Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bezog von 2009 bis 2021 zusammen mit ihrem Ehemann wirtschaftliche Sozialhilfe der Stadt Zuerich und unterzeichnete dabei mehrfach (2016, 2017, 2018, 2020) wahrheitswidrig ausgefuellte Antraege, in denen sie und ihr Ehemann gegenueber den Sozialen Diensten diverse Bankkonten und Vermoegenswerte im Umfang von insgesamt CHF 98'484 (u.a. ihren eigenen, nicht deklarierten Lohn zweier Arbeitgeber) verschwiegen, wodurch ihnen zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden.
Die Beschuldigte und ihr Ehemann bezogen seit 2009 Sozialhilfe der Stadt Zürich. In den jährlichen Deklarationen von 2016 bis 2020 verschwiegen sie Lohnzahlungen an die Beschuldigte von zwei Arbeitgeberinnen, Gutschriften einer Personenversicherung und Zahlungen unbekannter Herkunft auf nicht deklarierten Bankkonten. Ebenso verschwiegen sie SUVA-Taggelder auf einem Sparkonto der Tochter. So erwirkten sie unrechtmässige Sozialhilfe von insgesamt CHF 98'484.–. Um die SUVA-Leistungen zu verheimlichen, reichte der Ehemann ein verfälschtes SUVA-Schreiben ein. Die Initiative ging glaubhaft von ihm aus, er hatte die aktivere Rolle. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verweigerte weitgehend die Aussage. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG220264) beurteilte die Eheleute am 23. Februar 2023 gemeinsam. Es sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als Mittäterin schuldig, von der Urkundenfälschung mangels Nachweises einer Beteiligung frei. Es bestrafte sie mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit; dem Ehemann setzte es 11 Monate fest. Die Gewährung des bedingten Vollzugs begründete es mit der fehlenden Vorstrafe. Ihre übrigen Strafzumessungserwägungen bestätigte das Obergericht im Ergebnis. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch: Sie habe allenfalls als Gehilfin, nicht als Mittäterin gehandelt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB230498, 29. Februar 2024) bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs in Mittäterschaft. Beide Eheleute hätten gewusst, dass sie die Vermögenswerte verheimlichten, und gemeinsam falsche bzw. unvollständige Deklarationen unterzeichnet. Es bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe, weil für jede Tat eine Freiheitsstrafe nötig sei: Eine Geldstrafe wäre wegen der mehrjährigen Delinquenz weder schuldangemessen noch zweckmässig. Im Strafrahmen bis 5 Jahre wogen der lange Zeitraum von fünf Jahren, der Betrag von CHF 98'484.– und die Fortsetzung bis zur Aufdeckung; ihre kriminelle Energie wiege aber leichter als die des Ehemanns. Sie handelte eventualvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven. Das Verschulden liege im unteren Drittel. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten sei eher mild, aber gerade noch vertretbar, und stehe im Vergleich zu den 11 Monaten des Ehemanns in einem vernünftigen Verhältnis. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafenlosigkeit seien neutral; Geständnis, Einsicht und Reue fehlten. Es bestätigte 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit.
Vorinstanz (BG Zuerich, 10. Abt. - Einzelgericht, 23.02.2023, GG220264, gemeinsames Verfahren mit dem Ehemann als Beschuldigter 1): Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als Mittaeterin; Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mangels Nachweises einer Beteiligung. 9 Mt. Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre. Alle Feldwerte am OG-Text (welches die vorinstanzlichen Sachverhalts- und Rechtserwaegungen umfassend bestaetigt) verifiziert und bereits korrekt, keine Korrekturen noetig. OG-Urteil SB230498 vom 29.02.2024 (Berufung der Beschuldigten mit Antrag auf vollumfaenglichen Freispruch; StA verzichtete auf Anschlussberufung): OG bestaetigte den vorinstanzlichen Schuldspruch (Mittaeterschaft statt blosser Gehilfenschaft) und die Strafe vollumfaenglich. private_geschaedigte=nein (Sozialbehoerde/Gemeinwesen als Geschaedigte). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (mehrfach True gemäss Schuldspruch, ds 98'484, pg 'nein'). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt (Freispruch von der Urkundenfälschung).