Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte machte gegenüber zwei Taggeldversicherungen unberechtigt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend, um Versicherungsleistungen von über CHF 100'000.– zu erwirken, und fingierte zwei Einbruchdiebstähle zur Erlangung von Hausratversicherungsleistungen.
Der Beschuldigte, ein Kosovare, bezog seit 1999 nach einem Unfall Invalidenrenten der SVA Zürich und einer privaten Unfallversicherung. Die Anklage warf ihm vor, ab Februar 2009 wieder arbeitsfähig gewesen zu sein und bei Arztterminen und Abklärungen theatralisch an Gehstöcken eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgespielt zu haben. Bis Ende Oktober 2012 bezog er Renten von insgesamt CHF 227'874.–. Ausserdem täuschte er zwei Einbrüche in sein Haus vor und meldete sie seiner Hausratversicherung mit falschen Belegen: Im Oktober 2009 erhielt er CHF 16'790.–, beim zweiten Fall im Dezember 2010 über rund CHF 20'000.– lehnte die Versicherung ab. Im Dezember 2012 verlor er nachts auf der verschneiten A53 die Herrschaft über sein Auto und entfernte sich, um einer Blutprobe zu entgehen. Er ist wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (2006, Busse) vorbestraft. Das Bezirksgericht Hinwil (DG150001) sprach ihn am 11. Juni 2015 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 StGB) bei den Renten schuldig. Es sei nicht erstellt, dass er sozialversicherungsrechtlich arbeitsfähig war, er habe aber täuschen wollen; die Versicherer hätten sich nicht täuschen lassen. Für die fingierten Einbrüche sprach es ihn des Betrugs, des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig. Ferner verurteilte es ihn wegen Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Soft-Air-Pistole). Vom Vorwurf eines dritten fingierten Einbruchs von 2008 sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 4 Jahren Probezeit und CHF 600.– Busse. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es seine massiven gesundheitlichen Probleme und die bedenkliche kriminelle Energie bei den fingierten Einbrüchen, die Planung, Sorgfalt und Konsequenz erfordert hätten. Ihre weiteren Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche ausser bei den Verkehrsdelikten. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte eine Verurteilung gemäss Anklage, die SVA Anschlussberufung wegen vollendeten Betrugs. Auf deren Antrag zur Strafe trat das Obergericht nicht ein. Weil die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war das Obergericht in der Strafzumessung frei. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB150358, 4. April 2016) sprach ihn für die Zeit vom 17. Mai 2011 bis Ende Oktober 2012 des vollendeten gewerbsmässigen Betrugs schuldig, mit rund CHF 100'000.– Schaden. Für die Zeit davor sprach es ihn frei: Ein untauglicher Versuch ohne objektive Gefährlichkeit sei nicht strafbar. Die Schuldsprüche zu den Einbrüchen bestätigte es, vom Waffengesetz-Vergehen sprach es ihn frei. Im Strafrahmen bis 10 Jahre wertete es den Rentenbetrug über 16½ Monate als noch leicht. Es berücksichtigte seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nur zwei Geschädigte, direkten Vorsatz und das finanzielle Motiv ohne Notlage und setzte eine Einsatzstrafe von rund 14 Monaten fest. Für die fingierten Einbrüche samt Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege sowie die Blutprobenvereitelung erhöhte es um insgesamt 10 Monate. Die teilweise einschlägige Vorstrafe und das Teilgeständnis zur Blutprobe hoben sich auf. Es bestrafte ihn mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedingt bei 4 Jahren Probezeit und CHF 300.– Busse.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (GG140026) vom 11.06.2015. Schuldsprüche: versuchter gewerbsmässiger Betrug (Hauptdelikt Dossier 1, CHF 100'001.–; Besonderheit Versuch erfasst), einfacher Betrug, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, mehrfache Irreführung der Rechtspflege und SVG-Widerhandlungen (Total NVS 11). Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre) und Fr. 600.– Busse. Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 04.04.2016 bezüglich Dossier 1 des vollendeten gewerbsmässigen Betrugs schuldig und erhöhte die Strafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe bedingt; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab. Korrektur: nationalitaet '2' (unbekannt) → '1' (Ausländer/in, Kosovo). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (versuchter gewerbsmässiger Betrug, 18 Mt. bedingt; 'Versuch' bestätigt). deliktssumme 100'001 → 227'874: Der Versuch der Vorinstanz bezog sich auf den ganzen Zeitraum Februar 2009 bis Oktober 2012 (Anklage: CHF 118'206 + 109'668); rund CHF 100'000 ist der vom OG für den vollendeten Teil ab 17.5.2011 angenommene Betrag. vorbestraft_einschlaegig True → False: einzige Vorstrafe ist eine SVG-Busse von 2006, nicht einschlägig für das Hauptdelikt. Ausnahme 1 wäre möglich gewesen (StA-Berufung, OG frei), ist aber nicht nötig. Score 11 → 9: Betrug (Dossier 4, Verbrechen) 2, versuchter Betrug (Verbrechen) 2, Urkundenfälschung (Verbrechen) 2, mehrfache Irreführung der Rechtspflege (Art. 304, Vergehen) 1+1, Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG, Vergehen) 1; Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und fahrlässige WG-Widerhandlung (Art. 33 Abs. 2 WG) sind Übertretungen (Busse) = 0.