Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: unbedingt
Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützte sich bei der Strafzumessung auf das schweizerische Strafgesetzbuch und berücksichtigte die Grundsätze der Asperation bei der Deliktsmehrheit. Es qualifizierte den gewerbsmässigen Diebstahl als das schwerste Delikt und legte hierfür eine Einsatzstrafe fest. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl: Das Gericht setzte eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe fest. Dabei berücksichtigte es die neun Einzeltaten innerhalb von 4.5 Monaten und die Deliktssumme von Fr. 27'200.00. Bei Einbruchdiebstählen wurde dem immateriellen Schaden und dem Aufwand für die Opfer grössere Bedeutung beigemessen als der reinen Deliktshöhe. Die Dreistigkeit und kriminelle Energie des Beschuldigten wurden ebenfalls als straferhöhend gewertet. Weitere Delikte und Asperation: Für die weiteren Delikte wurden Einzelstrafen (teils hypothetisch für die Asperation) festgelegt und in Anwendung des Asperationsprinzips zur Einsatzstrafe hinzuaddiert. Dabei wurden folgende Asperationen vorgenommen: Diebstahl (Dossier 30): Erhöhung um 0.5 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 10 und 14): Erhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe. Hierbei wurde der enge Zusammenhang zum Diebstahl sowie der erhebliche Wiederherstellungsaufwand und die Einschränkungen für die Geschädigten berücksichtigt. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 26): Erhöhung um 4.5 Monate Freiheitsstrafe. Die besondere Schwere von Hausfriedensbrüchen bei Einbruchdiebstählen aufgrund der Verletzung der Privatsphäre und der psychischen Folgen für die Opfer wurde stark gewichtet. Mehrfache Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Dossier 4): Erhöhung um 1 Monat Freiheitsstrafe (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz). Drohung (Dossier 3): Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe. Die Schwere der angedrohten Nachteile und die Folgen für den Geschädigten wurden berücksichtigt. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 13): Erhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 13): Erhöhung um 1 Monat Freiheitsstrafe. Hierbei wurde das mildere neue Recht angewendet und berücksichtigt, dass lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 31): Erhöhung um 1.5 Monate Freiheitsstrafe. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 31): Erhöhung um 1.5 Monate Freiheitsstrafe. Missachtung der Ausgrenzung (Dossier 29): Erhöhung um 1 Monat Freiheitsstrafe (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz). Kumulative Strafen: Für die Delikte in den Dossiers 33 und 34, die nach der Rechtskraft eines früheren Urteils begangen wurden, wurde eine separate Freiheitsstrafe (als teilweise Zusatzstrafe) bemessen und asperiert (4 Monate für Dossier 33 und 2 Monate für Dossier 34). Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden als neutral bewertet. Die Vorstrafen und das Handeln während laufender Probezeit und Verfahren wurden spürbar straferhöhend berücksichtigt. Das teilweise Geständnis wurde nur sehr leicht strafmindernd gewertet, da es erst bei Überführung erfolgte und keine wirkliche Reue erkennbar war. Eine lange Verfahrensdauer wurde aufgrund der Komplexität des Falles nicht als strafmindernd betrachtet. Gesamtstrafe: Nach der Asperation der einzelnen Delikte und der Berücksichtigung der Täterkomponenten ergab sich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wurde jedoch die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestätigt. 67 Tage Haft wurden auf die Strafe angerechnet. Bussen: Für geringfügige Delikte wurden Bussen ausgesprochen und asperiert. Die Gesamtbusse von Fr. 1'000.00 wurde als Zusatzbusse zu einer früheren Busse festgelegt, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Vollzug: Das Gericht lehnte einen bedingten oder teilbedingten Vollzug ab. Trotz der Argumente der Verteidigung für eine positive Legalprognose sah das Gericht aufgrund der begangenen Delikte und fehlender Anzeichen für eine Besserung eine negative Prognose und ordnete den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an. Widerruf: Der bedingte Vollzug einer früheren Strafe wurde nicht widerrufen, da die Delikte in den Dossiers 33 und 34 nicht in die Probezeit fielen, welche erst nach dem vorinstanzlichen Urteil zu laufen begann.