Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Die Beschuldigte, A._____, wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt. Der konkrete Vorwurf basierte auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Oktober 2019, der diesem Urteil beigeheftet war. Der Vorinstanzliche Schuldspruch bezog sich auf die Tatsache, dass die Beschuldigte es unterliess, den sozialen Diensten Einkünfte in der Höhe von Fr. 5'790.80 offenzulegen, wodurch sie unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezog. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzliche Strafzumessung, passte jedoch die Nebenstrafe (Busse) an. Anwendbares Recht: Das Gericht stellte fest, dass die zur Last gelegten Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 stattfanden. Da die Anwendung des alten Sanktionenrechts (aStGB) nicht milder war, gelangte dieses zur Anwendung. Strafart: Eine Freiheitsstrafe wurde als nicht erforderlich und unverhältnismässig betrachtet, da die Geldstrafe im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt. Die Ausfällung einer Geldstrafe wurde als angezeigt erachtet. Strafrahmen: Der Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es wurden keine Gründe für eine Abweichung von diesem Rahmen gesehen. Verschulden: Das Gericht bemass die Strafe nach dem Verschulden der Beschuldigten, ihren persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten. Objektive Tatschwere: Aufgrund des "eher geringen Betrags" (Fr. 5'790.80) und des Vorgehens, das "kaum von einer besonderen kriminellen Energie zeugt", wurde die objektive Tatschwere als "noch leicht" beurteilt. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte verübte die Tat "mindestens eventualvorsätzlich" aus "rein finanziellem, egoistischem Motiv". Insgesamt wurde die subjektive Tatschwere als "eher noch leicht" beurteilen. Hypothetische Einsatzstrafe: Basierend auf der objektiven und subjektiven Tatschwere wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen abgeleitet. Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Einwanderung, Arbeitsverhältnisse, Verdienst, Wohnung, Schulden, Einbürgerungsverfahren) hatten nach Ansicht des Gerichts "keine Wirkung auf die Strafhöhe". Nachtatverhalten: Die Beschuldigte war nicht vorbestraft, geständig bezüglich des äusseren Sachverhalts und zeigte tätige Reue durch ihre regelmässigen Schuldabzahlungen. Dieses Nachtatverhalten wurde mit einer Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze berücksichtigt. Höhe des Tagessatzes: Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wurde ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen erachtet. Verbindungsbusse: Das Gericht entschied, von der Ausfällung einer Busse abzusehen. Dies wurde damit begründet, dass eine Busse zu einer Straferhöhung führen würde, da die bereits festgesetzte Geldstrafe als schuldangemessen erachtet wurde. Zudem wurde die Beschuldigte durch das Gerichtsverfahren und die Bestrafung als genügend beeindruckt angesehen, so dass kein zusätzlicher "Denkzettel" in Form einer Busse notwendig war. Gesamtstrafe: Zusammenfassend ergab sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt, da die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt waren. Die Berufung der Beschuldigten, von einer Bestrafung gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen, wurde vom Obergericht abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass trotz der tätigen Reue der Beschuldigten ein "überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" bestehe. Insbesondere unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei eine Strafbefreiung unerwünscht, um kein falsches Signal an andere potenzielle Empfänger von Sozialhilfe zu senden.