Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Rahmen ihres Sozialhilfeantrags bei der Stadt Dietikon wissentlich und willentlich gegenüber den Behörden verschwiegen zu haben, dass sie aus der Untervermietung ihrer Wohnung ein Einkommen erzielt habe. Durch diese arglistige Täuschung der Behörden habe sie eine zu hohe Auszahlung von Sozialhilfegeldern in Höhe von Fr. 2'900.– erwirkt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Es verwirft die Argumentation der Verteidigung, dass es sich lediglich um eine Verletzung einer gesetzlichen Meldepflicht handle, da die Beschuldigte aktiv falsche Tatsachen deklariert habe, indem sie angab, allein in der Wohnung zu wohnen, obwohl sie diese untervermietet hatte. Bei der Strafzumessung hält das Obergericht fest, dass es vom alten Sanktionenrecht ausgeht, da die Änderungen des Allgemeinen Teils des StGB vom 1. Januar 2018 im konkreten Fall kaum als milder gelten könnten (insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bei voraussichtlich nicht vollziehbarer Geldstrafe). Zur Tatkomponente übernimmt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz als milde. Die Deliktssumme von Fr. 2'900.– sei gering, die Dauer kurz und die Begehungsweise nicht besonders raffiniert, aber planmässig und egoistisch motiviert. Es unterlässt die explizite Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe, scheint aber die 90 Tagessätze als Ausgangspunkt zu sehen, da es die Täterkomponente als strafzumessungsneutral betrachtet. Zur Täterkomponente stellt das Gericht fest, dass die persönlichen Verhältnisse (Werdegang, aktuelle Einkommenssituation, Sozialhilfebezug für Miete und Kita) strafzumessungsneutral seien. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit liege nicht vor. Eine Strafminderung aufgrund von Nachtatverhalten wird abgelehnt, da die Beschuldigte den Vorwurf hartnäckig bestreite und keinerlei Einsicht zeige. Das Obergericht korrigiert die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Vorstrafen. Zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils weist die Beschuldigte keine Strafregistereinträge mehr auf und ist daher als Ersttäterin zu behandeln, was strafzumessungsneutral wirkt. Im Ergebnis führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Strafe. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.– wird als vertretbar angesehen. Das Obergericht bestätigt die von der Vorinstanz angeordnete Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und den bedingten Vollzug aufgrund des Verbots der reformatio in peius. Die Probezeit wird jedoch von drei auf zwei Jahre reduziert, da die Beschuldigte als Ersttäterin zu behandeln ist und eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum nicht mehr begründet werden könne.