Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. März 2022 (Urk. 24) umfasste gewerbsmässigen Diebstahl und Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft beantragte zudem im Berufungsverfahren die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB sowie schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 lit. a (eventualiter lit. b) StGB. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bestätigt. Eine bandenmässige Begehungsweise wurde verneint. 1. Gewerbsmässiger Diebstahl: Verschulden (Einsatzstrafe): Das Obergericht schliesst sich der Vorinstanz an, dass das Verschulden als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen ist und die Einsatzstrafe bei 26 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Täterkomponente: Die Beschuldigte und ihre Mittäter seien planmässig und routiniert vorgegangen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten sei für die Ausführung und den Erfolg sehr wesentlich gewesen und sie habe dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine Menschen physisch geschädigt wurden und es der Beschuldigten einzig um die Finanzierung ihres Lebensunterhalts ging. Persönliche Verhältnisse: Die Vorinstanz beurteilte die persönlichen Verhältnisse (Aufwachsen in Rumänien bei der Grossmutter, Verlust der Mutter mit neun Jahren, vier Jahre Primarschule, keine abgeschlossene Ausbildung, frühe Heirat nach Roma-Art, vier Töchter, Arbeitslosigkeit vor Verhaftung, Krebserkrankung, Sozialhilfe) als strafzumessungsneutral. Das Obergericht bestätigt dies. Vorstrafen und Geständnis: Die mehreren einschlägigen Vorstrafen wurden als straferhöhend beurteilt, das Geständnis als leicht strafmildernd. Insgesamt wurden die Täterkomponenten als strafzumessungsneutral angesehen, was vom Obergericht bestätigt wird. 2. Geldwäscherei: Verschulden: Das Verschulden im Zusammenhang mit der Geldwäscherei wurde von der Vorinstanz als "leicht" eingestuft. Dies, da es klar gewesen sei, dass die Beschuldigte mit dem Deliktserlös ins Ausland zurückkehren werde. Sie habe bei der Tat geplant und routiniert gehandelt, was von nicht unerheblicher krimineller Energie zeuge. Das Mass an Entscheidungsfreiheit sei jedoch gering gewesen, da sie den Hauptteil des Deliktserlöses habe übergeben müssen und nur ihren (geringeren) Anteil (Fr. 25'000.–) zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts habe verwenden können. Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe wurde um zwei weitere Monate Freiheitsstrafe asperiert, was eine Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Das Obergericht sieht keine Veranlassung, von diesen Erwägungen abzuweichen. 3. Vollzug: Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Ein teilbedingter Strafvollzug kommt aufgrund der Vorstrafen nicht in Frage.