Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 225965
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte beteiligte sich am 31.07.2020 als Mittäterin an einem Trickdiebstahl zum Nachteil eines Privatklägers, indem sie einen von diesem bereitgestellten Umschlag mit CHF 200'000 Bargeld gegen einen mit Papierschnitzeln gefüllten Umschlag austauschte, und erhielt dafür einen Beuteanteil von CHF 25'000, den sie ins Ausland brachte (dabei auch Geldwäscherei begangen); zudem entwendete sie 2008 zusammen mit weiteren Mittätern eine Herrenarmbanduhr (CHF 7'700) sowie Schmuck im Wert von CHF 18'265.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine Rumänin aus dem Roma-Milieu, die kaum zur Schule ging und vier Töchter hat, beging am 16. und 17. Oktober 2008 mit Mittätern Trickdiebstähle in zwei Bijouterien. Die Beute waren eine Herrenuhr für CHF 7'700.– sowie Ringe und Halsketten für CHF 18'265.–. Am 31. Juli 2020 erschien sie mit einem Mitbeschuldigten beim Privatkläger, angeblich um für den Verkauf von Oldtimern das Vorhandensein einer Vermittlungsgebühr von CHF 200'000.– zu prüfen. Sie bündelte die Noten in einem Umschlag und tauschte diesen unbemerkt gegen einen mitgebrachten, mit Papierschnitzeln gefüllten Umschlag aus. Das Geld übergab sie dem Mitbeschuldigten und brachte ihren Anteil von CHF 25'000.– ins Ausland. Gesamtdeliktssumme: CHF 225'965.–. Sie ist mehrfach einschlägig vorbestraft und wurde 2024 aus Frankreich ausgeliefert. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung, DG220003) sprach sie am 14. Dezember 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Die Bandenmässigkeit verneinte es, weil sie erst zwei Tage vor der Tat von 2020 angefragt worden war. Es bestrafte sie mit 28 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und verwies sie für 10 Jahre des Landes, ohne SIS-Ausschreibung. Dem Privatkläger sprach es CHF 200'000.– Schadenersatz und CHF 10'000.– Genugtuung zu. Für den gewerbsmässigen Diebstahl setzte es eine Einsatzstrafe von 26 Monaten fest. Sie und ihre Mittäter seien planmässig und routiniert vorgegangen, ihr Tatbeitrag sehr wesentlich gewesen, es sei ihr nur um den Lebensunterhalt gegangen; niemand sei physisch geschädigt worden. Die einschlägigen Vorstrafen wirkten straferhöhend, das Geständnis leicht mildernd, die Täterkomponente insgesamt neutral. Für die Geldwäscherei asperierte es um 2 Monate; ihre Entscheidungsfreiheit sei gering gewesen, weil sie den Hauptteil abgeben musste. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch von der Geldwäscherei und 16 Monate Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte zusätzlich Schuldsprüche wegen bandenmässigen Diebstahls und schwerer Geldwäscherei sowie 32 Monate. Weil die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hatte, war das Obergericht in der Strafzumessung frei. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB230278, 29. Mai 2024) wies beide Rechtsmittel ab. Für die Tat von 2020 sei die Bandenmässigkeit nicht erstellt, die Geldwäscherei an ihrem Beuteanteil aber erfüllt. Es übernahm die Strafzumessung der Vorinstanz vollständig: Einsatzstrafe von 26 Monaten bei nicht mehr leichtem Verschulden, neutrale Täterkomponente, Asperation um 2 Monate. Es bestätigte 28 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; für einen teilbedingten Vollzug lasse die Vorstrafenbelastung keinen Raum. Es rechnete 134 Tage Haft an. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie zur Hälfte.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach, I. Abteilung, vom 14.12.2022 (DG220003): gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1+2 aStGB, drei kombinierte Dossiers 2008/2020, Gesamtdeliktssumme CHF 225'965) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, CHF 25'000 Beuteanteil); Bandenmässigkeit für alle Dossiers von der Vorinstanz ausdrücklich verneint. Strafe: 28 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt (29 Tage Haft angerechnet, vorinstanzlich), 10 Jahre Landesverweisung (Katalogtat). Mehrere einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt; Geständnis leicht strafmindernd. NVS 1 (Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB als Vergehen). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 aStGB), schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie eine Straferhöhung auf 32 Mt.; das OG wies dies vollumfänglich ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch samt Strafe unverändert (auch die Verteidigung drang mit ihrem Antrag auf Freispruch von der Geldwäscherei nicht durch). private_geschaedigte 'ja' (Dossier 1 mit individuellem Privatkläger, Dossiers 3/4 mit Bijouterien als Geschädigte -> gemischt). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (von Vorinstanz als leicht strafmindernd gewertet). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (ds 225'965 = 200'000 + 7'700 + 18'265). 'Geständnisrabatt' entfernt: Die Vorinstanz wertete das Geständnis nur leicht mildernd, die Täterkomponente insgesamt neutral; keine bezifferte Reduktion. Score: Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1, Vergehen) 1 = 1 (bestätigt). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen