Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.10.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100001
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte täuschte zwischen dem 21.01.2021 und 25.02.2021 in täglichen Telefongesprächen den 70-jährigen Privatkläger B._____ mit einer erfundenen Notlage (angebliche Krebserkrankung der Mutter, gesperrtes Konto, Wohnungsrenovation) und veranlasste ihn dadurch zu wiederholten, eskalierenden Geldzahlungen von insgesamt über CHF 100'000; zudem entwendete sie beim 83-jährigen Privatkläger C._____ CHF 900 Bargeld, drei Bankkarten und dessen Familienbüchlein.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine 1996 geborene Rumänin, die seit 2003 in der Schweiz lebt und drei Kinder hat, erschlich sich vom 21. Januar bis 25. Februar 2021 in täglichen Telefongesprächen das Vertrauen eines 70-jährigen Rentners. Sie gab vor, ein Modegeschäft zu führen, Geld für Möbel und Miete zu brauchen und ein gesperrtes rumänisches Konto zu haben. Zuletzt behauptete sie, ihre Mutter brauche dringend eine Krebsoperation, und er sei schuld, wenn sie sterbe. Ein angeblicher Vater täuschte ihn über die Rückzahlung. So brachte sie ihn um über CHF 100'000.–; die Schadenersatzforderung von CHF 125'000.– anerkannte sie. Zuvor hatte sie sich Zutritt zur Wohnung eines einsamen 83-Jährigen verschafft und aus dessen Tresor CHF 900.–, Bankkarten und das Familienbüchlein gestohlen. Zudem verschwieg sie den Sozialen Diensten rund zwei Jahre lang ihren Umzug nach Frankreich und bezog CHF 45'520.55 Sozialhilfe. 2020 war sie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden; Betrug und Diebstahl beging sie in deren Probezeit. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG220051) sprach sie am 6. Oktober 2022 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig, vom Hausfriedensbruch frei. Es widerrief die bedingte Geldstrafe von 2020 und bestrafte sie mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 4 Jahren Probezeit für alle drei Delikte. Zudem verwies es sie für 5 Jahre des Landes. Die Beschuldigte war bezüglich Betrug und Diebstahl von Beginn an geständig. Ihre Strafzumessung gibt das Berufungsurteil nur insoweit wieder, als es ihr methodisches Vorgehen korrigierte. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Sozialhilfebezug, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten bei 3 Jahren Probezeit, den Verzicht auf den Widerruf und auf die Landesverweisung. Die Schuldsprüche wegen Betrugs und Diebstahls wurden rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragte schriftlich die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB230144, 15. November 2023) bestätigte den Schuldspruch nach Art. 148a StGB und korrigierte die Methode nach BGE 145 IV 1. Für den vor dem Strafbefehl begangenen Sozialhilfebezug bildete es eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– unbedingt. Für den Betrug setzte es im Strafrahmen bis 5 Jahre eine Einsatzstrafe von 16 Monaten fest: hoher Betrag in kurzer Zeit, ein betagtes Opfer, eine raffiniert ausgeschmückte und dramatisierte Geschichte, gezielter Druck und zunehmende Habgier. Die Leichtgläubigkeit des Opfers relativierte das nicht. Für den Diebstahl, der für sich 4 Monate ergäbe, erhöhte es um 2 Monate auf 18 Monate. Das Geständnis von Beginn an und eine gewisse Reue minderten um 2 Monate, die Vorstrafe und der Rückfall in der Probezeit erhöhten um 2 Monate. Es bestrafte sie mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 4 Jahren Probezeit und 80 Tagessätzen Geldstrafe. Den Widerruf und die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Zürich, 7. Abteilung, vom 06.10.2022 (DG220051): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, CHF über 100'000, Privatkläger B._____), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB, CHF 900 + Bankkarten/Familienbüchlein, Privatkläger C._____) und unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB, CHF 45'520.55, 10.11.2017-29.11.2019); Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Strafe (kombinierte Gesamtstrafe für alle drei Delikte): 24 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), 5 Jahre Landesverweisung; zudem Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Geldstrafe (Strafbefehl Zürich-Sihl vom 28.04.2020, 30 TS). NVS 3 = Diebstahl als Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Höchststrafe 5 Jahre, +2) + Sozialhilfemissbrauch als Vergehen (Art. 148a Abs. 1 StGB, Höchststrafe 1 Jahr, +1). Nur der Schuldspruch wegen Sozialhilfemissbrauchs (Dossier 1), die Strafhöhe und die Landesverweisung wurden angefochten (Betrug/Diebstahl-Schuldsprüche unangefochten, bereits vorinstanzlich in Rechtskraft). Das OG bestätigte auch den Schuldspruch nach Art. 148a Abs. 1 StGB, korrigierte aber die methodische Handhabung: Anstelle des vorinstanzlichen Widerrufs bildete es für den vor dem Strafbefehl vom 28.04.2020 begangenen Sozialhilfemissbrauch (Dossier 1) eine separate Zusatzstrafe von 80 TS Geldstrafe (statt Widerruf), und legte für Betrug+Diebstahl (Dossier 2+3) eine eigene, neue Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten fest (statt 24 Monate) - im Ergebnis für die Beschuldigte günstiger, zulässig da nur sie Berufung erhoben hatte. Die Datenbankfelder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Gesamtstrafe (24 Mt. bedingt) und den vorinstanzlichen Widerruf ab, nicht die vom OG neu vorgenommene rechtliche Konstruktion. private_geschaedigte 'ja' (Hauptdelikt Betrug: Geschädigter ist eine Privatperson). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (von Beginn an geständig bezüglich Betrug und Diebstahl). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (24 Mt. bedingt, Gesamtstrafe für alle drei Delikte; das OG strafte günstiger mit 18 Mt. plus 80 TS). Art. 148a ist nur Nebendelikt (Hauptdelikt Betrug). 'Geständnisrabatt' belassen (Geständnis von Beginn an, vom OG mit 2 Mt. beziffert). Score: Diebstahl (Verbrechen) 2, Art. 148a Abs. 1 (Vergehen) 1 = 3 (bestätigt).

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