Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passte die Strafzumessung der Vorinstanz an, da die Staatsanwaltschaft Berufung ausschliesslich gegen die Strafhöhe eingelegt hatte. Tatverschulden (objektiv): Das Obergericht stuft das objektive Tatverschulden als noch leicht ein, weicht aber von der Vorinstanz ab, indem es die angestrebte Deliktssumme von Fr. 31'000.– trotz nicht als hoch einzustufen, als Hinweis auf hohe kriminelle Energie wertet. Besonders hervorgehoben wird das professionelle, planmässige und gut organisierte Tatvorgehen mit arbeitsteiliger Zusammenarbeit der Mittäter. Das Vorgehen wird als skrupellos und perfid beschrieben. Die Rolle des Beschuldigten als Geldabholer wird als verantwortungsvoll und unabdingbar eingestuft, seine untergeordnete Rolle im Vergleich zu anderen Mittätern relativiert jedoch die objektive Tatschwere etwas. Tatverschulden (subjektiv): Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Obwohl er geltend machte, den genauen Geldbetrag nicht gekannt zu haben, musste ihm bewusst sein, dass der Aufwand und das Risiko für grössere Beträge eingegangen wurden und das versprochene Entgelt von Euro 2'000.– darauf hinwies. Das Motiv war finanzieller Natur, wobei keine eigentliche Notlage ersichtlich war. Die subjektiven Momente vermögen das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, so dass von einem noch leichten Tatverschulden ausgegangen wird. Versuch: Der Versuch führte lediglich zu einer geringen Strafreduktion, da der Erfolg nicht durch einen Sinneswandel, sondern durch äussere Umstände ausblieb. Die Täterschaft unternahm alles, um erfolgreich zu sein. Einsatzstrafe: Angesichts der zielgerichteten, professionellen und organisierten Vorgehensweise der Täterschaft erachtete das Obergericht eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 Monaten als angemessen und korrigierte damit die zu milde Einschätzung der Vorinstanz (6 Monate). Persönliche Verhältnisse: Diese wurden als strafzumessungsneutral beurteilt. Vorleben/Vorstrafen: Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht, aber in Polen mehrfach vorbestraft, einschliesslich einer einschlägigen Verurteilung wegen einer grossen Anzahl von Betrugsdelikten (Enkeltrickbetrüge) im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die erneute, einschlägige Straffälligkeit während laufender Probezeit der zweiten Vorstrafe wurde als Hinweis auf ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit gewertet und straferhöhend berücksichtigt (Erhöhung um rund drei Monate). Nachtatverhalten: Das Geständnis des Beschuldigten, das zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitrug, wurde strafmindernd berücksichtigt. Allerdings wurde auch die anfängliche Zögerlichkeit und die Tendenz zur Verharmlosung bzw. Herunterspielung der Tatbeteiligung sowie das Fehlen von Angaben zur Identifizierung der Mittäter (aus Angst vor Repressalien) festgestellt, was eine spezielle Kooperationsbereitschaft ausschloss. Gesamtstrafe: Die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen, Delinquenz während Probezeit) und die strafmindernden Faktoren (Nachtatverhalten) wurden als sich ausgleichend erachtet, so dass die hypothetisch festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten bestehen blieb. Eine Geldstrafe wurde aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens ausgeschlossen. Strafvollzug: Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit sah das Obergericht keine besonders günstigen Umstände für einen bedingten Vollzug und ordnete den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an.