Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. September 2017 und dem 29. November 2019 unrechtmässig Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe der Stadt Zürich bezogen zu haben. Trotz schriftlicher Verpflichtung, alle Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, persönlichen, familiären und Wohnverhältnisse zu melden, habe sie es unterlassen, den Sozialen Diensten mitzuteilen, dass sie sich mehrheitlich im Ausland (in Frankreich am Wohnsitz ihres Lebenspartners) aufhielt und ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Zürich lag. Dadurch habe sie die Sozialen Dienste in Irrtum versetzt und zu Unrecht Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 51'870.35 erhalten. Zusätzlich wurde die Beschuldigte wegen Betrugs und Diebstahls angeklagt, wobei der Schuldspruch für diese Delikte im Berufungsverfahren unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Es stellt fest, dass die Beschuldigte ab dem 9./10. November 2017 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte und die Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 45'520.55 zu Unrecht bezogen wurden. Aufgrund des Deliktsbetrags (weit über Fr. 36'000.–) und des fehlenden Vorliegens von Umständen, die das Verschulden massiv mindern, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Das Gericht qualifiziert das Handeln als eventualvorsätzlich, da die Beschuldigte bewusst nicht meldete, um weiterhin Leistungen zu erhalten. Für die Strafzumessung wendet das Obergericht das Asperationsprinzip in teilweiser retrospektiver Konkurrenz an. Zunächst wird die Zusatzstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zum früheren Strafbefehl (wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gebildet. Die Einsatzstrafe für den Bezug von Sozialhilfe wird auf 120 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt, aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns auf 100 Tagessätze reduziert. Zusammen mit der früheren Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen. Nach Abzug der bereits verhängten 30 Tagessätze wird die Zusatzstrafe auf 80 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (kein Einkommen, abhängig vom Vater) auf Fr. 30.– festgelegt. Für die nach dem Strafbefehl begangenen Delikte (Betrug und Diebstahl) wird eine separate Strafe bemessen. Beim Betrug (über Fr. 100'000.– Deliktsbetrag) wird die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht qualifiziert, da die Beschuldigte mit grosser krimineller Energie, Habgier und Dreistigkeit handelte und gezielt Vertrauen ausnutzte. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls nicht zu relativieren. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, woraus eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Der Diebstahl (Fr. 900.– Deliktsbetrag, aber auch persönliche Gegenstände entwendet) wird ebenfalls mit nicht unerheblicher krimineller Energie und Geringschätzung der Gutgläubigkeit des Opfers begangen. Für sich betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen, die Einsatzstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips auf 18 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die Täterkomponente (Nachtatverhalten und Vorstrafen) wirkt sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. Das Geständnis (Betrug und Diebstahl) wird leicht strafmindernd berücksichtigt, da die Beweislage eindeutig war. Die Vorstrafe (Strafbefehl 2020) und die erneute Delinquenz während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus. Insgesamt wird die Beschuldigte mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (zum Strafbefehl vom 28.04.2020) bestraft.