Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 11.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 16500
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte während mehrerer Jahre das Sozialamt Seuzach, indem er erzielte Nebenverdienste sowie Gutschriften der Krankenkasse nicht deklarierte und dadurch zusammengerechnet rund CHF 16'500.– zu Unrecht als Sozialhilfeleistungen bezog.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein dänischer Staatsangehöriger, kam 1991 mit 27 Jahren in die Schweiz und hat hier zwei erwachsene Söhne und die Niederlassungsbewilligung C. Seit Jahren lebt er von Sozialhilfe, bis Januar 2022 insgesamt CHF 221'089.70. Gegenüber den Sozialen Diensten verheimlichte er Nebenverdienste, unter anderem im Frühjahr 2021 bei der Firma D., sowie Gutschriften der Krankenkasse und bezog so zusammen knapp CHF 16'500.– zu Unrecht. Teilweise ging er dabei arglistig vor. Im Strafregister stehen zwei unbedingte Geldstrafen wegen SVG-Delikten (2014, 2017). 2017 war er zudem wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz mit CHF 3'000.– gebüsst worden, weil er schon damals Einkommen verschwiegen und über CHF 30'000.– Sozialhilfe bezogen hatte. Ältere Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sind gelöscht. Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht, GG220034) sprach ihn am 11. Juli 2022 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.–, bedingt bei einer langen Probezeit von 4 Jahren, und CHF 1'000.– Busse. Zudem verwies es ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Das Tatverschulden bezeichnete es als noch leicht. Er war geständig und kooperativ, zeigte aber wenig Reue. Einen Rückfall in die bisherigen Verhaltensmuster hielt es wegen der knappen finanziellen Lage für nicht unwahrscheinlich. Weitere Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung nur gegen die Landesverweisung und berief sich auf einen schweren persönlichen Härtefall: über 30 Jahre Aufenthalt, Söhne und Lebenspartnerin in der Schweiz, psychiatrische Behandlung. Schuldspruch, Strafe und Vollzug wurden rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB230224, 5. Dezember 2023) bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren. Eine lange Aufenthaltsdauer begründe nicht schematisch einen Härtefall, zumal er erst mit 27 Jahren eingereist sei. Beruflich sei er kaum integriert und langjährig sozialhilfeabhängig. Seine wiederholte Delinquenz über Jahre zeige die mangelnde Integration, darunter der gleich gelagerte Sozialhilfebezug von 2017 und die SVG-Delikte trotz Ausweisentzug. In Dänemark, wo Eltern und Bruder leben und das Gesundheitssystem erstklassig sei, sei eine Wiedereingliederung zumutbar. Selbst bei einem Härtefall überwöge das öffentliche Interesse. Sozialversicherungsbetrug sei besonders verwerflich, und trotz laufender Therapie habe er erneut delinquiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt er.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 11.07.2022 (GG220034): Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung/Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), Geldstrafe 180 Tagessätze zu CHF 10.– bedingt (Probezeit 4 Jahre), Busse CHF 1'000.–, Landesverweisung 5 Jahre (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Schuldspruch, Strafe und Vollzug wurden nicht angefochten und erwuchsen bereits mit diesem Urteil in Rechtskraft; die Felder bilden diese vorinstanzliche Verurteilung ab. Die Berufung des Beschuldigten (dänischer Staatsangehöriger, seit 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz) richtete sich ausschliesslich gegen die Landesverweisung (Härtefallklausel Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Obergericht (SB230224, 05.12.2023) verneinte einen schweren persönlichen Härtefall trotz über 30-jährigem Aufenthalt (mangels intensiver beruflicher/sozialer Integration, langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit und einschlägiger Vorbelastung) und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung vollumfänglich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (ds 16'500 = Gesamtbetrag aus Betrug und Art. 148a). 'Geständnisrabatt' entfernt: Geständnis und Kooperation erwähnt, aber keine bezifferte Reduktion der Vorinstanz. vorbestraft_einschlaegig True belassen (Busse 2017 wegen gleich gelagerten Sozialhilfebezugs). Score: Art. 148a Abs. 1 (Vergehen) 1 = 1 (bestätigt). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).

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