Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgsgericht Horgen
Urteilsdatum: 16.05.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3500
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen März und November 2020 eine Vielzahl von Delikten begangen zu haben. Die Hauptdeliktsgruppen waren: Diebstähle in B._____-Filialen: Mehrere Diebstähle von Waren, die er alleine begangen hat. Diebstähle von Portemonnaies und Bankkarten: Mehrere Diebstähle von Portemonnaies (mit Geld und Bankkarten etc.) von (älteren) Kunden in C._____- und K._____-Filialen, die er zusammen mit Mittätern begangen haben soll. Im Anschluss daran soll er mit den entwendeten Bankkarten Geld an Bankomaten abgehoben oder dies versucht haben. Diebstahl/Diebstahlsversuch in C._____-Filiale (5. November 2020): Zusammen mit zwei weiteren Personen soll er das Portemonnaie einer Geschädigten gestohlen und versucht haben, einer weiteren Person das Portemonnaie zu entwenden. Fahren ohne Berechtigung: Fahren eines Motorfahrzeugs, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Die Anklage qualifizierte die Diebstähle (Punkt 1-3) als gewerbs- und teilweise bandenmässig. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Vorinstanz): Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Fahrens ohne Berechtigung. Strafrahmen: Der Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl reichte von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Einsatzstrafe: Die Vorinstanz setzte eine Einsatzstrafe für die Diebstähle fest. Dabei berücksichtigte sie die Vielzahl der Taten über einen längeren Zeitraum (acht Monate), die unterschiedlichen Tatorte in verschiedenen Kantonen und den Wert der gestohlenen Waren. Beim Diebstahl von Portemonnaies und Bankkarten wirkte sich verschuldenserhöhend aus, dass gezielt ältere Menschen als Opfer ausgewählt wurden. Strafschärfung: Die Einsatzstrafe wurde aufgrund des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erhöht. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte in acht Fällen deliktisch tätig war und einen erheblichen Erlös erzielt hat. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen, egoistischen Motiven. Die geltend gemachte Arbeitslosigkeit wurde nicht als Entschuldigung anerkannt. Täterkomponente: Die Vorinstanz berücksichtigte die persönlichen Verhältnisse (Alter, Herkunft, Arbeitstätigkeit in der Schweiz, Schulden). Die Vorstrafe wegen eines SVG-Deliktes wurde als nicht einschlägig für die Vermögensdelikte gewertet und hatte daher nur geringen Einfluss auf die Strafhöhe für diese Taten. Für das Fahren ohne Berechtigung wirkte sich die einschlägige Vorstrafe hingegen straferhöhend aus. Nachtatverhalten: Das Geständnis wurde nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da es erst aufgrund der Beweislage erfolgte. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde eine Gesamtstrafe gebildet, wobei die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten festsetzte. Für das Fahren ohne Berechtigung wurde eine separate Geldstrafe ausgesprochen. Vollzug: Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, da der Beschuldigte hinsichtlich der Vermögensdelikte wie ein Ersttäter zu betrachten sei und eine günstige Prognose vermutet wurde. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Landesverweisung: Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab. Sie kam zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, aber es auch nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen zukünftigen Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden könne. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwogen nicht die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

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