Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwirkte über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren durch Einreichung gefälschter Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bei mehreren Sozialversicherungen und Kassen unberechtigte Leistungen von insgesamt rund Fr. 268'000.–.
Der 1959 in Rom geborene Beschuldigte wirkte von etwa Juli 2004 bis Februar 2010 im Stil eines Mittäters mit den Geschwistern F. und G. zusammen. Mit fingierten Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und ähnlichen gefälschten Dokumenten erschlich er unberechtigte Leistungen der Arbeitslosenkassen UNIA und Syna, der SUVA und eines Motorfahrzeughaftpflichtversicherers. Die Beute teilte er zunächst hälftig mit den Geschwistern, nach deren Tod 2008 machte er allein weiter und verschwieg auch eine neue Beschäftigung. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 268'000.–. Geschädigt wurden Versicherungsträger, keine Privatpersonen. Ein Gutachten attestierte ihm eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit depressiven Episoden und eine höchstens leicht verminderte Schuldfähigkeit. Er ist dreifach vorbestraft, einschlägig 2001 wegen Diebstahls, mehrfachen Betrugs und Veruntreuung zu 3 Jahren Gefängnis, und delinquierte während laufender ambulanter Massnahmen. Im April 2010 zeigte er sich selbst an, kurz bevor eine Arbeitslosenkasse Anzeige erstatten wollte. Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung, DG120260) sprach ihn am 5. Oktober 2012 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an (Art. 63 StGB). Das objektive Verschulden stufte es als erheblich ein, auch wegen des aussergewöhnlich langen Deliktszeitraums. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wertete es strafmindernd, ebenso Selbstanzeige und Geständnis, wobei die Selbstanzeige nicht alle Taten umfasste. Eine besondere Strafempfindlichkeit verneinte es. Wie es die einzelnen Faktoren gewichtete, legte es laut Obergericht nicht vollständig dar. Die Staatsanwaltschaft hatte 36 Monate beantragt. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen Strafe und Vollzug und verlangte 17 Monate bedingt, die ambulante Behandlung ohne Vollzug, eventualiter einen Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB120547, 16. August 2013) bestätigte die Strafe mit eigener Herleitung. Im Strafrahmen bis 10 Jahre wertete es den Betrug gegen vier Versicherungsträger über mehr als fünf Jahre mit beachtlicher eigener krimineller Energie als mittel und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren fest. Das anfängliche Abhängigkeitsverhältnis zu den Geschwistern und die leicht verminderte Schuldfähigkeit, mit rund einem Viertel, senkten sie auf 34 Monate. Die einschlägige Vorstrafe, der Rückfall vier Monate nach einem früheren Urteil und die Delinquenz während laufender Massnahmen erhöhten auf 40 Monate. Selbstanzeige, Kooperation und vorbehaltlose Anerkennung rechtfertigten eine Reduktion um rund einen Drittel auf 27 Monate. Ein Ergänzungsgutachten lehnte es ab. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der ambulanten Behandlung auf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 05.10.2012 (DG120260). Das Urteilsdatum wurde korrigiert (in der Altdatenbank fälschlich als 05.12.2012 erfasst). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 27 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt zzgl. ambulanter Massnahme während des Vollzugs. Das Obergericht Zürich bestätigte am 16.08.2013 (SB120547) die Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe, schob deren Vollzug jedoch zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB auf. Geschädigte waren ausschliesslich Sozialversicherungen, Kassen und ein Privatversicherer (private_geschaedigte='nein'). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (27 Mt. unbedingt; das OG schob den Vollzug zugunsten der ambulanten Massnahme auf). Besonderheiten 'verminderte Schuldfähigkeit' und 'Geständnisrabatt' bestätigt (von der Vorinstanz berücksichtigt, vom OG mit einem Viertel bzw. einem Drittel beziffert). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.