Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Mitarbeiter der A._____ AG betrügerische Handlungen zum Nachteil von zwei Kundenkonten (Kunden J._____ und +K._____ resp. dessen Sohn C._____) begangen zu haben. Konkret werden ihm vorgeworfen: Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Er soll Kunden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irregeführt haben, um Gelder von deren Konten abzuheben und sich unrechtmässig zu bereichern. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Zur Durchführung der Betrügereien soll er Kundenunterschriften auf Bezugsbelegen gefälscht haben. Es handelt sich um zwei Fälle von Betrug (einmal zum Nachteil von J., zweimal zum Nachteil von C.) und mehrere Fälle von Urkundenfälschung (entsprechend den gefälschten Bezugsbelegen und einer Empfangsbestätigung). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Schuld: Das Verschulden wird als erheblich erachtet. Einsatzstrafe: Das Obergericht schliesst sich der Vorinstanz an, die bei der Strafzumessung vom Betrug zum Nachteil von C._____ in Höhe von CHF 600'000 ausgeht und eine theoretische Einsatzstrafe von 18 Monaten festsetzt. Strafschärfung: Für den Bezug von CHF 100'000 zu Lasten von C._____ wird die Strafe um 6 Monate erhöht. Für den Bargeldbezug von EUR 50'000 zu Lasten von J._____ wird die Strafe um 4 Monate erhöht. Die Urkundenfälschungen stehen in engem Zusammenhang mit den Betrügereien und dienen als Mittel zur Begehung. Dafür wird eine Strafschärfung von 2 Monaten vorgenommen. Gesamtstrafe: Die Vorinstanz kam zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, was vom Obergericht als angemessen erachtet und bestätigt wird. Anzurechnen sind 3 Tage Untersuchungshaft (obwohl nur 2 Tage erstanden, kann dies zu Lasten des Beschuldigten nicht abgeändert werden). Täterkomponente: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wird als neutral bewertet und nicht strafmindernd berücksichtigt. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht ist nicht erkennbar. Eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit wird verneint; die familiären Belastungen (Trennung, kranke Mutter) sind normale Nebenfolgen einer unbedingten Freiheitsstrafe. Ein strafmindernder langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB liegt nicht vor, da die notwendigen zehn Jahre seit der Tatbegehung noch nicht verstrichen sind. Vollzug: Der teilbedingte Vollzug wird gewährt, da keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (insbesondere aufgrund der erstmaligen Delinquenz). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der unbedingt zu vollziehende Teil auf 9 Monate und der bedingt aufgeschobene Teil auf 21 Monate festgelegt, mit einer Probezeit von 2 Jahren.