Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 11.06.2015
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100001
Nebenverurteilungsscore: 11
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Verfahren (Bezirksgericht Hinwil) einer Reihe von Delikten angeklagt. Die zentralen Vorwürfe umfassten: Betrug im Zusammenhang mit Invaliditätsrenten (Dossier 1): Ihm wurde vorgeworfen, seit Februar 2009 Invalidenrenten bezogen zu haben, obwohl sich sein Gesundheitszustand verbessert hätte und er wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Er soll dies gegenüber der IV und einer privaten Unfallversicherung verschwiegen bzw. eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht haben, um die Rentenzahlungen weiterhin zu erhalten. Die Anklage bezifferte die Deliktsumme für den Zeitraum von Februar 2009 bis Oktober 2012 auf insgesamt rund Fr. 227'874. Fingierte Einbruchdiebstähle (Dossiers 2, 3, 4): Ihm wurde vorgeworfen, drei Einbruchdiebstähle in seine Liegenschaft in H._____ (am 11. Mai 2008, in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2009 und am 23. Dezember 2010) vorgetäuscht zu haben, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit diesen Vorfällen wurden ihm auch Urkundenfälschung (Vorlage gefälschter Quittungen) und mehrfache Irreführung der Rechtspflege (durch die Anzeige der angeblich gestohlenen Gegenstände) zur Last gelegt. Verkehrsdelikte (Dossier 5): Nach einem Unfall auf der Autobahn soll er sich einer Blutprobe widersetzt bzw. deren Zweck vereitelt haben, sowie sich pflichtwidrig bei einem Unfall verhalten und Verkehrsregeln verletzt haben. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossier 6): Ihm wurde der Besitz einer Soft-Air-Pistole ohne Berechtigung vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung auf der Grundlage der eigenen Schuldsprüche neu vorgenommen und dabei das Asperationsprinzip angewendet (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die wichtigsten Erwägungen waren: Ausgangsdelikt: Als schwerste Tat wurde der gewerbsmässige Betrug im Zusammenhang mit den Invaliditätsrenten qualifiziert (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), allerdings nur für den Zeitraum vom 17. Mai 2011 bis Ende Oktober 2012. Für den Zeitraum davor (Februar 2009 bis Mai 2011) wurde der Beschuldigte freigesprochen, da nicht zweifelsfrei erstellt werden konnte, dass er bereits ab Februar 2009 wieder arbeitsfähig war. Objektives Tatverschulden (Betrug Invalidenrenten): Das Gericht berücksichtigte die Dauer des Betrugs (rund 16.5 Monate) und den Deliktsbetrag (rund Fr. 100'000), der als erheblich eingestuft wurde. Allerdings wurde auch die schwierige gesundheitliche Situation des Beschuldigten und die Beeinträchtigung seiner Lebensqualität berücksichtigt. Das Verhalten, seine Situation schlimmer darzustellen, wurde zwar nicht bagatellisiert, aber vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Probleme gesehen. Die Versicherungen trugen keine Opfermitverantwortung. Das objektive Tatverschulden wurde als leicht bewertet, was zu einer niedrigen Einsatzstrafe im ordentlichen Strafrahmen führte (hypothetische Einsatzstrafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe). Subjektives Tatverschulden (Betrug Invalidenrenten): Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven, jedoch nicht aus einer finanziellen Notlage heraus. Fingierter Einbruchdiebstahlversuch vom 17./18. Oktober 2009 (Dossier 4): Hier wurde der Beschuldigte wegen vollendeten Betrugs verurteilt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Deliktsbetrag (Fr. 16'790) war relativ bescheiden. Das Tatvorgehen offenbarte jedoch ein bedenkliches Ausmass an krimineller Energie und erforderte Planung. Das Tatverschulden wurde ebenfalls als leicht eingestuft. Irreführung der Rechtspflege (Dossier 4): Dieses Delikt hing eng mit dem Betrug zusammen und wurde als Teil des Gesamtkonzepts gewertet, was zu einem geringeren Gesamtschuldbeitrag führte. Fingierter Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2010 (Dossier 2): Hier wurde der Beschuldigte wegen versuchten Betrugs verurteilt (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), da keine Versicherungsleistungen ausbezahlt wurden. Der Deliktsbetrag betrug rund Fr. 20'000. Auch hier wurde das Tatverschulden als leicht bewertet, wobei der Versuch mildernd wirkte. Urkundenfälschung und mehrfache Irreführung der Rechtspflege (Dossier 2): Diese Delikte hingen eng mit dem versuchten Betrug zusammen und flossen entsprechend in die Bewertung ein. Vereitelung der Blutprobe (Dossier 5): Dieses Verkehrsdelikt wurde als Übertretung (Art. 91a Abs. 1 SVG) bewertet und führte zu einem leichten Tatverschulden. Gesamtstrafe: Die Einsatzstrafe von 14 Monaten wurde aufgrund der weiteren Delikte (Dossiers 2, 4, 5) um insgesamt 10 Monate auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erhöht. Dabei wurde die Untersuchungshaft von 2 Tagen angerechnet. Täterkomponenten: Die Vorstrafe (Verkehrsregeln) und das Nachtatverhalten (Teilgeständnis betreffend Verkehrsdelikte vor Vorinstanz) hoben sich gegenseitig auf und führten zu keiner Strafänderung. Persönliche Verhältnisse (Sozialhilfebezug) waren nicht strafzumessungsrelevant. Busse: Für die Verkehrsdelikte (Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wurde eine separate Busse von Fr. 300. angesetzt, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Strafvollzug: Das Gericht schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass eine günstige Prognose für den Beschuldigten gestellt werden kann und dass das Strafverfahren und die Verurteilung ausreichen, um eine erneute Delinquenz zu verhindern. Daher wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt.

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