Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.10.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 108341
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verschwieg gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich über einen Zeitraum von zehn Jahren erhebliche Einkünfte und Vermögenswerte und bezog dadurch unrechtmässig Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 108'341.–.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, alleinerziehende Mutter von vier Kindern, bezog seit 1998 Sozialhilfe der Stadt Zürich. In den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen verschwieg sie von Oktober 2002 bis April 2014 Erwerbseinkommen und Zahlungen auf ein eigens eröffnetes Konto bei der Credit Suisse. Dieses Konto eröffnete sie ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Sozialen Dienste ihre Verhältnisse genauer prüften und Kontoauszüge verlangten, und zwar unter leicht abweichenden Personalien. So bezog sie Sozialhilfe von CHF 108'341.30 zu Unrecht. Nach eigenen Angaben verwendete sie das Geld für ihre Kinder und für Reisen zu ihrer kranken Mutter im Iran. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, DG150064) stellte das Verfahren für Deklarationen vor Oktober 2002 und für CHF 4'500.– ein. Am 14. Oktober 2015 sprach es sie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Es bestrafte sie mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.–, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Arglist nahm es an, weil die Überprüfung ihrer einfachen Lüge der Behörde nicht zumutbar war und sie zudem teils raffinierte Vorkehrungen traf. Das Teilgeständnis zum äusseren Ablauf wertete es strafmindernd. Die Kosten auferlegte es ihr, schrieb sie aber sofort ab. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, weil die Sozialen Dienste ihre Angaben leicht hätten überprüfen können, eventualiter eine bedingte Geldstrafe oder höchstens 10 Monate. Zudem berief sie sich auf die seit der Tat verstrichene Zeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB160043, 4. Mai 2016) sprach sie des mehrfachen Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Gewerbsmässigkeit sei in der Anklage nicht umschrieben, der Schuldspruch der Vorinstanz verletze insoweit das Anklageprinzip. Die Arglist bejahte es nach der gefestigten Praxis zum Sozialhilfebetrug: Die Behörde müsse nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen, die Beschuldigte habe auf ihre Mitwirkung vertrauen können. Im Strafrahmen bis 5 Jahre setzte es wegen des hohen Betrags, des Deliktszeitraums von über 10 Jahren und des gezielt verheimlichten Kontos eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten fest. Mildernd wirkten der gewisse Druck als Versorgerin, die Verwendung für die Familie statt für Luxus, Teilgeständnis, Reue und Rückzahlungswille. Die verstrichene Zeit (Art. 48 lit. e StGB) berücksichtigte es nur marginal, weil zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen waren. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte es die 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit; diese seien sicher nicht zu hoch. Auf die Verbindungsbusse verzichtete es, die Kosten nahm es auf die Gerichtskasse.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG150035) vom 14.10.2015. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB, CHF 108'341.–), Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) und Fr. 1'000.– Busse. Das Obergericht requalifizierte die Tat am 04.05.2016 zu mehrfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), bestätigte aber die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt vollumfänglich und liess die Busse entfallen; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ab. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (gewerbsmässiger Betrug). Das OG liess nur die Qualifikation wegfallen (Gewerbsmässigkeit nicht angeklagt; Tatbestand bleibt Betrug); Eintrag bleibt nach Nutzerentscheid vom 11.10.2026. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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