Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 140
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 1. Mai 2022 um ca. 11.30 Uhr an einem heruntergelassenen Rollladen einer B._____-Filiale in Zürich ein Plakat mit Klebstoff angebracht und dadurch Sachbeschädigung begangen zu haben. Weiter wurde ihm vorgeworfen, diese Tat aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (im Schutze des 1. Mai-Demonstrationsumzuges) gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Beschuldigte lediglich der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Dies begründete es wie folgt: Schaden: Entgegen der Vorinstanz konnte nicht nachgewiesen werden, dass ein Sachschaden von über Fr. 300.– entstanden sei. Das Obergericht hielt fest, dass das Entfernen des Papierplakats wahrscheinlich einen geringeren Aufwand verursachte als das Entfernen von Sprayereien oder Stickern, die ebenfalls an anderen Rollläden angebracht waren. Mangels gegenteiliger Beweise wurde in dubio pro reo von einem geringfügigen Schaden ausgegangen.