Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 04.07.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 85743
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten ursprünglich vor, Mitte Juni 2019 ein gefälschtes SEPA-Überweisungsformular bei der G.-Bank H. (Deutschland) eingereicht oder dies in Absprache mit einer unbekannten Person veranlasst zu haben. Dieses Formular wies eine gefälschte Unterschrift des Geschäftsführers der Privatklägerin, D., und einen fiktiven Zahlungsgrund auf ("Rechnungsnummer 1"). Ziel war die Überweisung von EUR 85'743.20 vom Konto der I. GmbH (Privatklägerin) auf das Konto der J._____ AG (wo der Beschuldigte Mitinhaber, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident war). In der irrtümlichen Annahme eines echten Auftrags wurde die Überweisung ausgeführt und der Betrag am 20. Juni 2019 auf dem Zürcher Konto der J._____ AG gutgeschrieben. Unmittelbar nach Erhalt des Geldes verfügte der Beschuldigte im eigenen Nutzen und dem der J._____ AG darüber, obwohl er wusste, dass ihm der Betrag nicht zustand und keine Beziehung zur Privatklägerin bestand. Damit wurde ihm Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen. Eventualiter wurde ihm die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) zur Last gelegt: Die irrtümliche Gutschrift sei ohne sein Zutun erfolgt. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass die Zahlung unrechtmässig war und zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe er das Geld in seinem und dem Nutzen seiner Firma verbraucht, anstatt es für eine Rückerstattung bereitzuhalten. Die J._____ AG sei zum Zeitpunkt der Überweisung finanziell sehr schlecht dagestanden. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten nur der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB schuldig, nicht aber des Betruges und der Urkundenfälschung. Schuldpunkt: Das Gericht stellte fest, dass die Darstellung des Beschuldigten, es habe ein rechtmässiges Immobilienvermittlungsgeschäft mit einem "K." als Anzahlung für zehn Immobilien gegeben, unglaubhaft und realitätsfremd sei. Insbesondere die fehlende Schriftlichkeit, die Höhe des Betrags, die mangelnden konkreten Absprachen und das Verschwinden von "K." sprachen dagegen. Die Aussagen des Zeugen D., des Geschäftsführers der Privatklägerin, waren glaubhaft: Es bestand nie eine Geschäftsbeziehung zur J. AG oder zu "K._____", und das interne Kontrollsystem der Privatklägerin sah keine Anzahlungen ohne Leistungsaustausch vor. Die Unterschrift auf dem SEPA-Formular stammte nicht von ihm und war gefälscht. Das Gericht konnte jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte direkt in die Fälschung des SEPA-Überweisungsformulars involviert war. Es war möglich, dass er erst nach der Fälschung über den zu erwartenden Zahlungseingang informiert wurde. Daher war nur der Eventualanklagesachverhalt der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten erwiesen. Der Beschuldigte verfügte kurz nach dem irrtümlichen Zahlungseingang (EUR 85'734.30) praktisch über den gesamten Betrag und erstellte nachträglich eine fiktive Rechnung, um einen Rechtsgrund vorzutäuschen. Dies wurde als aktives Verschleiern und Vereiteln der Rückforderungsansprüche der Privatklägerin gewertet. Sein nachträglicher Ersatzwille sei irrelevant, da das Delikt mit der Verwendung und dem Eintritt des Schadens bereits vollendet war. Die J._____ AG war zum Tatzeitpunkt finanziell schlecht gestellt, was die Unfähigkeit zur Rückzahlung unterstrich. Strafpunkt: Strafart: Aufgrund des erheblichen Deliktsbetrags (EUR 85'743.20) und der beträchtlichen kriminellen Energie (durch die nachträglich fingierte Rechnung) erachtete das Gericht eine Geldstrafe als nicht schuldangemessen. Eine bedingte Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht beeindrucken, da er sich nicht um Rückzahlung bemüht habe. Daher wurde eine Freiheitsstrafe gewählt. Strafmass: Tatkomponente: Die objektive Tatschwere war hoch wegen des Deliktsbetrags. Die nachträglich fingierte Rechnung deutete auf ein beträchtliches Mass an krimineller Energie hin. Ein finanzielles Motiv war tatbestandsimmanent. Als schuldangemessen wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festgesetzt. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergaben sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. Auch kein Nachtatverhalten, das sich positiv ausgewirkt hätte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots lag aufgrund der Komplexität des Falles (Wirtschaftsstrafsache mit Auslandsbezug, Klärung von Zuständigkeitsfragen, Untersuchungsaufwand durch Aussageverhalten) nicht vor. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben (bedingt) und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dies entspricht dem vorinstanzlichen Entscheid, der vom Obergericht bestätigt wurde.

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