Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, durch den Aufbau und Betrieb von drei Firmen (D1._____ AG, D2._____ AG, D3._____) im Finanzsektor eine grosse Anzahl privater Anleger angeworben zu haben, um durch Aktienverkäufe und Darlehen Kapital für sein Geschäftsmodell zu beschaffen. Dabei soll er von den Anlegern über CHF 6 Millionen erhalten und einen Grossteil davon (über CHF 3 Millionen) für eigene, private Zwecke verwendet haben. Konkret umfasste die Anklage folgende Delikte: Mehrfache Veruntreuung: Entgegennahme von Darlehen mit vereinbartem Verwendungszweck für die Firmen und deren Verwendung für eigene Zwecke. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Schädigung der Firma D2._____ durch unberechtigte Barbezüge aus Kapitalerhöhungen für eigene Zwecke. Mehrfache Bevorzugung eines Gläubigers: Unrechtmässige Bevorzugung eigener Lohnansprüche gegenüber anderen Gläubigern der D2._____. Mehrfache Unterlassung der Buchführung: Vernachlässigung der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Buchhaltung der Firmen. Tätigkeit ohne Bewilligung: Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne die erforderliche Bankbewilligung der FINMA. Unlauterer Wettbewerb: Systematische Täuschung von privaten Anlegern über die Verwendung der eingezahlten Gelder durch irreführende schriftliche und mündliche Angaben. Missachten von Verfügungen: Weiterhin Rechtshandlungen für die D1._____ vorgenommen, obwohl dies durch eine FINMA-Verfügung untersagt war. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht überprüfte das Urteil des Bezirksgerichts und nahm teilweise Anpassungen vor, insbesondere bei den Schuldsprüchen. Die massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung durch das Obergericht sind: Schuldsprüche: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (im Umfang von ca. CHF 786'000), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (im Umfang von ca. CHF 66'000), mehrfacher Bevorzugung eines Gläubigers, Unterlassung der Buchführung (für D1._____), Tätigkeit ohne Bewilligung, unlauterem Wettbewerb (für 17 Fälle, bei denen mündliche Aussagen vorliegen) und mehrfachem Missachten von Verfügungen. Es sprach den Beschuldigten jedoch von der Veruntreuung in zwei Fällen, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem Fall und der Unterlassung der Buchführung in einem weiteren Fall sowie von einem Grossteil der UWG-Vorwürfe frei, da die mündlichen Aussagen der Geschädigten nicht in allen Fällen verwertbar waren oder die Zweckbindung von Darlehen nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Einsatzstrafe: Als schwerstes Delikt wurde weiterhin die mehrfache Veruntreuung gewertet. Die objektive Tatschwere wurde trotz Reduktion der Deliktssumme als erheblich eingestuft, da der Beschuldigte gezielt Personen kontaktierte und sie zu weiteren Investitionen drängte. Das egoistische Motiv der persönlichen Bereicherung wurde betont und die subjektive Tatschwere als nicht geringer als die objektive erachtet. Das Obergericht erachtete die vom Bezirksgericht bemessene Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die Veruntreuung als angemessen, auch nach Wegfall einiger Tatvorwürfe. Zusammenfassung von Strafen: Gemäss den gesetzlichen Vorgaben (alte Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB als lex mitior) wurden für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die UWG-Vergehen Geldstrafen festgesetzt. Für die Unterlassung der Buchführung, Tätigkeit ohne Bewilligung und Gläubigerbevorzugung wurden ebenfalls Geldstrafen bemessen. Das Obergericht stellte fest, dass die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die UWG-Vergehen keinen sachlichen Zusammenhang zu den Veruntreuungen haben. Bemessung der Geldstrafen: Basierend auf der ursprünglichen Einschätzung des Bezirksgerichts und unter Berücksichtigung der reduzierten Schuldsprüche bemass das Obergericht Geldstrafen für die einzelnen Delikte. Es stellte jedoch fest, dass die Zusammenfassung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe gemäss Bundesgerichtspraxis den oberen Strafrahmen (360 Tagessätze) nicht übersteigen darf, was zu einem "grotesken Resultat" führe, bei dem die eigentlich angemessene Strafe reduziert werden müsse. Die Tagessatzhöhe wurde auf CHF 240 festgesetzt. Busse: Die Busse für das Missachten von Verfügungen wurde bestätigt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse, Werdegang, Spielgewohnheiten und Nachtatverhalten (Fehlen eines umfassenden Geständnisses, Einsicht oder Reue) wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verneint. Vollzug: Da der Beschuldigte Ersttäter ist und seit der letzten Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde der bedingte Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Die Busse wurde für unbedingt vollziehbar erklärt.