilegierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, in der Isolationszelle während Untersuchungshaft), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und mehrfache Übertretung BetmG; Freispruch von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt u.a. Vorwürfen. Strafe: 21 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt, Busse CHF 500, ambulante Massnahme (Art. 63 StGB), Widerruf zweier bedingter Geldstrafen (je 30 TS). NVS 6 = privilegierte Brandstiftung als Vergehen (Strafrahmen bis 3 Jahre, +1) + Diebstahl als Verbrechen (+2) + Sachbeschädigung als Vergehen (+1) + mehrfaches Waffengesetz-Vergehen (+1, mehrfach +1 = 2). Nur die Staatsanwaltschaft focht das Urteil an (Antrag: 30 Mt. unbedingt statt 21 Mt.); Schuldpunkt, Widerruf, ambulante Massnahme und übrige Nebenfolgen blieben unangefochten und bereits vorinstanzlich in Rechtskraft. Das OG erhöhte die Gesamtstrafe auf 24 Mt. (u.a. wegen einschlägiger Rückfälligkeit während laufender Probezeit); das Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe (21 Mt.) ab. private_geschaedigte 'ja' (Kreditkartenmissbrauch zulasten einer Privatperson). Besonderheiten 'Versuch' (Hauptdelikt teilweise im Versuchsstadium), 'verminderte Schuldfähigkeit' (für Brandstiftung/Sachbeschädigung/BetmG-Konsum gutachterlich leichtgradig attestiert, nicht für das Hauptdelikt selbst) und 'Geständnisrabatt' (sehr leichte Reduktion trotz erdrückender Beweislage) erfasst. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (21 Mt.). Ausnahme 1 wäre möglich gewesen (StA-Berufung, OG frei: 24 Mt.), ist aber nicht nötig. Besonderheiten entfernt: 'verminderte Schuldfähigkeit' (laut Gutachten keine Einschränkung beim Hauptdelikt, nur bei Brandstiftung/Sachbeschädigung/BetmG), 'Geständnisrabatt' (nur »höchstens sehr leicht« ohne bezifferte Reduktion), 'Versuch' (Hauptdelikt überwiegend vollendet, nur ein Teil der Transaktionen blieb im Versuch). Score: privilegierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3, Vergehen) 1, Diebstahl (Verbrechen) 2, Sachbeschädigung (Vergehen) 1, mehrfaches WG-Vergehen 1+1 = 6 (bestätigt). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).