Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.10.2015
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 108341
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hatte die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt. Das vorinstanzliche Gericht (Bezirksgericht Zürich) hatte sie jedoch des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Die Anklage umfasste den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Zeitspanne vom 1. Oktober 2002 bis zum 5. April 2014. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht korrigierte zunächst den Schuldspruch der Vorinstanz, da das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit nicht Gegenstand der Anklage war. Es sprach die Beschuldigte stattdessen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Für die Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht: Objektive Tatschwere: Es wurde der hohe Deliktsbetrag von Fr. 108'341.30 und der lange Deliktszeitraum von über 10 Jahren hervorgehoben. Die deliktische Tätigkeit wäre voraussichtlich weitergegangen, wäre sie nicht aufgedeckt worden. Das Vorgehen wurde zwar nicht als besonders raffiniert eingestuft, aber die Eröffnung eines zusätzlichen Bankkontos zur Verschleierung der Einkünfte wurde als Vorkehrung zur Täuschung betrachtet. Die Erschütterung des Sozialleistungssystems und die Herabwürdigung ehrlicher Sozialhilfeempfänger wurden ebenfalls als gravierend erachtet. Ausgehend davon wurde eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen erachtet. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ihr Vorsatz war auf eine unbestimmte Dauer ausgerichtet. Die Verwendung der Gelder für die Kinder und die kranke Mutter im Iran wurde als mögliches Motiv anerkannt, jedoch nicht als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund. Es wurde anerkannt, dass sie sich als alleinerziehende Mutter von vier Kindern und als Versorgerin unter Druck gefühlt haben mag und die Gelder nicht für Luxusgüter verwendete, was ihr zugutegehalten wurde. Diese subjektiven Aspekte machten die objektive Tatschwere in einem "etwas milderen Licht" erscheinen. Biografie und Strafempfindlichkeit: Es ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente aus der Biografie, und es war keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Nachtatverhalten: Das teilweise Geständnis hinsichtlich des äusseren Ablaufs wurde strafmindernd berücksichtigt, auch wenn es das Verfahren nicht massgeblich vereinfachte. Die gezeigte Reue und Einsicht sowie der Wille zur Rückzahlung der Gelder wurden als leicht verschuldensmindernd bewertet. Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB): Der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses aufgrund des Zeitablaufs wurde verneint, da zwei Drittel der Verjährungsfrist (15 Jahre) noch nicht verstrichen waren. Angesichts des grossen Strafbedürfnisses bei Sozialversicherungsbetrug wurde lediglich eine marginale Reduktion der Strafe unter diesem Titel gerechtfertigt. Verschlechterungsverbot: Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten konnte das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 15 Monaten entweder bestätigen oder reduzieren.

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