Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs und der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung: Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, die hauptsächlich gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahl umfassten. Das stereotypische Vorgehen bestand darin, zusammen mit Mittätern in parkierte Personenwagen einzubrechen und Wertgegenstände sowie Bargeld zu entwenden. Eine grosse Anzahl dieser Einbrüche (130 Vorwürfe) wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, wobei er viele davon bereits in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung anerkannt hatte. Neben den Diebstählen umfassten die Anklagepunkte auch mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfache Hausfriedensbrüche, qualifiziert grobe und mehrfache vorsätzliche grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (insbesondere eine Raserfahrt mit 182 km/h in einer 50er-Zone), sowie mehrfache qualifiziert harte und harte Pornografie (Kinder- und Tierpornografie) und mehrfache Gewaltdarstellungen (Besitz und Versenden). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Vorinstanz (Bezirksgericht) hatte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Busse ausgesprochen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unbedingt angeordnet wurde. Das Obergericht passte die Strafzumessung an und begründete dies wie folgt: Schuldpunkt (Berufungsüberprüfung): Das Obergericht bestätigte die meisten Schuldsprüche des Bezirksgerichts, korrigierte aber in zwei Dossiers zugunsten des Beschuldigten: Dossier 26 (Diebstahl und Sachbeschädigung): Freispruch, da die einzige Belastung durch die Lokalisierung des Mobiltelefons in Tatortnähe nicht ausreichte, um eine konkrete Beteiligung rechtsgenügend nachzuweisen, zumal der Mittäter seine eigene Beteiligung bestritten hatte und keine weiteren, eindeutig belastenden Indizien vorlagen. Die Schuldsprüche in den Dossiers 3, 18, 25, 31, 50 und 147 wurden bestätigt, da die detaillierten und glaubhaften Aussagen des Mittäters J._____ ausreichten, auch wenn dieser sich in Konfrontationseinvernahmen später nur vage erinnern konnte. Sanktion – Gesamtverschulden und Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl: Objektive Tatschwere: Die Vorinstanz hatte die effektiv gestohlenen CHF 23'000 auf hypothetische CHF 60'000 hochgerechnet (durchschnittlich CHF 480 pro Einzelfall, multipliziert mit der Anzahl der Versuche). Das Obergericht befand diese Hochrechnung als "reichlich theoretisch" und "lebensfremd". Es stellte fest, dass die tatsächlich entwendete Summe bei rund CHF 23'000 lag, aber die Absicht bestand, bei allen 48 vollendeten und 78 versuchten Taten eine möglichst hohe Beute zu erzielen. Die "schierere Vielzahl von Einzelhandlungen" in hoher Kadenz über wenige Monate hinweg zeugte von einer "bedenklichen deliktischen Energie" und sprach gegen spontane Tatentschlüsse. Die objektive Tatschwere wurde als erheblich eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Behauptung, er habe lediglich mit CHF 100 pro Tat gerechnet, wurde als irrelevant betrachtet, da Einbrecher stets die grösstmögliche Beute anstrebten. Das Motiv war Bereicherung, nicht Langeweile. Das Verschulden wurde insgesamt als erheblich eingestuft. Einsatzstrafe Diebstahl: Die Vorinstanz hatte eine Einsatzstrafe von 39 Monaten (nach Reduktion von 42 Monaten) bemessen. Das Obergericht aktualisierte diese aufgrund der Freisprüche auf ca. 36 Monate. Verkehrsdelikte (Raserfahrt): Die Raserfahrt (182 km/h in 50er-Zone) stellte eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, auch wenn die Verteidigung dies bestritt (Mitfahrer waren im Wagen). Die Vorinstanz hatte hier eine Einsatzstrafe von 30 Monaten bemessen. Das Obergericht empfand dies als zu hoch und setzte die Einsatzstrafe auf 22 bis 24 Monate fest. Täterkomponente und Strafminderung: Kooperation und Geständnis: Die Vorinstanz hatte eine Strafreduktion von einem knappen Drittel aufgrund von "Geständnissen und guter Kooperation" gewährt. Das Obergericht hielt dies für zu wohlwollend, da der Beschuldigte keineswegs vollumfänglich geständig war. Es gewährte stattdessen eine Reduktion von maximal einem Viertel. Nachtatverhalten: Positiv berücksichtigt wurden die berufliche Weiterentwicklung des Beschuldigten, sein Wohlverhalten in den letzten dreieinhalb Jahren, die Zahlung von Alimenten für sein Kind und seine im Berufungsverfahren gezeigte Reue und Einsicht. Junges Erwachsenenalter: Obwohl der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (18/19 Jahre) dem Erwachsenenstrafrecht unterlag (Art. 48 StGB), wurde sein junges Erwachsenenalter zusammen mit dem Nachtatverhalten und der Reue als mildernder Umstand im Umfang von zwei bis drei Monaten berücksichtigt. Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB): Das Obergericht kritisierte die Vorinstanz dafür, einen zu grossen Asperationsvorteil gewährt zu haben, indem sie die Raserfahrt mit den Diebstählen verband. Zwischen den beiden Deliktstypen bestand keinerlei zeitlicher, thematischer oder motivischer Zusammenhang. Die verletzten Rechtsgüter waren grundverschieden. Daher wurde die Einsatzstrafe für den Diebstahl (24-25 Monate) um 14-15 Monate für die Raserfahrt erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 38 bis 40 Monaten führte. Vollzug der Strafe: Die Gesamtstrafe von 38 bis 40 Monaten lag nahe an der Grenze von 36 Monaten für einen teilbedingten Vollzug. Das Gericht bejahte eine begründete Aussicht auf Bewährung (Art. 42 StGB) aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, seines jungen Alters bei den Taten, des Wohlverhaltens seit dreieinhalb Jahren, der beruflichen Entwicklung und der gezeigten Reue und Einsicht. Ein unbedingter Vollzug wäre nicht verhältnismässig und würde der guten Legalprognose entgegenwirken. Angesichts der Schwere des Verschuldens (über 100 Fahrzeugeinbrüche, Raserfahrt, grosse Deliktssumme) und der guten Legalprognose wurde ein teilbedingter Vollzug mit 18 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) als angemessen erachtet. Die erlittene Untersuchungshaft von 149 Tagen wurde angerechnet. Fazit der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht reduzierte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 40 Monaten auf 36 Monate und ordnete einen teilbedingten Vollzug an, mit 18 Monaten unbedingt zu vollziehender Freiheitsstrafe und 18 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Dies geschah unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche, einer Neubewertung der Deliktssumme, einer konservativeren Einschätzung des Geständnisrabatts und einer strengeren Anwendung des Asperationsprinzips für die unterschiedlichen Deliktstypen, aber auch einer wohlwollenderen Bewertung der Täterkomponente und der positiven Legalprognose. Die Geldstrafe und Busse der Vorinstanz blieben unberührt.