Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde des gewerbsmässigen Betruges angeklagt. Konkret wird ihm vorgeworfen, zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 31. März 2014 gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sowie der Stadt B._____ krass wahrheitswidrige Angaben betreffend seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht zu haben. Durch diese Täuschungen soll er Leistungen in der Höhe von Fr. 270'463.10 widerrechtlich erlangt haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht prüft die Strafzumessung des Bezirksgerichts neu, da der Beschuldigte Berufung gegen die Strafhöhe und den Vollzug erhoben hat. Dabei berücksichtigt das Obergericht folgende Punkte: Deliktszeitraum: Das Obergericht stellt klar, dass die deliktische Tätigkeit erst ab dem 8. April 2003 begann, da vorher keine betrugsrelevanten Täuschungshandlungen nachweisbar sind. Dies stellt eine marginale Einschränkung des von der Vorinstanz angenommenen Zeitraums dar und wirkt sich leicht strafmindernd aus. Objektive Tatschwere: Die deliktische Aktivität erstreckte sich über rund 10 Jahre mit insgesamt 10 krass wahrheitswidrigen Angaben gegenüber drei verschiedenen Sozialbehörden. Der Deliktsbetrag ist erheblich und der Missbrauch von Sozialhilfegeldern wird als besonders verwerflich eingestuft. Die objektive Tatschwere wird als nicht mehr leicht qualifiziert. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit sind tatbestandsimmanent und relativieren die objektive Tatschwere nicht. Täterkomponenten: Strafempfindlichkeit: Das fortgeschrittene Alter und die ernsten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten (Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck, Herzinfarkt) sowie die glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtfertigen eine leichte Strafminderung unter dem Titel der besonderen Strafempfindlichkeit. Vorstrafenlosigkeit: Wird nicht strafmindernd berücksichtigt. Geständnis: Das Geständnis erfolgte in Anbetracht einer erdrückenden Beweislage erst in der Schlusseinvernahme und wirkt sich daher nur leicht strafmindernd aus. Reue und Einsicht: Eine gewisse Reue und Einsicht sowie die geleisteten Wiedergutmachungszahlungen (monatlich Fr. 100.-) werden als positiv bewertet. Strafhöhe und Vollzug (Obergericht): Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Umstände (kürzerer Deliktszeitraum, erhöhte Strafempfindlichkeit, Wiedergutmachungszahlungen) hält das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten für angemessen (im Vergleich zu 30 Monaten der Vorinstanz). Beim Vollzug hat das Obergericht das Verschlechterungsverbot zu beachten. Da eine vollumfängliche bedingte Strafe aufgrund der Strafhöhe ausgeschlossen ist, bleibt es beim teilbedingten Vollzug. Das Obergericht senkt den zu vollziehenden Strafanteil von 9 Monaten auf 8 Monate (abzüglich 2 Tage Haft), da die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung aufgrund der Täterkomponenten als sehr gross eingeschätzt wird. Die Probezeit von 3 Jahren wird beibehalten.