Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 20.05.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 165000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 63 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht kommt zum Schluss, dass das alte Recht (Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB) auf den gewerbsmässigen Diebstahl anzuwenden ist, da das neue Recht nicht milder ist. Tatkomponente: Gewerbsmässiger Diebstahl: Das Obergericht stuft das objektive Tatverschulden als erheblich ein. Die grosse Anzahl von 33 Vorfällen über drei Jahre mit einer Deliktssumme von ca. Fr. 165'000.– und der hohe Frequenz sind beachtlich. Das Eindringen in Privathaushalte führt zu materiellen und nicht-materiellen Schäden (Affektionswert). Die subjektive Komponente (rein finanzielle und egoistische Motive) relativiert dies nicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 5 Jahren Freiheitsstrafe wird als angemessen betrachtet. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Die grosse Anzahl von 33 Hausfriedensbrüchen, hauptsächlich in Privathaushalte, verletzt den höchstpersönlichen Bereich der Geschädigten und verursacht seelische Beeinträchtigungen. Das Verschulden wird als erheblich bis schwer eingestuft. Bei eigenständiger Betrachtung wäre eine Strafe im Bereich von 22 Monaten angemessen. Aufgrund des engen Konnexes zum Diebstahl wird die Einsatzstrafe um 12 Monate asperiert. Mehrfache Sachbeschädigung: Der verursachte Sachschaden von rund Fr. 55'000.– ist beträchtlich. Allerdings wurde kein mutwilliger Zusatzschaden verursacht. Das Verschulden wird als erheblich beurteilt. Bei eigenständiger Strafzumessung wäre eine Strafe im Bereich von 18 Monaten angezeigt. Aufgrund des engen Konnexes zum Diebstahl wird die Einsatzstrafe um 9 Monate asperiert. Verstoss gegen das Waffengesetz: Das Verschulden wird als leicht beurteilt, da die Waffen wohl eher als Wertgegenstände und nicht zum Gebrauch entwendet wurden. Eine Einzelstrafe von ca. 1 ½ Monaten wäre angemessen. Die Einsatzstrafe wird um 1 Monat asperiert. Verstoss gegen das Ausländergesetz/AIG: Die mehrfachen, regelmässigen und oft zum Zweck der Delinquenz erfolgten Einreisen und Aufenthalte über fast 3 Jahre hinweg stellen ein erhebliches bis schweres Verschulden dar. Eine Einzelstrafe von rund 9 Monaten wäre angemessen. Die Einsatzstrafe wird um 5 Monate asperiert. Täterkomponente: Herkunft und Biographie: Neutral. Vorstrafen: Erheblich straferhöhend. Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen ANAG/AuG). Er wird als unbelehrbarer Berufsverbrecher eingestuft. Dieser Umstand führt zu einer Erhöhung der Strafe um 15 Monate. Nachtatverhalten: Keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Hartnäckiges Leugnen trotz erdrückender Beweislage. Verletzung des Beschleunigungsgebotes: Das Obergericht stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen fest, da die erstinstanzliche Hauptverhandlung mehr als 14 Monate nach der Anklageerhebung stattfand. Dies führt zu einer Reduktion der Strafe um 8 Monate. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und Anwendung des Asperationsprinzips wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten (94 Monaten) ausgesprochen. Davon sind 1452 Tage bereits durch Haft erstanden.

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