Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung Anklagevorwurf und massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Gemäss Anklageschrift (die dem Urteil beigeheftet ist, aber im vorliegenden Text nicht vollständig enthalten war) ging es um die Nichtdeklaration von Nebeneinkünften und Krankenkassengutschriften, wodurch er unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezog. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung des vorinstanzlichen Urteils (Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bedingt mit 4 Jahren Probezeit und Busse von Fr. 1'000. –) als rechtskräftig festgestellt und nicht neu beurteilt