Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.02.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 98484
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Der Beschuldigten und ihrem Ehemann wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis mindestens zum 17. August 2021 Sozialhilfeleistungen von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezogen zu haben. Trotz Kenntnis ihrer Auskunfts- und Deklarationspflichten hätten sie in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2020 und 2020 wahrheitswidrige Deklarationen ihrer finanziellen Verhältnisse eingereicht. Dabei hätten sie Bankkonten und diverse darauf befindliche Vermögenswerte (Löhne der Beschuldigten, Gutschriften von Versicherungen, weitere unbekannte Gutschriften auf Konten des Ehemanns sowie Taggelder der SUVA auf einem Konto der Tochter) verschwiegen. Des Weiteren wurde dem Ehemann (wovon die Beschuldigte freigesprochen wurde) vorgeworfen, ein Schreiben der SUVA verfälscht zu haben, um Leistungen zu verheimlichen. Durch diese Täuschungen hätten die Eheleute in Mittäterschaft unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– bezogen und sich somit des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung: Das Gericht berücksichtigte bei der Strafzumessung folgende Punkte: Schuld: Das Gericht befand die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs in Mittäterschaft für schuldig. Obwohl der Ehemann die aktivere Rolle innehatte, trug die Beschuldigte durch ihre Unterschriften auf den Anträgen und die Kenntnis der nicht deklarierten Konten und Einkünfte ebenfalls wesentlich zur Täuschung bei. Die Delinquenz erstreckte sich über einen langen Zeitraum von fünf Jahren und führte zum unrechtmässigen Bezug einer erheblichen Summe (Fr. 98'484.–). Das Vorgehen der Eheleute, einschliesslich der Einrichtung unbekannter Konten, zeugte von krimineller Energie. Die mehrfache Begehung wurde straferhöhend berücksichtigt. Das Gesamtverschulden der Beschuldigten wurde im unteren Strafrahmendrittel angesiedelt. Subjektive Komponente: Das Gericht ging von Eventualvorsatz bei der Beschuldigten aus. Die Tatmotive waren rein finanziell, um der Familie auf Kosten des Staates ein angenehmeres Leben zu ermöglichen. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Zusammenleben mit dem Ehemann, derzeit nicht erwerbstätig, keine Schulden oder Vermögen gemäss eigener Aussage) ergaben keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Sie ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral gewertet wurde. Weitere Strafschärfungs- oder -minderungsgründe, wie ein Geständnis, Einsicht oder Reue, lagen nicht vor. Sanktionswahl: Angesichts der langjährigen Delinquenz und der erheblichen Summe bestanden Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet, auch im Vergleich zur Strafe des Ehemanns. Vollzug: Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und das Gericht davon ausging, dass sie durch das Verfahren und die Strafe beeindruckt wird und sich von weiterer Delinquenz abhalten lässt, wurden die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug als erfüllt betrachtet. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

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