Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 06.02.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Juli und August 2017, jeweils über einen Kreditvermittler, Online-Privatkreditanträge in Höhe von CHF 100'000.00 und CHF 90'000.00 bei der B._____ Bank AG gestellt zu haben. Dabei soll er wissentlich oder zumindest in Kauf nehmend gefälschte Dokumente (Lohnabrechnungen und Kontoauszüge) eingereicht haben, die ein deutlich höheres Einkommen als tatsächlich vorhanden auswiesen. Ziel war es, den Kredit zu erhalten, obwohl der Beschuldigte aufgrund seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht kreditwürdig war. Die Bank wurde durch die falschen Angaben getäuscht und gewährte den Kredit über CHF 90'000.00, wodurch ihr ein Schaden von rund CHF 84'117.20 (bzw. CHF 85'360.55 inkl. Zinsen) entstand. Dies wird als Betrug und Urkundenfälschung gewertet. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Es sieht die arglistige Täuschung als erfüllt an, da gefälschte Dokumente (Lohnabrechnungen und Kontoauszüge) eingereicht wurden, die die Bank zur Gewährung des Kredits veranlassten. Die Bank war auch nicht leichtfertig, da sie zusätzliche Dokumente nachforderte und die Angaben teilweise verifizierte. Das Obergericht geht von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. Obwohl der Beschuldigte angab, den Dokumenteninhalt nicht geprüft zu haben und dem Kreditvermittler blind vertraute, hätte er bei oberflächlichem Lesen die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den Angaben in den Dokumenten (hohes Einkommen, kein Leasing) und seiner tatsächlichen Situation erkennen müssen. Seine Unterschrift unter Dokumenten, die die Richtigkeit der Angaben bestätigten, macht ihn mitverantwortlich. Bei der Strafzumessung betrachtet das Obergericht den Betrug als Hauptdelikt und die Urkundenfälschung als Mittel zum Zweck. Die objektive Tatschwere wird als noch leicht eingestuft, da der Beschuldigte offenbar auf einen Kreditvermittler hereinfiel und einen Teil des erhaltenen Kredits an diesen abgab. Das eventualvorsätzliche Handeln mindert die subjektive Tatschwere leicht, sodass insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen wird. Als angemessene Einsatzstrafe für den Betrug werden 120 Strafeinheiten festgelegt. Für die Urkundenfälschung wird eine Asperation von 60 Strafeinheiten vorgenommen, was zu einer Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten führt. Die Täterkomponente (Ersttäter, persönliche Situation) führt zu keiner Änderung der Strafe. Die Wahl der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird als zweckmässig und schuldangemessen erachtet. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wird bestätigt, da der Beschuldigte Ersttäter ist. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 85'360.55 wird ebenfalls bestätigt, da sie durch das Delikt verursacht wurde. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt und dem Beschuldigten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, da er vollumfänglich unterliegt.

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