Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf (gemäss Urteil der Vorinstanz, welches in Rechtskraft erwachsen ist): Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Diebstahls (teilweise als Gehilfe), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, eines Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines erforderlichen Ausweises schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht übernahm die Grundlagen der Strafzumessung des Bezirksgerichts, stellte aber bezüglich einzelner Punkte Abweichungen fest. Strafrahmen und Strafart: Das Obergericht bestätigte den Strafrahmen und die Strafart (Freiheitsstrafe) für die meisten Delikte, wobei es die Vorinstanz korrigierte, indem es für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe als angemessen erachtete, obwohl das Gesetz eine leichtere Sanktion ermöglicht. Tatschwere (Diebstahl): Der Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten wurde als schwerste Straftat eingestuft, mit einem Deliktsbetrag von fast Fr. 7'000.– und einem nicht mehr im untersten Bereich liegenden Verschulden, auch unter Berücksichtigung der Gehilfenschaft. Die anderen Diebstähle (Portemonnaies, Leichtmotorfahrräder) wurden als eher leicht verschuldensmässig bewertet. Subjektive Tatschwere (Schuldfähigkeit): Im Gegensatz zur Vorinstanz ging das Obergericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Rahmen der Diebstahlstaten aus. Strafmindernd berücksichtigte es aber, dass der Beschuldigte aufgrund des Beschaffungsdrucks (zur Finanzierung seiner Drogensucht) Schwierigkeiten hatte, von der Delinquenz abzusehen. Für die Delikte ab 2020 wurde zudem eine tumorbedingte Beeinflussung der Hirnaktivitäten leicht strafmindernd berücksichtigt. Einsatz- und Asperationsstrafe: Für den Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten wurde eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Diese wurde aufgrund der übrigen vier Diebstähle um je 1 Monat auf 7 Monate asperiert. Für die weiteren Delikte (betrügerischer Missbrauch Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche) erfolgte eine Erhöhung um je 2 Monate (was einer isolierten Sanktion von je 4 Monaten entsprechen würde). Für das Vergehen gegen das Waffengesetz erfolgte eine Erhöhung um 1 Monat und für die Strassenverkehrsdelikte um insgesamt 2 Monate. Täterkomponente: Die Täterkomponente wurde neutral gewichtet, wobei nur noch zwei Vorstrafen zu berücksichtigen waren. Gesamtsanktion: Insgesamt ergab sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 175 Tage erstandener Haft. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– für die Fahrten ohne Haftpflichtversicherung verhängt.