Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.12.2012
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 268000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten wurde gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen. Er soll über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (ca. Juli 2004 bis ca. Februar 2010) laufend falsche Urkunden (fingierte Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.) erstellt oder erstellen lassen haben. Diese gefälschten Dokumente soll er verwendet haben, indem er sie gegenüber mehreren Versicherern (Arbeitslosenkassen UNIA und Syna, SUVA, Motorfahrzeughaftpflichtversicherer B.) einreichte und diese dadurch über seinen nicht vorhandenen Versicherungsanspruch arglistig irreführte, um unberechtigte Leistungen zu erlangen. Die widerrechtlich erlangten Leistungen soll er mit den Geschwistern F./G._____ geteilt und seinen Anteil für seinen Lebensunterhalt verwendet haben. Nach dem Tod der Geschwister (2008) soll er die deliktische Tätigkeit alleine fortgeführt haben. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz im Grundsatz bestätigt, aber die Frage des Strafvollzugs anders beurteilt. Objektive Tatschwere: Das Obergericht erachtete die objektive Tatschwere als erheblich. Begründet wurde dies mit dem aussergewöhnlich langen Deliktszeitraum (über 5 Jahre), der laufenden Begehung der Taten durch Erstellen und Verwenden falscher Urkunden, der arglistigen Irreführung mehrerer Versicherungsträger und dem gezielten Vorgehen auf mehreren Ebenen. Das beachtliche kriminelle Engagement und die Tatsache, dass das Vorgehen nach dem Tod der anfänglichen Mittäter eigenständig fortgesetzt wurde, wurden als besonders gewichtig angesehen. Auch dass sich die Taten gegen Institutionen der gesellschaftlichen Solidarität richteten, erhöhte die Verwerflichkeit. Das Obergericht kam zu einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 4 Jahren Freiheitsstrafe, abweichend von der Verteidigung, die nur die Deliktssumme berücksichtigte. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ein anfängliches Abhängigkeitsverhältnis von den Geschwistern F./G. wurde leicht strafmindernd berücksichtigt, entfiel aber nach deren Tod. Die Begutachtung ergab eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und depressive Phasen, aber keine Sucht oder schwere psychische Krankheiten. Die Schuldfähigkeit wurde als höchstens leicht vermindert beurteilt, da der rationale und willentlich gesteuerte Anteil dominierte. Dies wurde als verschuldensmindernd in der Grössenordnung von einem Viertel berücksichtigt. Dies führte zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Die einschlägige Vorstrafe (Gefängnisstrafe von 3 Jahren u.a. wegen Betrugs) wirkte stark straferhöhend, insbesondere weil die erneute Straffälligkeit nur wenige Monate nach einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelgesetz erfolgte und die Taten während einer angeordneten ambulanten Behandlung stattfanden. Die schwere Kindheit wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Diese Faktoren führten zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe. Nachtatverhalten: Die Selbstanzeige wurde strafmindernd berücksichtigt, allerdings mit Einschränkungen, da sie nicht alle Taten umfasste und möglicherweise einer drohenden Strafanzeige zuvorkam. Das kooperative Verhalten während der Untersuchung und die Anerkennung des Schlussvorhalts rechtfertigten eine volle Strafminderung von rund einem Drittel. Dies führte zur schuldangemessenen Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Besondere Strafempfindlichkeit: Das Obergericht verneinte eine besondere Strafempfindlichkeit. Die geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme und familiären Verhältnisse wurden nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne einer besonderen Strafempfindlichkeit erachtet, da der Sohn volljährig ist und die Familie bereits in der Vergangenheit getrennt gelebt hat.

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