Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1078
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 20

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brachte am 1. Mai 2022 im Schutz des 1.-Mai-Demonstrationszuges mit Klebstoff ein Plakat mit der politischen Parole "Smash Turkish Fascism!" an einem heruntergelassenen Rollladen einer Filiale der Privatklägerin B._____ AG an und verunreinigte sowie verunstaltete diesen dadurch.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte brachte am 1. Mai 2022 um ca. 11.30 Uhr im Schutz des 1.-Mai-Demonstrationszuges mit Klebstoff ein Plakat mit der politischen Parole "Smash Turkish Fascism!" an einem heruntergelassenen Rollladen einer Filiale der Privatklägerin B._____ AG in Zürich an. Der Beschuldigte verweigerte während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zu den Vorwürfen; die Tat war jedoch durch am Plakat sichergestellte Fingerabdrücke belegt. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. April 2023 (GG230039) der qualifizierten Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung schuldig (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB); von einem weiteren Sachbeschädigungsvorwurf sowie vom Vorwurf des Sprühens und Anbringens von Stickern an anderen Rolläden wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz ging von einem dem Beschuldigten zuzurechnenden Sachschaden von rund CHF 1'078.- aus (ein Viertel des gesamten Reinigungsaufwands von CHF 4'311.- für alle vier durch die Demonstration betroffenen Rolläden der Privatklägerin) und bejahte damit einen die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.- übersteigenden, qualifizierten Schaden. Sie widerrief zudem den bedingten Vollzug einer früheren, mit Strafbefehl vom 24. März 2021 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung; er beantragte einen Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung, die Aufhebung des Widerrufs sowie die Ausfällung einer angemessenen Busse. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin B._____ AG verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (SB230408) teilweise gut. Es erwog, die vorinstanzliche Schadensberechnung - schlichte Verteilung des gesamten Reinigungsaufwands durch vier - sei nicht nachvollziehbar, da das Entfernen von Sprühereien oder festklebenden Stickern an den übrigen drei Rolläden offensichtlich einen viel höheren Aufwand verursache als das Entfernen des vom Beschuldigten selbst angebrachten Papierplakats mit wasserlöslichem Kleister, welches gemäss Fotodokumentation zudem problemlos und teilweise von selbst entfernbar gewesen sei. In dubio pro reo ging es deshalb von einem bloss geringfügigen Schaden unter CHF 300.- aus und sprach den Beschuldigten nur noch der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, Übertretung). Auch den vorinstanzlichen Vorwurf des Handelns aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) verwarf es mangels hinreichender Beweise für einen Bezug zum Demonstrationsumzug. Da eine Übertretung kein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB darstellt, kam ein Widerruf der früheren bedingten Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Das Obergericht bestrafte den Beschuldigten stattdessen mit einer Busse von CHF 500.-, wobei es straferhöhend berücksichtigte, dass er einschlägig vorbestraft war und weder Reue noch Einsicht zeigte.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Vom Nutzer trotz Herabstufung zur geringfügigen Sachbeschädigung durch das OG behalten (entspricht der gelockerten Regel: erfasste Feldwerte bekannt). Zusammenfassung und Felder unverändert.

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