Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 16.05.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3500
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurden mehrere Delikte vorgeworfen, die hauptsächlich in zwei Gruppen eingeteilt werden können: Diebstähle von Waren: Mehrere Diebstähle von Waren (insbesondere Parfüms) in B._____-Filialen, die der Beschuldigte alleine zwischen März und Juni 2020 beging. Portemonnaie-Diebstähle und betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen: Diebstähle von Portemonnaies mit Bargeld und Bankkarten von älteren Kunden in C.- und K.-Filialen zwischen Juni und Oktober 2020. Diese Taten wurden vom Beschuldigten zusammen mit (einem) Mittäter(n) begangen. Anschliessend hob der Beschuldigte mit den gestohlenen Bankkarten Geld an Bankomaten ab oder versuchte dies. Diebstahl und versuchter Diebstahl am 5. November 2020: Ein Diebstahl eines Portemonnaies in einer C.-Filiale und ein versuchter Diebstahl in einer anderen C.-Filiale, begangen zusammen mit Mittätern. Fahren ohne Berechtigung: Der Beschuldigte wurde auch wegen Fahrens ohne Berechtigung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die Diebstähle von Waren und die Portemonnaie-Diebstähle als gewerbs- und teilweise bandenmässig. Der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlagen wurde als gewerbsmässig angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht passte die Strafzumessung der Vorinstanz an. Die wesentlichen Erwägungen waren: Hauptdelikt und Qualifikationen: Das Gericht sprach den Beschuldigten des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig. Die Bandenmässigkeit wurde bejaht, da der Beschuldigte mit Mittätern zur Verübung mehrerer Diebstähle zusammenwirkte, es eine Rollenverteilung und Beuteteilung gab und gezielt ältere Personen als Opfer ausgewählt wurden. Die Gewerbsmässigkeit wurde ebenfalls bejaht, da der Beschuldigte während rund acht Monaten einen nicht unwesentlichen Beitrag an seinen Lebensunterhalt durch deliktische Tätigkeit finanzierte (sowohl durch den Verkauf gestohlener Waren als auch durch Geldabhebungen). Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Dieser Schuldspruch blieb unangefochten und floss in die Gesamtstrafe ein. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte während rund fünf Monaten in acht Fällen in diesem Deliktsbereich tätig war und rund Fr. 16'500.– erbeutete. Fahren ohne Berechtigung: Auch dieser Schuldspruch blieb unangefochten. Die Tat wurde als sehr leichtes Verschulden eingestuft. Einsatzstrafe und Asperationsprinzip: Das Gericht legte eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierten Diebstähle fest, die das Verschulden als noch leicht innerhalb des weiten Strafrahmens einstufte. Die Strafe wurde anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlagen erhöht, da ein enger Zusammenhang bestand. Für das Fahren ohne Berechtigung wurde eine separate Geldstrafe festgesetzt. Täterkomponente: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich strafzumessungsneutral aus. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus Solothurn wirkte sich nicht spürbar auf das Strafmass für die Vermögensdelikte aus, da diese mehrheitlich vorher begangen wurden. Hingegen wirkte sich diese als einschlägige Vorstrafe auf das Strafmass für das Strassenverkehrsdelikt aus. Nachtatverhalten: Das teilweise Geständnis des Beschuldigten, das auf der erdrückenden Beweislage basierte, wurde nur leicht strafmindernd gewichtet. Beschleunigungsgebot: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verneint. Verzögerungen im Berufungsverfahren waren der mangelnden Mitwirkung des Beschuldigten geschuldet. Strafhöhe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt ausgesprochen, da der Beschuldigte hinsichtlich der zu beurteilenden Vermögensdelikte wie ein Ersttäter zu betrachten sei und das Verfahren und die Haftdauer ihn voraussichtlich beeindruckt hätten. Die Geldstrafe wurde unbedingt ausgesprochen, da der Beschuldigte bereits während laufender Probezeit ein erneutes Strassenverkehrsdelikt beging und ihm insoweit eine Schlechtprognose gestellt werden musste.

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